
Bereits 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Arbeitszeiten innerhalb der EU zu erfassen seien. Eine generelle Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht, gerade in Deutschland aber verwirrend geregelt. Viele Unternehmen müssen innerhalb der (vermeintlichen) rechtlichen Grauzone nun mit hohen Bußgeldern, großem Verwaltungsaufwand und – vielleicht am schlimmsten – Imageverlust rechnen. Aber warum das?
Lange Zeit hatten Unternehmen in Deutschland das EuGH-Urteil ignoriert. Verständlich, denn dessen Überführung in nationales Recht überließ man damals den EU-Mitgliedsstaaten. Während also manche Länder (wie Spanien oder Griechenland) umgehend Gesetze zur Arbeitszeiterfassung einführten oder diese nachschärften, ließen sich andere Zeit, das Thema anzugehen. Viel Zeit.

Einige EU-Länder ließen sich viel Zeit mit der Umsetzung der Arbeitszeiterfassung.
Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung war 2019 Thema eines Blog-Artikels der SIEDA: Vertrauen ist immer noch gut: Keine Angst vorm EuGH. Man könnte meinen, sein Titel habe so beruhigend auf die politischen Akteure eingewirkt, dass aus dem Urteil keine unmittelbaren Handlungen abgeleitet wurden. Halt, stimmt nicht ganz: Der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier handelte – und ließ ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, um die Frage nach einem konkreten Umsetzungsbedarf zu klären. Selbst Minister vermochten die Rechtslage also nicht einzuschätzen.

Das BAG-Urteil brachte neuen Schwung in die Debatte um die Zeiterfassung.
Beispiel Deutschland: Die COVID-19-Pandemie ab 2020 und die mit ihr verbundenen politischen Entscheidungen verschoben arbeitsrechtliche Reformen unter Kanzlerin Merkel auf der Agenda weit nach hinten. Das kam vielen Akteuren sehr gelegen, war doch mit heftigen Auseinandersetzungen um die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung zu rechnen.
Neuen Schwung brachte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in die bis dahin eher verhalten geführte Debatte um das EuGH-Urteil, indem es 2022 feststellte, dass – abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) – längst eine rechtliche Grundlage zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit existiert.
Auch über das BAG-Urteil hatten wir bereits in einem Blog-Artikel berichtet: Das BAG und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag? Wie auch über die Reaktionen der Arbeitsrechtsexperten und Arbeitgebervertreter – die von Bestürztheit scheinbar nahtlos zum Ignorieren des Urteils übergingen, statt zumindest Pläne für die Umsetzung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zu schmieden. Was man ihnen angesichts der politischen Verwirrung nicht mal verdenken kann.
Ein erster Gesetzentwurf zur Verankerung dieser Pflicht ins Arbeitszeitgesetz (ArbZG) scheiterte 2023 an Querelen innerhalb der inzwischen eingesetzten Ampelkoalition unter Kanzler Olaf Scholz. Man zerstritt sich unter anderem über Fragen zu Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und den zu erwartenden Kosten, zur Methodik der Arbeitszeiterfassung und zum bürokratischen Aufwand.
Der Arbeitsschutz kollidierte also bereits innerhalb der Regierung mit Bürokratieabbau und Wirtschaftsfreundlichkeit, noch ehe sich die Opposition mit dem Gesetzentwurf befassen konnte. Auch in der Regierungszeit von Olaf Scholz übernahmen rasch andere Themen (Energiewende, Mindestlohn, Bürgergeld) die Pole Position in der politischen Agenda. Die Arbeitszeiterfassung verschwand wieder im Aktenschrank.

Auch unter Kanzler Scholz verschwand die Arbeitszeiterfassung wieder im Aktenschrank.

Es ist amtlich: Arbeitgeber sind zur Zeiterfassung verpflichtet.
Zurück in die Jetztzeit. Nächste Regierung, nächster Kanzler: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung Merz wurde 2025 die Arbeitszeiterfassung verpflichtend festgeschrieben. Die elektronische Erfassung soll dabei zum Standard erhoben und die tägliche Arbeitszeit noch am selben Tag dokumentiert werden. Um eine verbindliche rechtliche Grundlage zu schaffen, soll noch 2026 eine Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes erfolgen.
In der Zwischenzeit können sich Arbeitgeber aber nicht mehr wie bisher mit der Aussage behelfen: „Wir kümmern uns um die Einführung einer Arbeitszeiterfassung, sobald der Gesetzgeber sie im Arbeitszeitgesetz definiert.“ Denn das BAG-Urteil hat bereits klargestellt, dass Arbeitgeber längst zur Zeiterfassung verpflichtet sind – wenn auch nicht auf Grundlage des Arbeitszeit-, sondern auf der des Arbeitsschutzgesetzes.
Diese Rechtslage bestätigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in den FAQs seiner Website: „Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das BAG hat in seiner Entscheidung… verbindlich festgestellt, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Das ist... bereits heute geltendes Recht.“
Jahrelang hatte das Aufschieben der Zeiterfassung keine Konsequenzen. Glück gehabt. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg vom 21. August 2024 sorgte jedoch für Wirbel, weil es klarstellte, dass die für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständigen Aufsichtsbehörden Maßnahmen zur Durchsetzung der Arbeitgeberpflichten ergreifen dürfen.
So können sie beispielsweise per Anordnung jederzeit eine betriebliche Arbeitszeiterfassung einfordern. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass Unternehmen gegen die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben – etwa zu den zulässigen Höchstarbeitszeiten – verstoßen. Kommen Unternehmen ihrer Nachweispflicht in Ermangelung einer Arbeitszeiterfassung nicht nach, sprechen die Indizien gegen sie. Schlechte Karten also.

Verstecken hilft nicht: Arbeitszeitnachweise müssen auf Anfrage erbracht werden.
Dass eine Dokumentation der täglichen Arbeitszeit auch Bestandteil des Arbeitsschutzes ist, sollte niemanden wirklich überraschen. Bereits im EuGH-Urteil von 2019 ist im Zusammenhang mit der einzuführenden Arbeitszeiterfassung in Unternehmen explizit vom Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer die Rede.
Wie in dem Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vorausging: Die örtliche Arbeitsschutzbehörde hatte aufgrund einer anonymen Beschwerde eine Betriebsbesichtigung bei einem Unternehmen vorgenommen, bei dem es angeblich zu verschiedenen Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz (zum Beispiel Sonntagsarbeit) gekommen sei.

Bei Zuwiderhandeln drohen hohe Bußgelder.
Aufgrund der festgestellten Mängel erließ die Behörde insgesamt acht (!) Anordnungen zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes. Unter anderem sollte das Unternehmen Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitszeiten für die letzten sechs Monate erbringen sowie eine durchgängige Arbeitszeiterfassung für die Zukunft sicherstellen.
Der Fall ging vor Gericht, weil das Unternehmen der Meinung war, in Deutschland existiere keine rechtliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung. Falsch! beschied das Verwaltungsgericht und bekräftigte nochmals die Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Dem beklagten Unternehmen droht im Fall eines Zuwiderhandelns außerdem ein hohes Bußgeld gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
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In einem ähnlichen Fall traf es im vergangenen Jahr ausgerechnet eine große Frankfurter Wirtschaftskanzlei. Einige anonyme Hinweise bezüglich angeblich massiver Überschreitungen der zulässigen Tagesarbeitszeiten in deren Hamburger Niederlassung genügten, um die dortige Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz auf den Plan zu rufen, die daraufhin mehrere Anordnungen zur Dokumentation von Arbeitszeiten erließ.
Die Kanzlei berief sich auf den Nachweis der den Mandanten in Rechnung gestellten Nettoarbeitszeiten sowie eine vermeintliche Sonderstellung der betreffenden Mitarbeiter (Associates) – und klagte gegen die Anordnungen.
Abermals wies das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage ab. Die Argumentation entbehre einer rechtlichen Grundlage, außerdem liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Regelverstöße bezüglich der täglichen Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten vor.

Nettoarbeitszeiten sind nicht mit einer echten Arbeitszeiterfassung gleichzusetzen.
Pikant: Das Verwaltungsgericht Hamburg akzeptierte keine der beiden Argumentationsgrundlagen, welche die Arbeitsrechtler der Kanzlei erstellt hatten. So gehörten etwa die Associates keineswegs der Leitungs- und Führungsebene an, welche gemäß § 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von Schutzvorschriften wie der Höchstarbeitszeit ausgenommen ist.
Auch gäben die den Mandanten in Rechnung gestellten Nettoarbeitszeiten keinen Aufschluss über die tatsächlich zu dokumentierenden Arbeitszeit-Eckdaten (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Arbeitsdauer und damit verbunden auch Pausenzeiten). Somit könne nicht überprüft werden, ob die Bestimmungen zum Arbeitsschutz erfüllt wurden. Eigentlich logisch, denn auch Off-the-clock-work – also Vor- und Nachbereitungsarbeiten – muss dokumentiert werden.
Bisher gibt es keine öffentlich zugänglichen, bundesweiten Statistiken oder umfassenden Berichte über Anordnungen und Verurteilungen zur Arbeitszeiterfassung. Die vorgenannten Fälle stehen jedoch stellvertretend für einen Paradigmenwechsel hinsichtlich der Bedeutung der eingangs genannten EuGH- und BAG-Urteile. Und werden in näherer Zukunft höchstwahrscheinlich als Präzedenzfälle herangezogen, wann immer (ehemalige) Mitarbeiter Hinweise auf Verletzungen des Arbeitsschutzgesetzes geben.

Wie Sie sehen, sehen Sie nichts: Arbeitgeber haben eine Nachweispflicht über geleistete Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten.
Zwar sind Arbeitnehmer noch immer in der Nachweispflicht, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen – beispielsweise wegen geleisteter Überstunden – kommt. Dann müssen sie unter anderem konkrete Arbeitstage benennen und angeben, ob die Überstunden durch die Vorgesetzten angeordnet, gebilligt oder geduldet waren.
Steht zur Debatte, ob diese Überstunden überhaupt geleistet wurden, geht die Nachweispflicht künftig auf die Arbeitgeber über. Wie aber sollen sie nachweisen, dass die Überstunden nie erbracht wurden, wenn es keine Zeiterfassung gibt, die darüber Aufschluss gibt? Bislang stand hier Wort gegen Wort. Gerichte gehen bei fehlenden Aufzeichnungen inzwischen aber immer häufiger von den Angaben der Arbeitnehmer aus.
Mit OC:Time erfassen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit digital: Beispielsweise an Zeiterfassungsterminals oder im praktischen Mitarbeiterportal OC:MyPlan. Das funktioniert auf jedem Smartphone, so dass man Arbeitszeiten auch von der heimischen Terrasse aus nachtragen kann. Und wenn man dort schon mal sitzt, kann man auch gleich Urlaub mit Kollegen abstimmen und beantragen, private und berufliche Termine abgleichen, sein Arbeitszeitkonto und den Dienstplan einsehen und vieles mehr.
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen verursachen nicht nur Kosten, – Anwälte, Prozesskosten, steigende Betriebs-Haftpflichtprämien –, sondern binden auch wertvolle Ressourcen. Gleiches gilt für die auf Anordnung der Behörden zu erbringenden Arbeitszeitnachweise.
Hat man in der Vergangenheit auf eine Zeiterfassung verzichtet, müssen Personalabteilung, Führungskräfte und Mitarbeiter gemeinsam größere Zeiträume eines bestimmten Falles rekonstruieren. Ist dies trotz aller Mühe nicht mehr möglich, drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

Es kostet viel Arbeitszeit, Arbeitszeiten zu rekonstruieren.

(Gerichtliche) Auseinandersetzungen sind keine gute Werbung für Arbeitgeber.
Ganz zu schweigen von der „Negativwerbung“ durch Presseberichte und Einbußen bei der Reputation des Unternehmens. Denn im Vergleich zum Imageverlust – insbesondere bei Bekanntwerden von (bewusst begangenen) Verstößen – nehmen sich selbst hohe Bußgelder wie Kleingeld aus.
Ist der Ruf erst ruiniert… dürfte es noch schwerer fallen, neue Fachkräfte für das Unternehmen zu gewinnen. Wer möchte schon zu einem Arbeitgeber wechseln, der potenziell seine Mitarbeiter benachteiligt und dem gegenüber man offensichtlich seine Ansprüche vor Gericht geltend machen muss?
Immer mehr Unternehmen legen aus Wettbewerbsgründen großen Wert auf Zertifizierungen, zumeist auf Grundlage der so genannten ISO-Normen. ISO 45001 (Arbeitsschutz) zum Beispiel dürfte aber ohne Arbeitszeiterfassung in weite Ferne rücken, auch wenn sie nicht ausdrücklich gefordert wird. In interne und externe Audits startet man also bereits mit Minuspunkten.
Bei wiederholten Fällen von Verletzungen des Arbeitsschutzes – dazu zählt nicht nur in den Augen der Aufsichtsbehörden eben auch eine fehlende Arbeitszeiterfassung – „genießen“ Unternehmen zudem ganz schnell die ungewollte Aufmerksamkeit von Betriebsräten und Gewerkschaften und auch das Risiko von Betriebsprüfungen steigt an. Das Arbeitsschutzgesetz ermächtigt die Behörden laut § 22 ArbschG sogar dazu, in Ausnahmefällen bei Arbeits- und Pausenzeiten sowie der Schichtplanung in die betriebseigene Organisation einzugreifen.

Aufsichtsbehörden dürfen bei Verletzungen des Arbeitsschutzes in Arbeits- und Pausenzeiten eingreifen.

Auch anonyme Hinweise werden von den Aufsichtsbehörden verfolgt.
Inzwischen geht es bei der Arbeitszeiterfassung nicht mehr primär um die Frage, ob und wann sie Einzug ins Arbeitszeitgesetz findet. Denn spätestens seit der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 2022 sollte klar sein: Die Dokumentation von Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten gehört zu den Verpflichtungen von Arbeitgebern im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG).
In den Augen der Aufsichtsbehörden bedarf es also keiner weiteren Erinnerung an diese Pflicht. Sie überprüfen – auch aufgrund anonymer Hinweise – mittlerweile nicht mehr nur gravierende Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten, sondern gezielt die Erfassung von Arbeitszeiten.
Können Unternehmen die geforderten Arbeitszeitdokumentationen nicht vorweisen, riskieren sie unter anderem Bußgelder, Prozesskosten sowie eine Menge bürokratischen Aufwand und setzen überdies ihre Reputation aufs Spiel.
Apropos: Vielleicht sollte man die Einführung einer Arbeitszeiterfassung nicht nur als kostspielige Verpflichtung sehen. Immerhin leistet man damit auch einen aktiven Beitrag für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten – und sammelt Pluspunkte bei der Mitarbeitervertretung. Mehr Transparenz, Schutz vor Überlastung, korrekte Abrechnung von Arbeitsstunden: Dem Image eines verantwortungsbewussten und fairen Unternehmens schadet dieser Ansatz sicher nicht.
Ob gezwungenermaßen oder freiwillig: Es ist an der Zeit, sich um die Zeiterfassung zu kümmern. Bevor es die Behörden tun.
Kostspielige Zeiterfassung? Von wegen, die gibt es auch gratis! Der selbsterklärende Online Dienstplan biduum bringt alles mit, was Sie für eine moderne Personaleinsatzplanung benötigen: Dienstplanung, mobile Urlaubsplanung und digitale Arbeitszeiterfassung.
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