Der Gesetzgeber hat zum Jahresanfang mit dem Gesetz zur Brückenteilzeit eine weitere Möglichkeit geschaffen, Teilzeit zu arbeiten. In diesem Blog-Beitrag beleuchte ich, was die Regelung bedeutet und wie sie sich auswirken wird.
1. Was ist Brückenteilzeit?
2. Was ist neu im Vergleich zur unbefristeten Teilzeit?
3. Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
4. Wie entsteht Planungssicherheit?
5. Kann jeder Arbeitgeber in Anspruch genommen werden?
6. Kann Brückenteilzeit abgelehnt werden?
7. Besteht ein Recht auf Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz?
8. Es besteht Erörterungsanspruch. Was ist das?
abschließend eine kurze Einschätzung: Braucht es die gesetzliche Regelung überhaupt?
Seit dem 1. Januar 2019 gilt durch eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBFG) das Gesetz zur Brückenteilzeit. Seither dürfen viele Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum reduzieren und danach zu ihrer Vollzeit-Stelle zurückkehren (befristete Teilzeit).
Der Gesetzgeber möchte den Angestellten dadurch ermöglichen, an sozialen Projekten mitzuwirken, sich fortzubilden oder schlicht eine Pause einzulegen. Die Arbeitnehmer müssen ihren Antrag aber nicht begründen.
Die Reduzierung der Arbeitszeit muss nach einem vorab festgelegten Zeitplan erfolgen. Es sind Zeiträume von einem bis zu fünf Jahren möglich. Danach kehrt der Arbeitnehmer automatisch zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurück.
Der Anspruch auf befristete Teilzeit existiert parallel neben dem bisher bereits bestehenden Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Der Arbeitnehmer kann zwischen beiden Varianten frei wählen.
Der bedingungslose Anspruch auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit war bisher im Gesetz nicht geregelt. Die Brückenteilzeit sieht nun vor, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber dort nicht unfreiwillig verbleiben müssen. Die automatische Rückkehr von der „Brücke“ zurück in die Vollzeitbeschäftigung ist obligatorisch.
Zudem ist in der Brückenteilzeit der festgelegte Zeitraum bindend. Während der befristeten Teilzeit kann weder eine weitere Verkürzung noch eine Verlängerung der Arbeitszeit verlangt werden. Brückenteilzeit kann auch mehrfach beantragt werden. Allerdings muss dazwischen mindestens ein Jahr Pause liegen.
Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bei Beantragung ununterbrochen länger als sechs Monate dauerte und dessen Arbeitgeber mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigt, hat Anspruch auf die Brückenteilzeit.
Ganz egal übrigens, ob der Arbeitnehmer bisher in Vollzeit oder bereits in Teilzeit beschäftigt war.
Auch Teilzeitbeschäftigte dürfen eine weitere befristete Reduzierung der Arbeitszeit beantragen.
Der Zeitraum der Arbeitszeitverringerung muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Der Umfang der Reduzierung ist nicht gesetzlich geregelt.
Grundsätzlich besteht, ausgenommen betriebliche Gründe sprechen dagegen, keine Untergrenze für die neue Arbeitszeit.
Mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit muss diese in Textform beantragt werden. Dabei ist der Verringerungszeitraum zu nennen. Es braucht keine eigenhändige Unterschrift. Eine E-Mail genügt.
Nein. Kleinunternehmen sind von der Regelung ausgenommen, um sie vor Überforderung zu schützen.
Der Arbeitgeber muss durchschnittlich mehr als 45 Arbeitnehmer haben. Entscheidend ist die Größe des Unternehmens, nicht der einzelnen Betriebsstätte.
Jeder Mitarbeiter zählt, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Lediglich die Auszubildenden fließen nicht in die Beschäftigungszahl mit ein.
Ja, die Brückenteilzeit kann abgelehnt werden, wenn der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn zu viele Mitarbeiter diese wünschen.
Die Anzahl der Brückenteilzeitnehmer im Betrieb ist gedeckelt. Bei Arbeitgebern mit 45 bis 200 Arbeitnehmern steht pro 15 Arbeitnehmern einer Person Brückenteilzeit zu. Hat der Arbeitgeber bereits einer entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt, kann er weitere Anträge ablehnen.
Zudem kann der Arbeitgeber einen befristeten Teilzeitantrag aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn
Die Ablehnung muss dem Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitgeteilt werden. Ist dies nicht der Fall, so gilt dies als Zustimmung zur Brückenteilzeit.
Nein. Das Gesetz regelt nur die Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit. Ein Anspruch auf Rückkehr zum, der ursprünglichen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsplatz, besteht nicht. Der Arbeitgeber kann auch eine gleichwertige Arbeit zuweisen.
Der Erörterungsanspruch verpflichtet den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Wünsche nach Veränderung zu erörtern. Das kann die Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit betreffen.
Kurios dabei: Der Erörterungsanspruch ist von der Betriebsgröße unabhängig. Also auch Kleinbetriebe, in welchen gar kein Recht auf befristete Teilzeit besteht, müssen diesen Anspruch laut Gesetz erfüllen.
Das Gesetz sieht auch Erleichterungen für Arbeitnehmer vor, die in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten, sofern diese wieder mehr arbeiten möchten. Schon bisher musste der Arbeitgeber diese Teilzeitkräfte bei der Neubesetzung von Stellen - bei gleicher Eignung - bevorzugt berücksichtigen.
Bei Ablehnung muss der Arbeitgeber nun einzelne Aspekte darlegen und gegebenenfalls beweisen. Und zwar, dass der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer, bevorzugter Bewerber.
Die Umsetzung der neuen Regelung ist in der SIEDA Dienstplansoftware OC:Planner und OC:Planner Managed Service, sowie in unserer Cloud-Lösung biduum®denkbar einfach.
Beispiel:
Über den Aufruf der Vertragsdaten werden folgende Anpassungen vorgenommen:
Schon wird der Mitarbeiter für den entsprechenden Zeitraum als befristete Teilzeitkraft geführt und kann entsprechend verplant werden. Zum Ablauf der vereinbarten Zeit endet diese Einstufung automatisch und der Mitarbeiter steht in der Dienstplanung wieder als Vollzeitkraft zur Verfügung.
Aus Arbeitnehmersicht bringt die Brückenteilzeit eine weitere Flexibilisierung. Zumal die Arbeitsverträge mit dem Anspruch auf Brückenteilzeit einseitig von Arbeitnehmern initiiert werden können. Damit verändert der Arbeitnehmer immerhin Arbeitsbedingungen, auf die man sich ja bei Vertragsabschluss mit dem Arbeitgeber anders verständigt hatte.
Für den Arbeitgeber entsteht ein zusätzlicher bürokratischer und organisatorischer Aufwand. Immerhin kann er die Brückenteilzeit aus bestimmten betrieblichen Gründen ablehnen. Andererseits wird man über das Vorliegen ebendieser betrieblichen Gründe trefflich streiten können. Ist das Gesetz damit vielleicht sogar obsolet?
Grundsätzlich ist die Intention des Gesetzes - Stichwort „Teilzeitfalle“ - nachvollziehbar. Manchmal braucht es auch einen Impuls und Antrieb. Der Trend der Zeit geht ja sowieso schon zur Flexibilisierung und Individualisierung der Arbeitszeit. Schön wäre es aber, wenn wir das Gesetz bald wieder abschaffen könnten, weil solche Brückenteilzeiten mit der automatischen Rückkehr in die Vollzeit von den Beteiligten eigenständig und fair ausgehandelt werden.
Was ist Ihre Meinung zu dem neuen Gesetz? Schreiben Sie uns einen Kommentar.