
Unsere Serie "Dienstplan-Wissen" bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Wissen rund um die Personaleinsatzplanung aufzufrischen und zu erweitern. Nach unseren Blog-Beiträgen zum rollierenden Schichtplan, der richtigen Urlaubsplanung, den Kriterien einer guten Dienstplanung, dem Ausfallmanagement, der Auswahl von Planstrukturen im rollierenden Schichtplan und der Ruhezeit befassen wir uns diesmal mit Vorschriften zur Ruhepause und erläutern die seltenen Ausnahmen, in denen sie nicht in vollem Umfang angewandt werden müssen.
Hinweis: Die folgenden Regelungen beziehen sich vorwiegend auf die deutsche Gesetzgebung. Ein gesonderter Abschnitt beschäftigt sich aber auch mit den in Österreich und der Schweiz grundsätzlich geltenden Vorschriften.
Im Gegensatz zu den branchenspezifischen Regelungen der Ruhezeit sind die zur Ruhepause (oder Arbeitspause) jedermann geläufig. Oder etwa doch nicht? Immerhin kommt es auch in diesem Bereich oftmals zu Regelverletzungen – trotz oder wegen einer Vielzahl an geltenden Gesetzen, Verordnungen und Ausnahmen.
Auch wenn Arbeitspausen manchem Arbeitgeber als unproduktive Zeitabschnitte erscheinen: Die Einhaltung der Pausen liegt durchaus auch in ihrem Interesse. Schließlich dienen sie der Erholung des Beschäftigten und seiner körperlichen und geistigen Regeneration.
Ruhepausen sollen seine Arbeitsfähigkeit und Konzentration erhalten beziehungsweise wiederherstellen und so die Qualität der Arbeit wie auch die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen. Wer wünscht sich schon überlastete Mitarbeiter in der Produktion, am OP-Tisch oder hinterm Steuer eines 30-Tonners?

LKW-Fahrer ohne Ruhepause? Keine beruhigende Vorstellung.

Ruhige Kugel schieben: Während der Schwangerschaft sollten unbedingt Ruhepausen und kurze Unterbrechungen der Arbeit eingelegt werden.
Wie die Ruhezeit, ist auch die Arbeitspause in verschiedenen Gesetzen geregelt. An erster Stelle steht in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (§4 ArbZG), das generell für alle Arbeitnehmer gilt.
Im Jugendschutzgesetz (§11 JarbschG) und Mutterschutzgesetz (§7 MuSchG) sind darüber hinaus spezielle Schutzvorschriften verankert, zum Beispiel zusätzliche Stillzeiten oder Regelungen zu Minderjährigen.
Schwangere Frauen haben übrigens kein Anrecht auf zusätzliche Arbeitspausen. Allerdings hat der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen, dass sie ihre Tätigkeit bei Bedarf kurz unterbrechen können.
Der Betriebsrat darf gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und deren Lage sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass bei einer Arbeitsdauer ab 6 Stunden eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einzulegen ist. Wird über 9 Stunden hinaus gearbeitet, müssen Pausen von wenigstens 45 Minuten (in Summe) genommen werden.
Als Arbeitspause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt jeweils eine Arbeitsunterbrechung ab 15 Minuten. Es steht Arbeitgebern frei, ihren Mitarbeitern hiervon abweichende Ruhepausen vorzuschreiben, sofern diese die gesetzlichen Mindestpausenzeiten nicht unterschreiten.
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden in der Regel nicht vergütet. Ausnahmen bilden Betriebspausen - zum Beispiel bei Störfällen -, Pausen im Bergbau unter Tage und Kurzpausen wie Lärm- oder Bildschirmpausen.
Letztere sind gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Da sie lediglich den vorübergehenden Wechsel zu einer bildschirmfernen Tätigkeit bezeichnen, ist der Begriff „Pause“ eigentlich unzutreffend.

Den Begriff "Bildschirmferne Tätigkeit" während der Bildschirmpausen muss man nicht zwingend wörtlich nehmen.
Eine weitere, bezahlte Arbeitspause ist die so genannte „Steinkühlerpause“. Mehr über die viel diskutierte "garantierte Bedürfnisbefriedigungszeit" für Metallarbeiter erfahren Sie in unserem Lexikon-Artikel zur Ruhepause. Dort sind auch weitere in diesem Beitrag erwähnte gesetzliche Regelungen – etwa zur Still- oder Lärmpause - detailliert dargestellt.
Auch das österreichische Arbeitsrecht sieht laut Arbeitszeitgesetz (AZG) ab 6 Arbeitsstunden eine 30-minütige Ruhepause vor. Sie kann in Abschnitte von 10 – 15 Minuten unterteilt werden. Betriebsvereinbarungen können kürzere Arbeitspausen vorsehen, hierbei ist mindestens eine 15-minütige Pause Pflicht.
Besonderheit: Anders als in Deutschland, riskieren Arbeitgeber bei Verstößen lediglich eine kleine Geldstrafe. Mehr Details zu den Pausenregelungen in Österreich finden Sie in unserem Lexikon-Beitrag zur Ruhepause.

...und natürlich ist Ruhepause mit Käsefondue ein Klischee. (Die Schweizer mögen uns das Symbolbild bitte verzeihen.)
In der Schweiz schreibt das Arbeitsgesetz (ArG) bereits bei einer täglichen Arbeitszeit ab 5:30 Stunden eine 15-minütige Ruhepause vor. Ab 7 Stunden muss eine Arbeitspause von 30 Minuten genommen werden. Arbeitet man über 9 Stunden, sieht das Schweizer Arbeitsgesetz eine Arbeitspause von einer Stunde vor, die jedoch in mehrere Abschnitte unterteilt werden kann.
Besonderheit: Der Betriebsrat hat in der Schweiz kein Mitspracherecht bei Ruhepausen. Mehr Details zu den Pausenregelungen in der Schweiz finden Sie in unserem Lexikon-Beitrag zur Ruhepause.
Toilettenpausen zählen interessanterweise weder zu den Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch zur Arbeitszeit. Dieser Umstand führt oftmals zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Toilettenpausen sind jedoch gemeinhin als „notwendige kurze Arbeitsunterbrechungen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit“ eingestuft und werden somit bezahlt.
Was für Zigarettenpausen übrigens nicht gilt, obwohl viele Raucher den Griff zur Zigarette ebenfalls als "dringendes körperliches Bedürfnis" definieren würden. Die Raucherpause muss rechtlich betrachtet im Rahmen der gesetzlichen Arbeitspausen erfolgen, auch wenn viele Arbeitgeber hierbei ein Auge zudrücken.

Toilettenpausen werden oft geduldet, müssen aber rechtlich gesehen innerhalb der Ruhepausen erfolgen.
Ein Schweizer Hersteller für Zifferblätter verlangte von seinen Beschäftigten das Ausstempeln vor Antritt einer Toilettenpause. Sie mussten also die Zeit fürs „kleine Geschäft“ nacharbeiten. Zu Recht, wie ein Gericht im Kanton Neuenburg befand. Das überrascht Sie? Unser Lexikon-Artikel zur Ruhepause liefert eine schnelle Begründung. Zeit ist schließlich Geld.
Weniger lässig sollten Arbeitgeber darin sein, Pausenzeiten vorzuschreiben und deren Einhalten von ihren Mitarbeitern einzufordern. Andernfalls droht ihnen in Deutschland gemäß §22 Arbeitszeitgesetz ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder halten sie ihre Mitarbeiter darüber hinaus vorsätzlich von den Ruhepausen ab, können sie sogar mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Auch hier gilt: So wörtlich sollte man die Überprüfung der Ruhepausen nicht nehmen.
Der Arbeitgeber ist laut § 4 Arbeitszeitgesetz nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, Ruhepausen im Voraus festzulegen und zu gewähren. Daher ist es ihm auch erlaubt, die Arbeitspausen – zum Beispiel über ein digitales Zeiterfassungssystem - automatisch abzuziehen.
Wer nur bis zu sechs Stunden arbeitet, kann die im Dienstplan verankerten Pausen ignorieren, für alle Anderen gelten sie als Vorgabe. Allerdings sollte der Arbeitgeber dann auch überprüfen, ob die Ruhepausen eingehalten werden.
Verwendet der Arbeitgeber einen Online Dienstplan wie biduum, kommt er nicht nur dieser Überprüfungspflicht nach. Denn die Arbeits- und Pausenzeiten werden darüber hinaus auch dokumentiert – womit er gleich auch noch die „Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit“ gemäß BAG-Urteil erfüllt. Außerdem bietet biduum ein mobiles Mitarbeiterportal inklusive Urlaubsantrag, Möglichkeiten zum Diensttausch und vieles mehr.
Und das Beste: Fünf Mitarbeiter werden mit biduum immer dauerhaft gratis geplant!
Obwohl Arbeitspausen gesetzlich klar definiert sind, werden ihre Vorschriften - bedingt durch Missverständnisse, Desinformation, Fehlinterpretation der Regelungen, schlechte Planung und die täglichen Arbeitsabläufe - in vielen Unternehmen verletzt. Eine besondere Problematik stellen dabei die zeitlichen Grenzbereiche dar, also Tagesarbeitszeiten über 6 beziehungsweise 9 Stunden.
Teilzeitkräfte müssen wie erwähnt bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden keine Ruhepause nehmen. Sind sie allerdings mit sechs Stunden fest eingeplant und überziehen diese Zeit auch nur um eine Minute, - zum Beispiel für die Platzübergabe an die nächste Schicht -, sind sie rechtlich dazu verpflichtet, eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

Zeitliche Grenzbereiche nach 6 bzw. 9 Stunden Arbeitszeit beachten!
Die ein- oder mehrminütige Übergabe könnte demnach erst nach 6:30 Stunden erfolgen oder müsste vor Ende der sechsstündigen Arbeitszeit beendet sein. Ähnlich verhält es sich bei Arbeitszeiten ab 9:01 Stunden, ab denen eine weitere Viertelstunde Ruhepause (also insgesamt mindestens 45 Minuten/Tag) anfällt.
Die vorgeschriebene Arbeitspause kann nur in wenigen Fällen entfallen, zum Beispiel „…bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen…, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können“ (§14 ArbZG). An der Frage, was zu solchen „unaufschiebbaren Arbeiten“ zu zählen ist, scheiden sich jedoch die Geister. Denn selbst ein kurz vor Schichtende eingelieferter Patient mit dringendem Behandlungsbedarf ist in einer Klinik gewissermaßen vorhersehbar und sollte keine echte Überraschung oder einen „Notfall“ im organisatorischen Sinn darstellen.
Oftmals wird „unter der Hand“ auf die Arbeitspause verzichtet und die Ruhepause oder Ruhezeit verkürzt, weil die betrieblichen Abläufe dies scheinbar erforderlich machen. Schließlich ist dies allzu menschlich und zeugt von Engagement, wenn es gilt, einen Brand zu löschen, man frisch eingelieferte Unfallopfer versorgen oder die ausfallgeschädigten Kollegen im Unternehmen unterstützen möchte.

Gerade bei heldenhaftem Einsatz ist das Einhalten von Ruhepausen sehr wichtig.
Von Verletzungen der Ruhepausen ist dennoch aus verschiedenen Gründen dringend abzuraten. Nicht nur wegen der nachlassenden Konzentration und der drohenden Strafen, auf die bereits hingewiesen wurde. Arbeitsrechtlich betrachtet, erwachsen nämlich auch noch andere Konsequenzen.
Verlässt man beispielsweise irgendwann das Unternehmen, besteht kaum Hoffnung darauf, die „gespendeten“ Pausenzeiten zurückzuerhalten – selbst dann nicht, wenn man durch diesen Verzicht das Unternehmen vor Schaden bewahrt oder – Stichwort Brand löschen – anderen Menschen das Leben gerettet hat. Gerichte entscheiden hier von Fall zu Fall.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen können Mitarbeiter im Nachhinein schwer nachweisen, inwiefern ausgefallene Arbeitspausen auf echte Notfälle zurückzuführen waren oder auf angeordnete Überstunden zurückgehen. Vor allem dann, wenn diese keine Einzelfälle und eher an der Tagesordnung sind, sollten Arbeitgeber und Mitarbeitende das Gespräch miteinander und eine Lösung suchen.
Gerichtliche Auseinandersetzungen bilden oftmals den traurigen Schlusspunkt eines Arbeitsverhältnisses. Nicht selten drehen sich die Streitigkeiten um nicht vergütete Überstunden oder nicht genommene Arbeitspausen. Die Gerichte entscheiden bisweilen – je nach Fall - sehr unterschiedlich. In unserem Lexikon-Beitrag zur Ruhepause haben wir einige interessante Fälle für Sie zusammengetragen.
Eine gängige, wenngleich unzulässige Methode zur Umgehung einer solchen Vertretungsregelung ist das Einräumen von Pausenkorridoren während der Nachtschicht. Mitarbeiter sind gehalten, während ihrer Ruhepausen am Arbeitsplatz zu verbleiben, um in Notfällen einspringen zu können.
De facto handelt es sich also nicht um eine Ruhepause, sondern um einen Bereitschaftsdienst, der bezahlt werden muss. Ebenso verhält es sich mit so genannten „Einmann-Filialen“, in denen aufgrund ihrer Betriebsgröße nur ein einziger Angestellter arbeitet.

Merke: Bereitschaftsdienst in "Einmann-Filialen" sind keine Ruhepausen!
Ruhepausen sollten aus vielerlei Gründen unbedingt eingehalten werden, unter anderem aus wirtschaftlichen. Denn (dauerhaft) überlastete Mitarbeiter sind gestresster und machen mehr Fehler als erholte. Was je nach Branche zu enormen „Folgekosten“ führen kann. Auch der Krankenstand erhöht sich mit zunehmender Überlastung nachweislich und längerfristige Ausfälle sind quasi vorprogrammiert.
Je variabler der Krankenstand, umso wichtiger ist ein funktionierendes Ausfallmanagement. Wie das strukturiert sein sollte, zeigt der Blog-Beitrag Wie optimiere ich mein Ausfallmanagement? aus unserer Reihe "Dienstplan-Wissen".
Der vorherrschende Fachkräftemangel zählt ebenfalls zu diesen Gründen. Zwar führen ausgerechnet Personalengpässe oftmals erst zu Überstunden und Verletzungen der Ruhepausen. Es darf jedoch ernsthaft bezweifelt werden, dass Überlastung und Unzufriedenheit der Mitarbeiter ein Aushängeschild für das Unternehmen und dessen Bemühungen um personelle Neuzugänge sind.

Beugen Sie Ihrer Selbstausbeutung vor - und halten Sie Ihre Ruhepausen ein.
Stress und Überstunden, mangelnde Erholung und Einschränkungen der persönlichen Freizeit (zer)stören die Bindung ans Unternehmen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist.
Umgekehrt müssen viele Mitarbeiter sich auch an die eigene Nase fassen und freiwillig geleistete und oftmals nicht ausgewiesene Überstunden ebenso vermeiden wie das Überspringen ihrer Ruhepausen.
Die rechtlichen Bestimmungen mögen vor vielem bewahren – seine Selbstausbeutung aber sollte der betreffende Mitarbeiter im eigenen Interesse nicht vorantreiben.
In manchen Betrieben gelten feste Pausenzeiten, in anderen Unternehmen können Mitarbeiter ihre Arbeitspausen flexibel nach Bedarf nehmen. Im Online Dienstplan biduum werden je nach Anforderung Pausenzeiten durch den Arbeitgeber eingeplant und/oder durch den Mitarbeiter individuell gestempelt. Dabei wird automatisch geprüft, ob die gesetzliche Pausenregelung eingehalten wird. Bei Verletzungen erscheint auch in diesem Fall eine Warnmeldung. So behalten Mitarbeiter und Dienstplaner den Überblick und können Verstößen, Selbstausbeutung und möglichen Sanktionen wirksam vorbeugen.
Übrigens: 5 Mitarbeiter werden mit biduum immer dauerhaft kostenlos geplant!
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Nachtschichten wirken im Text besonders heikel, vor allem wenn niemand für echte Vertretung eingeplant ist. Pausenkorridore klingen zwar praktisch, fühlen sich aber eher wie ein Trick an als wie echte Erholung. Hier wäre eine strengere Linie aus eigener Sicht sinnvoll, auch wenn das personell herausfordernd ist.
Digitale Werkzeuge für Planung und mobile Rückmeldungen könnten dabei zumindest organisatorisch entlasten.
Lieber Fabian, in der Tat stellt die Pausenvertretung während der Nachtschicht eine besondere Herausforderung dar. Umso wichtiger ist eine klare Planung bezüglich der Vertretungsregelung. Wie im Text bereits erwähnt, sind Pausenkorridore keine zulässige Methode. Wer diese Option aus organisatorischen (zum Beispiel wegen Fachkräftemangel) oder Kostengründen wählt, begibt sich arbeitsrechtlich gesehen auf dünnes Eis.
Digitale Werkzeuge für Planung und mobile Rückmeldungen? Gutes Stichwort: Unsere Software zur Personaleinsatzplanung hilft dabei, Mitarbeitende nach Qualifikation zu filtern und als Vertretung einzusetzen. Diese können auch über die mobilen Mitarbeiterportale OC:MyPlan und biduum aktiv Dienstwünsche äußern oder sich von der Couch aus auf offene/vakante Dienste bewerben.
Noch einen Schritt weiter geht die neue Selbstplanung der SIEDA, die Mitarbeitende in Zukunft noch stärker an der Dienstplanung beteiligt. Das verleiht ihnen nicht nur mehr Selbstbestimmtheit und macht Pausenkorridore überflüssig, sondern intensiviert auch dank Mitbestimmung langfristig die Bindung ans Unternehmen. Damit diesem die Fachkräfte erhalten bleiben – auch als potenzielle Pausenvertretung.
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