Was bringt das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung?

Holger König

Autor:
Veröffentlicht am: 15.05.2019


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Was bringt das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung?

Spoiler: Folgeartikel zum EuGH-Urteil

Der folgende Blog-Beitrag beschreibt die Hintergründe und den Inhalt des EuGH-Urteils von 2019. Unser Folgeartikel Vertrauen ist immer noch gut: Keine Angst vorm EuGH befasste sich noch im selben Jahr mit den Reaktionen auf das Urteil. Der jüngste Beitrag Das BAG und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag? greift die aktuellen Diskussionen um das EugH-Urteil auf, die durch eine Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Rechtsfall im Jahr 2022 neu entflammt sind.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das entschied am 14.05.2019 der Europäische Gerichtshof.

Das Urteil des EuGH mischt die Arbeitswelt auf. Arbeitgeber sind unsicher, was an Aufwand, Bürokratie und Investitionen auf Sie zukommt und wie das Urteil zukünftige Abläufe beeinflusst. Werden Freiräume und Flexibilität eingeschränkt? Was muss ich tun? Lassen Sie uns das Urteil beleuchten, um zu sehen, was das EuGH-Urteil bringt:

Rechtsprechung gilt für alle EU-Staaten – aber ab wann?

Geklagt hatte eine Gewerkschaft aus Spanien. Dabei ging es um die Arbeitserfassung in einem dortigen Unternehmen der Deutschen Bank. Das nun gefällte Urteil betrifft ganz Europa, denn alle EU-Staaten müssten die systematische Arbeitszeiterfassung zukünftig durchsetzen, entschied das oberste Gericht in Luxemburg. Eine Frist enthält das Urteil in der Rechtssache C-55/18 allerdings nicht.

Der Gerichtshof stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass ohne ein System weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann. Es sei dazu erforderlich, die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers zu messen. Nur so könnten die Arbeitnehmer ihre Rechte, etwa auf wöchentliche Höchstarbeitszeit oder vorgesehene Ruhezeiten – durchsetzen.

Auch lasse sich damit erst überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden, was Voraussetzung der in der EU-Grundrechtecharta zugesicherten Arbeitnehmerrechte sei.

EuGH Arbeitszeiterfassung Urteil

Auswirkungen auf Deutschland

Die Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit sind in der Bundesrepublik im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten. Das Arbeitszeitgesetz regelt die Mindestpausen sowie die maximale Arbeitszeit am Tag, in der Woche und pro Monat.  Es legt außerdem die Mindestruhezeit zwischen Diensten fest, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen und enthält Schutzvorschriften für Nachtarbeit.

Erstaunlich: Eine Dokumentationspflicht gibt es in der Bundesrepublik bislang nicht. Theoretisch überwachen staatliche Aufsichtsbehörden, wie etwa die Gewerbeaufsichtsämter, die Einhaltung der Vorschriften. Konkrete Auswertungen, inwiefern solche Kontrollen im Alltag erfolgen, gibt es jedoch keine.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist bisher nur vorgeschrieben, dass Überstunden nach den üblichen acht Stunden Regelarbeitszeit registriert werden müssen. Eigentlich ist dies nur möglich, wenn auch die reguläre Arbeitszeit aufgezeichnet wird.

Der EuGH verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten nun explizit, ein System zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten zu bestimmen, an das sich die Arbeitgeber halten müssen. Nach dem Urteil müssen Arbeitgeber dann Systeme zur Arbeitszeiterfassung einrichten.

Der deutsche Gesetzgeber wird daher entsprechende rechtliche Regelungen schaffen müssen, um die Arbeitgeber zur Führung von Zeiterfassungssystemen zu verpflichten. Wie das konkret aussehen soll, wird in der Rechtsprechung nicht erläutert.

Alles registrieren – nicht nur Überstunden

Das Urteil könnte auf den Arbeitsalltag auch in Deutschland immense Auswirkungen haben. In einigen Branchen, wie zum Beispiel in der Produktion oder in Krankenhäusern, dürfte es keine Auswirkungen geben. Dort sind Stechuhren oder die elektronische, genaue Zeiterfassung bereits etabliert. Aber längst nicht alle Unternehmen anderer Bereiche erfassen die Zeiten systematisch.

In vielen Berufsfeldern, wie z.B. bei kaufmännischen Tätigkeiten wird mit Vertrauensarbeitszeit gearbeitet. Nicht im Einzelnen erfasste Überstunden soll es zukünftig nicht mehr geben. 

EuGH Arbeitszeiterfassung Homeoffice

Auch Heimarbeit (Home-Office) und Außendienst müsste demnach künftig registriert werden. Das könnte beispielsweise über Apps oder elektronische Erfassung am Laptop geschehen. Sogar dienstliche Telefonate am Abend bzw. Wochenende oder das Schreiben von E-Mails könnten unter die Pflicht zur Erfassung fallen. 

Erste Reaktionen auf die Gesetzgebung

Gewerkschaften reagierten - wenig überraschend – erfreut. Die Befürworter betonen, dass die Regelung überfällig sei. Sie schütze Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Folgen. Permanente Verfügbarkeit könne krank machen. Eine Erfassung der Arbeitszeit sein deshalb wichtig, um sie zu beschränken.

Für viele Arbeitgeber schränkt die Entscheidung ein und macht einen Schritt zurück. Sie sprechen von der generellen Wiedereinführung der Stechuhr, die im Zuge flexibler Arbeitszeitmodelle doch längst überholt sei, wie beispielsweise die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mitteilt.

Auch Startups sehen die Regelung eher kritisch. Besonders für Sie sei die Flexibilität der Arbeitnehmer ein hohes Gut. Ein dynamisches und offenes Umfeld mit möglichst wenigen Einschränkungen und Vorgaben ist für Neustarter ein elementar wichtiger Bestandteil für die Etablierung am Markt. 

Ist das EuGH-Gesetz nun gut oder schlecht? Ich sage: Beides!

Eins vorweg: Bereits jetzt muss nach dem Gesetz die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, also Überstunden, erfasst werden. Das funktioniert nach Adam Riese eigentlich nur, wenn die reguläre Arbeitszeit bekannt ist und Zeiten gemessen werden. Bei unseren Kunden aus den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialwesen und Rettungsdienst ist die Zeiterfassung längst etabliert und funktioniert reibungslos. 

Einfache und schnelle Umsetzung - die Cloud macht es möglich

Viele Unternehmen – auch kleine und mittelständische – nutzen bereits Werkzeuge zur Zeiterfassung. Die selbsterklärende Anwendung biduum der SIEDA ist solch ein einfaches Werkzeug. Die moderne Dienstplan-Software aus der Cloud erlaubt es den Unternehmen, Zeiten ohne die Installation der Software, über Web-Apps zu erfassen. 

Die Mitarbeiter registrieren ihre Zeiten einfach über das Smartphone. Wenn die Zeiterfassung im Unternehmen selbst durchgeführt werden soll, kann ein Tablet als Zeitterminal eingesetzt werden.

Flexible Möglichkeiten der Zeiterfassung und Dokumentation, existieren also bereits. Im Zusammenspiel mit der Dienst- und Urlaubsplanung erleichtern diese Systeme die Arbeit in der Personaleinsatzplanung merklich.

Arbeitszeiterfassung EuGH biduum

Bürokratie und Aufwand vs. Fairness und Transparenz

Es bleibt abzuwarten, wie hoch der bürokratische Aufwand für die Unternehmen wird und ob der Verwaltungsakt Impulse und Innovationen bremst. Zudem ist die Zeit sicherlich nicht das allein maßgebliche Kriterium zur Leistungsbemessung. Leistung ist schließlich Arbeit pro  Zeiteinheit. Das wissen nicht nur die Physiker. 

Es wird auch weiterhin zwingend Flexibilität brauchen, gerade wenn Impulse, Denkarbeit, Strategie und Innovation außerhalb des Acht-Stunden-Tages passieren. Es muss auch Ausnahmeregelungen geben, welche die Freiheit nicht einschränken. 

Die Bewertung von Zeit bleibt ohnehin schwierig. Die Zeiterfassung wird vielleicht dazu beitragen können, für vergleichbare Leistungen und Ergebnisse die Fairness-Maßstäbe zu erhöhen. Zeit wird allerdings immer nur ein Faktor von mehreren bleiben.

Wenn schon "erzwungen", dann aber bitte möglichst einfach!

Bedienerfreundliche und günstige Erfassungssysteme und Software sind Grundvoraussetzung für den reibungslosen Ablauf der gesetzlich angeordneten Arbeitszeiterfassung. Und diese Software, die das leistet, gib es schon. Mit unseren Anwendungen OC:Planner und biduum können wir Sie bestens unterstützen.

biduum, das auch für kleinere und mittlere Unternehmen oder Abteilungen von großen Unternehmen geeignet ist, können Sie übrigens unverbindlich testen. Vielleicht ist das ja schon die passende und einfache Lösung der Aufgabe, die Ihnen der EuGH stellt.

Wir werden die Entwicklung auf jeden Fall weiter beobachten und für Sie am Ball bleiben.

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