Seit Januar 2025 müssen die nach § 108 SGB V (Sozialgesetzbuch) zugelassenen Krankenhäuser und Kliniken eine Quartalsmeldung gemäß § 1 Absatz 2 Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) abgeben. Ende April steht die nächste Meldung an.
Die Krankenhäuser sind hierbei verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 PPBV ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats mitzuteilen (Quartalsmeldung).
Diese Regelung betrifft:
• § 4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene
• § 5 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder
• § 6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung.
Über die PPR 2.0 und ihre Hintergründe hatten wir in unseren Blogbeiträgen PPR 2.0: Definitiv vielleicht und Comeback des Jahres: Die PPR 2.0 bereits berichtet – angefangen von ihren Ursprüngen über ihre Blockade durch mehrere Bundesländer bis hin zu ihrem Starttermin im Juli 2024.
Mithilfe des in der PPBV enthaltenen Personalbemessungsinstruments PPR 2.0 sollen der aktuelle Pflegeaufwand jedes Patienten sowie - anhand von so genannten Vollzeitäquivalenten - die Anzahl der benötigten Pflegekräfte und deren Einsatz ermittelt werden.
Der Pflegeaufwand auf somatischen Stationen bezieht allgemeine Leistungen wie Ernährung, Körperpflege und Mobilisierung ebenso mit ein wie situationsbezogene Leistungen (beispielsweise die Wundpflege nach einer Operation).
Darüber hinaus sind Fallwerte für Aufnahme und Entlassung sowie Zeitbudgets für organisatorische Dinge mit einzurechnen. Die PPBV/PPR 2.0 bedeutet damit einen erhöhten Kalkulations-, Verwaltungs- und Organisationsaufwand für die betroffenen Häuser, zumal diese parallel auch weiterhin Meldungen gemäß Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) abgeben müssen.
Mit der PPBV beziehungsweise der PPR 2.0 soll nicht nur die Pflegequalität, sondern auch die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Pflegekräfte gewährleistet werden. Außerdem dient sie zukünftig als Grundlage für die Personalbemessung in den Pflegebudgetverhandlungen zwischen Krankenhäusern und den Krankenkassen.
Zum 31. Januar 2025 mussten die entsprechenden Krankenhäuser erstmals eine Quartalsmeldung gemäß Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) beziehungsweise Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) auf elektronischem Weg an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH) übermitteln. Unterbleiben diese Meldungen, könnten Sanktionen drohen.
Keine Angst, so weit lassen wir es nicht kommen. Die SIEDA bietet Kliniken und Krankenhäusern eine Lösung für die Umsetzung der PPR 2.0:
Um die gemeldeten Daten zuordnen zu können, wurden dem InEK bereits bis August 2024 die verwendeten Namen der entsprechenden Fachabteilungen und Stationen und deren Bettenanzahl mitgeteilt.
Neben der neuen Quartalsmeldung gemäß PPBV/PPR 2.0 ist wie erwähnt vorläufig auch die gewohnte PpUGV-Meldung abzugeben, die sich an der personellen Mindestbesetzung der einzelnen Stationen orientiert.
Gemäß § 20 PPBV erfolgt die Evaluierung des Personalbemessungsinstruments PPBV/PPR 2.0 noch bis zum 1. Juli 2029. In diesem Zeitraum wird seine Wirksamkeit auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelt, um hieraus Erkenntnisse zu zukünftigen Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus zu gewinnen und die Langzeitziele Harmonisierung und Entbürokratisierung zu erreichen.
Letztere ist auch dringend nötig: Laut einer Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) verbringen Ärzte und Pflegekräfte in deutschen Krankenhäusern schon heute im Durchschnitt ein Drittel ihrer täglichen Arbeitszeit (fast drei Stunden) mit Dokumentationsaufgaben und Nachweispflichten. Auch die neuen Regelungen zur PPBV/PPR 2.0 erfordern zusätzlichen Zeitaufwand.
Dabei ist ein optimierter Personaleinsatz – also für die Patienten, nicht für Bürokratie - in Zeiten des Fachkräftemangels oberstes Gebot und für Kliniken überlebensnotwendig. Erhöht sich der Bürokratieaufwand, sind Fachkräfte in administrativen Tätigkeiten gebunden. Dadurch bedingt, können weniger Patienten versorgt werden und die Einnahmen der Kliniken sinken. Die Wirtschaftlichkeit ist bereits heute ein Problem: Im Juli 2023 gaben in einer anderen Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) mehr als zwei Drittel (69 %) der befragten Krankenhäuser an, sich in ihrer Existenz kurz- und mittelfristig gefährdet zu sehen.
Der zeitliche Aufwand lässt sich aber mit der passenden Software ganz leicht reduzieren. Zum Beispiel mit dem Modul PPBV (PPR 2.0) des OC:Planner, das den Dienstplaner bei der automatisierten Auswertung der Ist-Personalbesetzung und der Quartalsmeldung an das InEK unterstützt und überdies eine Personalplanung gemäß der PPR 2.0-Kriterien ermöglicht.
Mithilfe des Moduls PPBV (PPR 2.0) wertet der Dienstplaner zunächst die Ist-Personalbesetzung der Mitarbeiter laut PPBV aus, also die patientennahen Netto-Einzeldaten, Brutto-Fehlzeiten und nicht-pflegerischen Dienste. Anschließend gleicht er sie nach dem Export in ein passendes System mit den veranschlagten Vollzeitäquivalenten ab und erstellt die Quartalsmeldung.
Mehr zum lizenzpflichtigen Modul PPBV (PPR 2.0) des OC:Planner erfahren Sie in unseren kostenlosen Kundenworkshops. Melden Sie sich am besten gleich an, denn das Interesse ist groß und die maximale Teilnehmerzahl schnell erreicht!
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