Altersteilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, das älteren Arbeitnehmern zu einem gleitenden Übergang in den Ruhestand verhelfen soll.
Gleichzeitig erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, Personal sozialverträglich abzubauen. Auch können sie schneller auf Änderungen bei ihrem Personalbedarf reagieren.
Die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit des Mitarbeiters wird halbiert, was zu einer Teilzeitarbeit führt. Der Arbeitgeber stockt das Gehalt um einen so genannten Aufstockungsbetrag auf, damit es mindestens 70 Prozent des vorherigen Nettogehalts entspricht. Zusätzlich zahlt er höhere Rentenversicherungsbeiträge.
Die Altersteilzeit wird durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
geregelt. Sie wurde von der Agentur für
Arbeit bis zum 31. Dezember 2009 gefördert. Seitdem ist die Regelung entfallen.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) nennt als Gründe die
längere Lebenserwartung und die schrumpfende und alternde Erwerbsbevölkerung. Es bestehen Probleme, die aus Altersgründen ausscheidenden Arbeitnehmer in
Zahl und Qualität angemessen zu ersetzen. Daher werden nur noch die
Förderungen für die bis dahin angetretenen Altersteilzeiten in Anspruch
genommen.
Zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit müssen mehrere Faktoren auf den Antragssteller zutreffen. Sie orientieren sich an seinem Alter, seiner Beschäftigung und seinem erworbenen Rentenanspruch.
"Man ist so alt, wie man sich fühlt": Dieser üblicherweise von jung gebliebenen Senioren vorgebrachte Spruch gilt umgekehrt nicht für jüngere Arbeitnehmer, die sich mangels Motiviertheit nach einer Altersteilzeit sehnen.
Folgende Voraussetzungen müssen daher für Altersteilzeit erfüllt sein:
Bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung kann ebenso Altersteilzeit
vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nach der Reduzierung der Arbeitszeit
arbeitslosenversicherungspflichtig (mehr als geringfügig) beschäftigt bleibt.
Nein. Ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit existiert nicht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsteilzeitmodell Altersteilzeit auf freiwilliger Basis vertraglich (§ 3 AltTZG) festlegen. Regelungen zur Altersteilzeit finden sich zudem in Tarifvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen.
Unternehmen müssen maximal fünf Prozent ihrer Mitarbeiter in Altersteilzeit schicken. Ist der Wert erreicht, kann der Arbeitgeber weitere Anträge ablehnen. Im Gegenzug darf der Arbeitgeber keinen Mitarbeiter zwingen, in Altersteilzeit zu gehen oder einen Mitarbeiter entlassen, weil er nicht in Teilzeit arbeiten will.
Im öffentlichen Dienst
liegt der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit bei einer Quote von maximal 2,5
Prozent (§ 4 Abs. 2 TV FlexAZ).
Die Altersteilzeit wird unterschieden in Gleichverteilungsmodell, Blockmodell und Degressives Modell. Eine (durchschnittliche) Halbierung der
Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit ist bei allen Modellen möglich.
Beim Gleichverteilungsmodell sind
kontinuierliche Zeitmodelle wie die klassische Teilzeittätigkeit möglich.
Arbeitnehmer, die bisher ganztags beschäftigt waren, arbeiten über den gesamten
Zeitraum der Altersteilzeit nur noch halbtags.
Hierbei werden abwechselnd zwei gleich große Zeitblöcke (Arbeitsphase und Freistellungsphase) gebildet.
In der Arbeitsphase (wöchentlich, monatlich oder saisonal) ist der Arbeitnehmer ganztägig beschäftigt, in der Freistellungsphase erhält er Freizeit.
Diese Variante findet in den meisten Fällen Anwendung.
Die
Arbeitszeit wird während der Altersteilzeit von Jahr zu Jahr reduziert. Der
Arbeitnehmer fängt zum Beispiel im ersten Jahr mit 80 Prozent seiner bisherigen
Arbeitszeit an und reduziert diese jährlich um einen vereinbarten Prozentsatz.
Bei einer halbierten Arbeitszeit erhält ein Mitarbeiter in der Regel 50 Prozent seines Gehaltes sowie einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent.
Der Arbeitnehmer erhält bei halbierter Arbeitszeit ein Regelentgelt von 50 Prozent plus einer Aufstockung von mindestens 20 Prozent, die der Arbeitgeber zahlt. Tarifverträge sehen meistens höhere Aufstockungsbeträge vor.
In diesem monatlich zu zahlendem Arbeitsentgelt werden Sonderzahlungen wie Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen nicht berücksichtigt.
Der Aufstockungsbetrag wird durch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Beitragsbemessungsgrenzen gibt es in zwei Rechengrößen: zum einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, zum anderen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Sie werden jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen, bis zu welcher Höhe das Arbeitsentgelt
eines gesetzlich Versicherten beitragspflichtig für die gesetzliche
Sozialversicherung ist. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze
übersteigt, wird in die Beitragsberechnung nicht einbezogen.
Bezüglich Steuer- und Sozialbeitragszahlungen gelten strikte Regeln, die wir nachfolgend erläutern.
Entscheidend für die Berechnung der Sozialbeiträge ist das jeweilige Arbeitsentgelt, das abzüglich der Aufstockung steuer- und sozialabgabenpflichtig ist.
Die Aufstockung ist steuerfrei (§ 3 Nr.28 EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1gEStG).
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Er kann in der Freizeitphase (Blockmodell) auf 14 Prozent reduziert werden.
In die Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent des Beitrages, den er bei Vollzeit gezahlt hat. Er zahlt höchstens 90 Prozent der jährlich angepassten Bemessungsgrundlage.
Der Arbeitgeber übernimmt ebenso die Rentenversicherungsanteile
des Beschäftigten während der Altersteilzeit. Die Zusatzbeiträge zur
Rentenversicherung sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie unterliegen
allerdings nicht dem Progressionsvorbehalt.
Beim Wechsel eines Mitarbeiters in Altersteilzeit muss der Arbeitgeber für personellen Ersatz sorgen. Ferner muss er den Mitarbeiter gegen eine eventuelle Insolvenz absichern.
Geht ein Mitarbeiter in
Altersteilzeit, muss der Arbeitgeber als Ausgleich einen Auszubildenden
übernehmen oder einen Arbeitslosen einstellen (§ 3 Abs. 2 AltTZG). Für
Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern reicht es, einen Auszubildenden
einzustellen.
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell absolviert, baut der Arbeitnehmer ein Wertguthaben auf. Während der Arbeitsphase bekommt der Arbeitnehmer nur das Teilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsbeträge ausbezahlt. Der Rest seines Lohns, also das Wertguthaben, wird während der Freistellungsphase ausgezahlt.
Damit dieses Wertguthaben im Falle der
Zahlungsunfähigkeit bei einer Insolvenz nicht verloren geht, muss sich der
Arbeitgeber absichern. Wie er das macht, ist ihm überlassen (§ 8a AltTZG). Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Insolvenzsicherung mit der ersten
Gutschrift und danach halbjährlich auszuhändigen (§ 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG).
Während eine Krankheit des Mitarbeiters bei Altersteilzeit gesetzlich geregelt ist, müssen Absprachen zu Kündigung und Tod individuell mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Bei Krankheit des Arbeitnehmers muss der
Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen. Während der Freizeitphase ruht der
Anspruch auf Krankengeld jedoch (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
Erhält der Arbeitnehmer
Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld oder
Arbeitslosengeld, entfällt die Aufstockung um 20 Prozent durch den Arbeitgeber.
Arbeitgeber
und Arbeitnehmer sollten vorab klären, was im Todesfall des Arbeitnehmers mit
den erworbenen Ansprüchen aus der Altersteilzeit passiert. Das gleiche gilt für den Fall einer Kündigung.
Ja. Aufgrund der sehr komplexen Regelungen bei der Altersteilzeit ist allerdings ein exzellentes Dienstplanprogramm erforderlich.
In einer Dienstplan-Software müssen komplexe Abrechnungsvorgänge für die Altersteilzeit abgebildet werden können.
Die Dienstplansoftware OC:Planner erfüllt dieses Kriterium voll und ganz.
In
der Software lassen sich Personen mit den gängigen Altersteilzeitmodellen
führen, planen und die Arbeitszeiten der Personen erfassen.
Informationen zur Altersteilzeit für Arbeitgeber (Personalwesen.de)
Beitragsbemessungsgrenzen 2020 (Haufe.de)
Insolvenzsicherung des Arbeitgebers (insoinfo.de)