In Deutschland gilt das Arbeitszeitgesetz für fast alle Arbeitnehmer und ist zugleich Grundlage für die Dienstplanung.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bildet den gesetzlichen Grundrahmen für die zeitlichen Komponenten der Erwerbsarbeit und dient dazu, „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland […] bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern“ (§ 1 ArbZG).
Dazu gehören neben der Arbeitsdauer die Pausenregelung und die Überstundenregelung.
Die
Zielgruppe umfasst Auszubildende und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind dagegen unter anderem leitende Angestellte, Selbstständige, Beamte, Soldaten und Minderjährige. Für sie gelten eigene Regelungen.
Das Arbeitszeitgesetz schützt Mitarbeiter und gibt Rahmenbedingungen bezüglich Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten, Bereitschaftsdiensten, Nachtarbeit, Sonderschichten und Überstunden vor.
Der Gesetzgeber begreift den Schutz der Arbeitszeiten als Teil des Arbeitsschutzrechts. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das Gesetz soll einerseits Angestellte vor Ausbeutung und Willkür seitens der Arbeitgeberseite bewahren. Andererseits verschafft der Gesetzgeber dem Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität.
Vor dem Hintergrund schwankender Auftragslagen, internationaler Konkurrenz und besonderen Zeiterfordernissen der Arbeit (beispielsweise nächtliche Produktion) sollen Unternehmen ihre gestellten Ziele erreichen, ohne das Wohlbefinden und die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu beeinträchtigen.
Das Arbeitszeitgesetz regelt,
Um den Interessen sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern gerecht zu werden, sind seit 2011 gesonderte Bedingungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufgeführt. So gelten nach Verhandlung mit den jeweiligen Tarifpartnern abweichende Möglichkeiten, wenn etwa betriebliche und zeitliche Erfordernisse dies voraussetzen:
In Deutschland haben Arbeitnehmer in der Regel einen Acht-Stunden-Tag, wobei nach Feierabend Ruhezeiten von elf Stunden einzuhalten sind.
Nach acht
Arbeitsstunden beginnt aus gesetzlicher Sicht eine Mehrarbeit. Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitszeitrecht verpflichtet, Mehrarbeitsstunden
zu dokumentieren (Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG).
Die reguläre Arbeitszeit pro Woche ist auf 48 Stunden festgesetzt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden.
Im Arbeitszeitgesetz sind die Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit festgelegt. Hierbei steht die Gesundheit der Arbeitnehmer an vorderster Stelle. Oftmals wird das ArbZG aus diesem Grund auch Arbeitsschutzgesetz genannt.
Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit nach § 3 ArbZG an einem Werktag nicht mehr als acht Stunden übersteigen darf.
Pausenzeiten sind davon ausgenommen und werden gesondert aufgeführt.
Das bedeutet, dass die wöchentliche
Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen darf. Dies gilt für 48 Wochen, da
ein gesetzlicher Anspruch von vier Wochen Urlaub pro Jahr besteht. Ein
Arbeitnehmer darf nach dem Arbeitszeitgesetz pro Jahr also maximal 2304 Stunden
arbeiten. Dieser Zusammenhang wird im oben dargestellten Schaubild veranschaulicht.
Ja, in Ausnahmefällen ist eine Ausweitung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Abweichende
Regelungen (nach §7 ArbZG) werden in entsprechenden Tarifen (zum Beispiel § 6 Abs. 4 TVöD oder §7 Abs. 4 TV-Ärzte) oder
Verordnungen definiert (zum Beispiel AZVoFeu NRW).
Eine tarifliche Anpassung der zulässigen täglichen Arbeitszeit setzt häufig anfallende Bereitschaftsdienste oder Arbeitsbereitschaften (regelmäßig, im erheblichen Umfang) voraus.
Mit Opt-out wurde eine Möglichkeit geschaffen, die für Vollarbeitszeit geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden bei Bereitschaftsdiensten dauerhaft zu überschreiten.
In einem Tarifvertrag oder durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit dauerhaft ohne Ausgleich über 8 Stunden ermöglicht werden. Voraussetzung: Sie umfasst regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Der Arbeitnehmer muss dieser ausgleichsfreien Verlängerung seiner Arbeitszeit mithilfe der sogenannten Opt-out-Regelung zustimmen.
An die Stelle der laut Arbeitszeitgesetz geltenden Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden/Woche innerhalb des Ausgleichszeitraums von 6 Monaten oder 24 Wochen tritt dann die im Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Grenze. Außerdem kann die Dauer des Ausgleichszeitraums im Tarifvertrag angepasst werden (§7 Abs. 4b ArbZG).
Durch besondere Regelungen muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Der Arbeitnehmer muss in die Verlängerung der Arbeitszeit persönlich und schriftlich einwilligen und kann diese Einwilligung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen.
Im Arbeitszeitrecht legt der Gesetzgeber die erforderlichen Pausen (Ruhepausen) abhängig von der Arbeitszeit fest (§ 4 ArbZG).
Die Pausenregelung eines Unternehmens muss eine Arbeitsunterbrechung zwingend nach sechs Stunden
Arbeitszeit vorsehen. Vorgeschriebene Pausenzeiten belaufen sich auf 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
zwischen sechs und neun Stunden. Bei längeren Schichten sind erweiterte
Pausenzeiten von 45 Minuten einzuhalten.
Pausen können in Abschnitten von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kurze
Arbeitsunterbrechungen zählen daher nicht als Pause. Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Das nachfolgende Diagramm "Pausenzeitregelungen" zeigt am Beispiel von verschiedenen, unterschiedlich langen Diensten, wie sich daraus Mindestpausen ergeben können.
Zur Regeneration und Vermeidung von Unfällen durch Erschöpfung oder mangelnde Konzentration sind im Arbeitszeitrecht Ruhezeiten festgelegt (§ 5 ArbZG).
Zwischen Ende und Beginn der Arbeit müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
Fahrzeiten
von der Wohnung zur Arbeit und zurück gelten gemäß Arbeitsrecht als Ruhezeiten.
Für Auszubildende hingegen gehören die Fahrten zwischen Berufsschule und
Ausbildungsbetrieb zur Arbeitszeit.
Ausnahmen für Ruhezeiten gibt es unter anderem für Gastronomie und Hotellerie sowie für Kranken- und Pflegeeinrichtungen.
Nachtarbeit ist laut § 6 ArbZG die Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr.
Für Nachtarbeitnehmer, also für Arbeitnehmer mit mehr als 2 Stunden Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Jahr, gilt der Grundsatz, dass nur gesundheitlich
einwandfreie Mitarbeiter für solche Schichten infrage kommen.
Nachtarbeitnehmer haben mindestens alle drei Jahre Anspruch auf eine arbeitsmedizinische
Untersuchung. Wurde das 50. Lebensjahr erreicht, besteht das Recht auf eine
jährliche Untersuchung. Auch der familiäre
Hintergrund ist zu beachten. Versorgt der Arbeitnehmer Kinder unter 12 Jahren
oder pflegebedürftige Angehörige, besteht ein Anspruch auf Tagschicht.
Die Arbeitszeit sollte auch in der Nacht acht Stunden nicht überschreiten, bei längerer Schicht ist der Ausgleichszeitraum auf vier Wochen verkürzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Bundesbeamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Zusatzurlaub, wenn sie Nachtarbeit oder Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden verrichten.
Grundsätzlich gilt nach dem ArbZG ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Davon wird nach § 10 ArbZG bei Berufsgruppen abgewichen, welche ihre Arbeit naturgemäß nicht nur werktäglich erledigen können (beispielsweise Krankenhauspersonal, die Polizei und Feuerwehren). Weitere Ausnahmen kommen durch abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustande.
In bestimmten Branchen können Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Arbeiten Beschäftigte sonntags, müssen sie mindestens 15 Sonntage pro Jahr frei bekommen. Zudem müssen sie für jeden gearbeiteten Sonntag und Feiertag einen Ersatzruhetag bekommen, der ihnen innerhalb von 14 Tagen bzw. 8 Wochen zuzusichern ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen zu dokumentieren.
Im Arbeitszeitgesetz ist definiert, dass Zeiten der Arbeitsbereitschaft wie auch der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten sind. Rufbereitschaft hingegen zählt als Ruhezeit, solange der Mitarbeiter nicht arbeitet.
Einige Arbeitsplätze erfordern die Bereitschaft eines Arbeitnehmers beispielsweise auch nachts oder am Wochenende. Dabei muss er jederzeit einsatzbereit sein, wie etwa bei Rettungsdienst, Feuerwehr oder im Krankenhaus. Hier wird allerdings grundsätzlich unterschieden zwischen:
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und bereithalten muss, um bei Bedarf seine eigentliche Tätigkeit aufzunehmen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 die Arbeitsbereitschaft als „die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert. Das bedeutet konkret: Wer an seinem Arbeitsplatz ist und beispielsweise auf Kundschaft wartet, ist grundsätzlich arbeitsbereit.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit zu bewerten. Diese Zeit ist zu vergüten. Dem Arbeitnehmer steht hierbei das volle Gehalt zu – es sei denn, in Tarif- oder Arbeitsvertrag sind Abschläge oder Pauschalzahlungen festgehalten.
Bereitschaftsdienste sind besonders bei Rettungsdiensten oder im
Krankenhaus an der Tagesordnung. Der Arbeitnehmer muss sich „an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten, dabei jedoch erforderlichenfalls unverzüglich seine Arbeit aufnehmen können“. Er darf sich allerdings in dieser Zeit ausruhen oder
schlafen. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes regelt der Tarifvertrag.
Laut Arbeitszeitgesetz ist Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu bewerten. Der Arbeitgeber muss bei der Dienstplangestaltung immer die zulässige Höchstarbeitszeit beachten. Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden auf tarifvertraglicher Grundlage ist möglich. Nach Ende des Bereitschaftsdienstes stehen dem Arbeitnehmer elf Stunden ununterbrochener Ruhezeit zu.
Auch hier gilt: Die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden darf generell nicht überschritten werden. Nur in Ausnahmefällen und unter Zustimmung durch die Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit die 48-Stunden-Grenze überschreiten. Bei dieser sogenannten Opt-Out-Regelung ist kein Ausgleich vorgesehen. Sie findet hauptsächlich in Betreuungseinrichtungen mit Nachtbereitschaften Verwendung (z.B. Jugend- oder Behindertenhilfe).
Die Rufbereitschaft erfordert kein persönliches Vor-Ort-Sein des Arbeitnehmers
am Einsatzort. Er kann also zu Hause sein, muss für den Arbeitgeber aber
jederzeit erreichbar sein.
Als Arbeitszeit zählt nur die Zeit, in der der
Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet. Eine
reine Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Vergütung der
Rufbereitschaft, oft regeln hier Tarifverträge einen Ausgleich.
Um einen geregelten Ablauf in der Arbeitswelt zu schaffen, definiert das Arbeitszeitgesetz Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Hinblick auf Arbeitszeiten. Dabei ist das ArbZG auch Grundlage bei der Erstellung von Dienst- und Schichtplänen. Insbesondere die Verwendung eines Online-Dienstplans kommt beiden Seiten hier entgegen.
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