Ein Arbeitszeitkonto dient der Dokumentation von geleisteten Arbeitszeiten und deren Abgleich mit der Sollarbeitszeit.
Die Sollarbeitszeit eines Mitarbeiters wird gesetzlich oder tariflich vorgegeben oder arbeitsvertraglich vereinbart.
Auf einem Arbeitszeitkonto – auch Stundenkonto oder Ansparkonto genannt – werden geleistete Arbeitszeiten eines Mitarbeiters dokumentiert und mit dieser Sollarbeitszeit verrechnet. Die Abwesenheiten des Mitarbeiters (Urlaubstage etc.) werden dabei mit Arbeitszeit bewertet.
Im Ergebnis weist das Arbeitszeitkonto zu einem Stichtag die Plusstunden (Arbeitszeitguthaben) oder Minusstunden (dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitszeit) eines Mitarbeiters aus.
Kommen flexible Arbeitszeitmodelle zum Einsatz, obliegt den Mitarbeitern die Arbeitszeitgestaltung innerhalb eines vorgegebenen Rahmens.
Plus- oder Minusstunden werden zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen, während das vereinbarte monatliche Entgelt weiterhin entrichtet wird. Auch eine Auszahlung von Überstunden ist möglich.
Die Dokumentation von Arbeitszeiten schafft Transparenz in jedem Unternehmen. Ein Arbeitszeitkonto ist jedoch besonders für Unternehmen geeignet, die ihre Mitarbeiter flexibel einsetzen möchten.
Arbeitszeitkonten ermöglichen eine höhere Flexibilität am Arbeitsmarkt. Sie eignen sich besonders für Unternehmen mit stark schwankender Auftragslage sowie für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten wollen. Zudem kann der Abbau von Plusstunden Fachkräfte in konjunkturschwachen Zeiten vor einer Entlassung bewahren.
Die geleistete
Arbeitszeit wird in der Regel elektronisch festgehalten. Mit Hilfe einer
Software zur Zeiterfassung werden Stundenkonten auf Basis der
erfassten Arbeitszeiten täglich auf den neuesten Stand gebracht. Die Erfassung erfolgt am Arbeitsplatz oder - zum Beispiel bei Außendienst - mobil über Tablet oder Smartphone. So muss man nicht aus Angst, die nachzuerfassenden Zeiten bis zur nächsten Schicht zu vergessen, diese den ganzen Tag über vor sich hinmurmeln.
Man unterscheidet zwischen kurzzeitigen und langzeitigen Arbeitszeitkonten.
Kurzzeitkonten
eignen sich gut für flexible Arbeitszeitmodelle, um Auftragsschwankungen
abzufedern. Kurzzeitkonten müssen in einem festgelegten Zeitraum wieder
ausgeglichen sein. Häufig legen Arbeitgeber den Ausgleichszeitraum auf
zwölf Monate fest, es können aber auch kürzere Zeiträume gewählt werden. Die
folgenden Beispiele zeigen typische Kurzzeitkonten.
Arbeitsstunden werden flexibel innerhalb einer Gleitzeit geleistet. Ist-Stunden werden mit den Soll-Stunden in einem Gleitzeitkonto verbucht.
Mit einem Überstunden- oder Mehrarbeitskonto sind nicht zwangsläufig flexible Arbeitszeiten verbunden. Es werden lediglich die geleisteten Arbeitsstunden eines Mitarbeiters festgehalten.
Wurden Überstunden
bzw. wurde Mehrarbeit angesammelt, können diese Stunden ausgeglichen oder finanziell
vergütet werden.
Die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" werden umgangssprachlich meist synonym verwendet. Während jedoch für angeordnete Überstunden unter Umständen Zuschläge gezahlt werden, erfolgt der Ausgleich von Mehrarbeit durch Abbau des Stundenguthabens innerhalb von 24 Wochen: Was sind Überstunden, was ist Mehrarbeit?
Der Arbeitgeber gibt die wöchentlich variierenden Arbeitsstunden der Mitarbeiter vor und passt sie je nach Auftragslage innerhalb eines festgelegten Rahmens an. Dabei ist die Vorankündigungsfrist einzuhalten.
Beispielsweise kann im öffentlichen Dienst (§ 6 Abs. 6 TVöD) ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung festgesetzt werden.
Stunden, die über die vereinbarten Wochenstunden hinaus geleistet werden, zählen auf dem Arbeitszeitkonto als Zeitguthaben und nicht als Überstunden. Sie sind bis zum Ende des Abrechnungszeitraums auszugleichen.
Mit
einem Langzeitkonto können Arbeitnehmer ihr
Arbeitszeitguthaben langfristig ansparen. Es ermöglicht ihnen eine verlängerte Elternzeit, eine längere
Auszeit vom Beruf oder einen vorzeitigen Ruhestand. Müssen Arbeitgeber
Kurzarbeit einführen, können Mitarbeiter zunächst Plusstunden ihres Langzeitkontos
aufbrauchen und erhalten weiter ihr reguläres Gehalt. Die folgenden Beispiele
zeigen typische Langzeitkonten.
Die Mitarbeiter müssen ihre Plus- und Minusstunden erst bis zum
Jahresende ausgleichen.
Guthaben wird ohne Ausgleichszeitraum auf einem Zeitwertkonto in
Geldeinheiten angesammelt. Es kann zum Beispiel als Versorgung für Auszeiten
wie ein Sabbatical oder für einen vorzeitigen Ruhestand genutzt werden.
Das Konto dient der Absicherung gegen eine (stärkere) betriebliche Unterauslastung, die nicht durch das Guthaben von Zeitkonten aufgefangen werden kann.
Im Gegensatz zu Zeitkonten, auf die sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter Zugriff haben, wird das Beschäftigungssicherungskonto ausschließlich zweckgebunden durch den Arbeitgeber eingesetzt. Es wird ein Zielguthaben aufgebaut, das möglichst sechs Wochenarbeitszeiten nicht überschreitet.
Eine Absicherung gegen Insolvenz sollte der Arbeitgeber
freiwillig vornehmen.
Ampelkonten finden sowohl bei kurz- als auch langzeitigen Arbeitszeitmodellen Verwendung. In Ihnen sind Obergrenzen für Plus- und Minusstunden definiert, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Zeitausgleich erfolgen müssen.
Plus- und Minus-Guthaben des Kontos werden in drei Bereiche eingeteilt, die ähnlich einer Verkehrsampel in Grün, Gelb und Rot dargestellt werden.
Jein. Das Arbeitsrecht schreibt noch nicht vor, Arbeitszeitkonten zu führen. Jedoch soll die Arbeitszeiterfassung demnächst Pflicht für alle Betriebe werden.
Laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 sollen Arbeitszeiten künftig verpflichtend erfasst werden. Die Vorgaben hierfür werden von den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erstellt.
Aktuell bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeit. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind diese in § 16 Abs. 2 und in § 21a Abs. 7 festgelegt.
Ebenso sehen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in § 19 Abs. 1, das Mindestlohngesetz (MiLoG) in § 17 und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in § 17c Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers vor.
Der Gesetzgeber schreibt bislang nicht vor, ob die Erfassung digital oder
schriftlich erfolgen muss. Alle Vorgänge auf den Arbeitszeitkonten müssen jedoch lückenlos dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang
aufbewahrt werden.
Ja, bei der Einführung eines Arbeitszeitkontos hat der Betriebsrat ein Vorschlags- und Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 BetrVG).
Arbeitszeitkonten dürfen nur eingeführt werden, wenn eine arbeitsrechtliche Grundlage besteht.
Das kann eine Regelung im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifliche Bestimmung sein.
Arbeitgeber sollten im
Arbeitsvertrag den maximal zulässigen Ausgleichszeitraum nennen, aber nicht zu
viele Details in Bezug auf die Stundenkonten regeln. Es ist ausreichend, im
Arbeitsvertrag auf entsprechende betriebliche Regelungen - beispielsweise zur vereinbarten Arbeitszeit - zu verweisen, welche anderweitig dokumentiert sind. Diese sollten mindestens folgende weitere Punkte
enthalten:
Zu beachten sind die vorgeschriebenen werktäglichen Höchstarbeitszeiten von acht und in Ausnahmefällen zehn Stunden inklusive Überstunden. Zudem müssen die vorgeschriebenen Pausenzeiten und Ruhezeiten der Arbeitnehmer eingehalten werden.
Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, dürfen monatlich nicht mehr als 150 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden leisten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG). Überschreiten sie diese Grenze, müssen die darüber hinausgehenden Stunden am letzten Bankarbeitstag des entsprechenden Monats vergütet werden.
Das Arbeitszeitkonto eines Zeit-/Leiharbeiters darf höchstens 200 Plusstunden umfassen (§ 2 Abs. 4 LohnUGAÜV 2). Bei saisonalen Schwankungen sind im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden erlaubt.
Für Schwangere und Stillende sowie für Jugendliche gelten gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz gesonderte Arbeitszeitregelungen.
Zeiten von Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind vergütungspflichtig und müssen ebenso auf dem Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden wie eine in Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung.
Im Insolvenzfall gewährt das Insolvenzgeld nur Ersatz für Lohnansprüche der vergangenen drei Monate. Daher müssen Arbeitgeber bestimmte Langzeitkonten gegen Insolvenz absichern und Rücklagen zur Insolvenzsicherung bilden. Ebenso muss der Arbeitgeber sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungspflichten erfüllen und den Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich schriftlich über die Höhe seines Zeitwertkontos unterrichten (§ 7d Sozialgesetzbuch IV).
Urlaubs- und Krankheitstage werden in der Regel als geleistete Arbeitszeit gewertet. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.
Urlaubs- und Krankheitstage haben meist keinen Einfluss
auf das Arbeitszeitkonto, da sie als Arbeitszeit gewertet werden, Lohnfortzahlung erfolgt und das Zeitguthaben sich nicht verringert.
Allerdings existieren Ausnahmen wie etwa Krank ohne Lohnfortzahlung oder eine Vorübergehende Arbeitsverhinderung (z.B. Kind krank).
So erlischt bei einer durch den Mitarbeiter selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit (beispielsweise infolge der Ausübung eines verletzungsintensiven Sports) dessen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Gleiches gilt für die über ein verträgliches Maß hinausgehende Betreuung eines kranken Kindes. Bis zu einer Betreuungszeit von 10 Arbeitstagen je Elternteil (20 bei Alleinstehenden) ist die Anrechnung der Zeit und damit die Entgeltfortzahlung hingegen in der Regel gewährleistet.
Mehrarbeit berechtigt übrigens nicht zu zusätzlichen Urlaubstagen. Ihr Abbau erfolgt über einen Freizeitausgleich.
Bei Kündigung eines Mitarbeiters muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein oder durch den Abbau von Plusstunden bzw. dem Lohnabzug von Minusstunden ausgeglichen werden.
Ist das Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen, wird es geschlossen.
Weist das Arbeitszeitkonto Plusstunden auf, kann der Arbeitnehmer diese abbauen, wenn die zeitlichen Gegebenheiten dies zulassen. Andernfalls muss der Arbeitgeber die Plusstunden ausbezahlen.
Weist das Arbeitszeitkonto Minusstunden auf, muss der Arbeitgeber nur dann den vollen Lohn zahlen, wenn die Minusstunden aufgrund von Arbeits- bzw. Auftragsmangel entstanden sind. Hat der Arbeitnehmer eigenmächtig Minusstunden angesammelt, können diese vom Lohn abgezogen werden.
Ein Zeitwertkonto
kann dem Arbeitnehmer entweder ausgezahlt oder auf einen neuen Arbeitgeber
übertragen werden, wenn dieser zustimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Übertragen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund möglich.
Mit dem Online-Schichtplan biduum® können Mitarbeiter nicht nur ihre Arbeitszeit minutengenau erfassen, sondern auch ihr Arbeitszeitkonto jederzeit und überall verwalten.
Sie möchten für sich selbst oder Ihre Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto anlegen, geleistete Arbeitszeiten dokumentieren und diese mit den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten abgleichen?
Allgemeines zur Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Arbeitszeitkonten (lohn-info.de)
Rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber bei Arbeitszeitkonten (haufe.de)
Vertrauen ist immer noch gut: Keine Angst vorm EuGH (Blog-Beitrag der SIEDA GmbH)