Gewählte, ehrenamtliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Hat verschiedene Beratungs-, Widerspruchs- und Mitbestimmungsrechte. Schließt mit dem Arbeitgeber im Auftrag der Beschäftigten Betriebsvereinbarungen ab.
Ein Betriebsrat (BR) ist ein Organ zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, das aus den Reihen der Belegschaft gewählt wird.
Seine Aufgaben und Rechte sind unterschiedlich stark ausgeprägt, um bei wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mitwirken zu können. Der Betriebsrat hat beispielsweise ein Mitspracherecht bei Einstellungen, Kündigungen, der Dienstplanung und Überstunden. Seine Arbeit wird durch das Gesetz explizit geschützt.
Gegenüber Dritten unterliegen Betriebsratsmitglieder der
Verschwiegenheitspflicht. Allgemeine, für alle
Mitarbeiter geltende Regelungen werden durch Abschluss einer schriftlichen
Betriebsvereinbarung zusammen mit dem Arbeitgeber getroffen. Dabei haben
Gesetze und Tarifverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen.
Betriebsräte
fungieren in Betrieben des privaten Rechts. Hingegen ist im öffentlichen Dienst
ein Personalrat zuständig. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die wesentlichen Belange des
Betriebsrats.
Die Aufgaben des Betriebsrats (BR) sind in § 80 BetrVG festgelegt.
Dazu zählen unter anderem:
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen per Beschluss in einer Betriebsratssitzung (§ 29 BetrVG). Beschlussfähig ist er nur bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mit- oder Ersatzmitglieder. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder nach vorangegangener Beratung abgestimmt hat (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
In einer schriftlichen Geschäftsordnung gemäß § 36 BetrVG muss der Betriebsrat die Aufgaben der Betriebsratsarbeit festhalten.
Um seine Pflichten entsprechend durchzuführen, hat der Betriebsrat verschiedene Befugnisse. Nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann er Sachverständige hinzuziehen, wenn er diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Nein. Arbeitnehmer haben jedoch laut BetrVG das Anrecht auf die Wahl eines
Betriebsrats. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden (§ 1 BetrVG), von denen mindestens drei Angestellte
selbst wählbar sein müssen.
Der Betriebsrat (BR) wird von den Mitarbeitern aus den Reihen der Belegschaft nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer (auch Auszubildende und Heimarbeiter) und Leiharbeitnehmer, die bereits länger als drei Monate im Einsatzbetrieb tätig sind (§ 7 BetrVG).
Der Wahlzyklus beträgt vier Jahre. Die Wahl findet jeweils in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 BetrVG) statt. Somit endet die Amtszeit des Betriebsrats generell vier Jahre nach ihrem Beginn.
Ja, Betriebsräte unterliegen laut §15 KschG (Kündigungsschutzgesetz) einem besonderen Schutz, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer
Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden, das gilt auch für ihre
berufliche Entwicklung (§ 78 Satz 2 BetrVG) sowie für ihr Gehalt und ihre berufliche Tätigkeit.
Mitglieder des Betriebsrats unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG). Eine ordentliche Kündigung während ihrer Amtszeit ist unzulässig – außer bei einer Schließung des Gesamtbetriebes.
Für eine außerordentliche Kündigung ist eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
In den ersten zwölf Monaten nach der Amtszeit ist die ordentliche
Kündigung weiterhin ausgeschlossen („nachwirkender Kündigungsschutz“), bei einer außerordentlichen Kündigung
muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nur anhören (§ 102 BetrVG).
Betriebsratsmitglieder haben das Recht, sich von ihrer regulären Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit freistellen zu lassen. Währenddessen steht ihnen die übliche Vergütung zu.
Ab einer Betriebsgröße von 200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber vollständige Freistellungen für eines oder mehrere Betriebsratsmitglieder zulassen – gemäß Staffelung nach § 38 Abs. 1 BetrVG. In kleineren Betrieben ist nach Erfordernis freizustellen § 37 Abs. 2 BetrVG.
Ob eine Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher offen gelassen.
Betriebsratsmitglieder haben aber Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit (BAG-Urteil vom 18.01.2017). Betriebsratssitzungen
und -tätigkeiten sollten während der Arbeitszeit erbracht werden.
Jedes Betriebsratsmitglied ist zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen berechtigt. Die Einholung einer Erlaubnis des Arbeitgebers ist nicht nötig.
Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Abs. 1 BetrVG nicht in der Ausübung
ihrer Betriebsratstätigkeit gestört oder behindert werden. Auch dürfen sie
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt
ebenso für ihre berufliche Entwicklung.
Mitglieder des Betriebsrats haben nach § 34 Abs. 3 BetrVG das Recht, die Unterlagen
des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das garantiert die
vollständige Information aller Betriebsratsmitglieder. Das Verlangen nach
Einsicht muss nicht begründet werden.
Der
Arbeitgeber übernimmt nach § 40 BetrVG sämtliche Kosten für die Tätigkeit
der Betriebsratsmitglieder. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume,
sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal
zur Verfügung zu stellen.
Ja. Der Arbeitgeber muss die Arbeit des Betriebsrats (BR) aktiv unterstützen und entstehende Kosten tragen.
Der Arbeitgeber ist zum Beispiel verpflichtet:
Darüber
hinaus muss der Arbeitgeber dem Betriebsausschuss Einblicke in die Gehälterlisten
ermöglichen.
Die Zusammensetzung des Betriebsrats muss unterschieden werden nach Anzahl, Beschäftigungsgruppen, Geschlecht, Führung und eventuell notwendiger Gesamt- oder Konzernbetriebsräte.
Die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrats hängt von der Anzahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab (§ 9 BetrVG). Bei Betriebsgrößen zwischen 5 und 20
Angestellten besteht der Betriebsrat nur aus einem Mitglied, mit zunehmender Betriebsgröße
steigt die Anzahl der Mitglieder.
Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und verschiedener Beschäftigungsgruppen zusammensetzen.
Besteht der Betriebsrat aus
mindestens drei Personen, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der
Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im
Betriebsrat vertreten sein (§ 15 BetrVG).
Der Betriebsrat wird durch einen gewählten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter geführt. Er kann seine Aufgaben durch die Bildung von Ausschüssen auf mehrere Schultern verteilen.
Ab neun Mitgliedern muss sich gemäß § 27 BetrVG ein Betriebsausschuss um die laufenden Geschäfte des Betriebsrats kümmern.
Wenn ein Unternehmen aus mindestens 100 Mitarbeitern besteht, können Aufgaben an einen Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG delegiert werden.
Ein Arbeitsschutzausschuss gestaltet den innerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz aktiv mit. Weiter sind BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)-Ausschüsse, Technologie-Ausschüsse und Personal-Ausschüsse möglich.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so muss ein Gesamtbetriebsrat errichtet werden (§ 47 BetrVG). In einem Konzern kann aus einzelnen Gesamtbetriebsräten ein Konzernbetriebsrat gegründet werden (§ 54 BetrVG).
Betriebsräte führen ihr Amt als Ehrenamt und arbeiten somit
unentgeltlich. Für die Zeiten von Betriebsratstätigkeiten wird ihr reguläres
Gehalt weitergezahlt (§37 Abs. 2 BetrVG).
Der
Arbeitgeber muss den Betriebsrat (BR) bei vielen Maßnahmen und Entscheidungen
beteiligen. Das Betriebsverfassungsgesetz gesteht dem Betriebsrat dafür
zahlreiche im Folgenden genannte Beteiligungsrechte zu.
Das Unterrichtungs-/Informationsrecht ist das schwächste Beteiligungsrecht. Jeder Beteiligung des Betriebsrats im Unternehmen muss eine umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber vorausgehen. Dieses Beteiligungsrecht räumt dem Betriebsrat zunächst nur das Recht auf Auskunft, aber nicht auf Beratung ein. Häufig schließen sich jedoch Beratungsrechte an Unterrichtungsrechte an.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über betriebliche Belange unter anderem in folgenden Bereichen rechtzeitig und umfassend zu informieren:
Der Arbeitgeber hat die Meinung des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen und sich mit den Anregungen oder Einwendungen auseinanderzusetzen.
Das gilt zum Beispiel für:
Das Beratungsrecht ist stärker als das Anhörungsrecht. Nachdem der Betriebsrat über bestimmte Angelegenheiten informiert wurde, muss der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrats anhören und mit ihm gemeinsam die Angelegenheit erörtern. Das Entscheidungsrecht bleibt beim Arbeitgeber.
Das gilt zum Beispiel für:
Bei personellen Einzelmaßnahmen besitzt der Betriebsrat ein Widerspruchs- oder Vetorecht und kann Alternativen vorschlagen. Dazu zählen:
Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG ist wirksam, wenn:
Es gibt Entscheidungen des Arbeitgebers, die nur dann wirksam sind, wenn der Betriebsrat zustimmt. Diese Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG) hat der Betriebsrat bei Regelungen mit kollektivem Bezug. Darunter sind Angelegenheiten zu verstehen, die mehrere oder alle Mitarbeiter in einem Betrieb betreffen.
Der Betriebsrat darf grundsätzlich nicht bei Maßnahmen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern mitbestimmen. Ausnahme: Bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) wie z. B. unbefristeter Einstellung eines neuen Mitarbeiters oder der Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristeten Beschäftigten darf der Betriebsrat mitbestimmen.
Zu den Regelungen mit kollektivem Bezug gehören zum Beispiel:
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, selbst die Initiative zu ergreifen, wenn er in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Regelung erreichen will. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen gezwungen, mit dem Betriebsrat zu verhandeln.
Das gilt zum Beispiel bei der Einführung von
Kurzarbeit. Bei einer Nichteinigung kann der Betriebsrat zur Schlichtung eine Einigungsstelle hinzuziehen.
Der Betriebsrat (BR) muss darüber wachen, ob Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden – so auch im Bewerbungsverfahren und bei Arbeitsverträgen.
Er darf zum Beispiel bei der Erstellung von Musterarbeitsverträgen und Personalfragebögen mitbestimmen (Prüfung auf rechtliche Korrektheit), jedoch einzelne Arbeitsverträge nicht einsehen.
In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern muss der Betriebsrat vor jeder Einstellung oder Umgruppierung unterrichtet werden, er darf Bewerbungsunterlagen einsehen und Auskünfte über die Person erhalten (§ 99 BetrVG).
Bei Einstellungen hat er
ein Vetorecht.
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Der Arbeitgeber muss die Anhörung einleiten und dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen. Ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Die Kündigung
kann trotz des Widerspruchs des Betriebsrats ausgesprochen werden. Aber: Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung
widersprochen und klagt der Arbeitnehmer gegen diese, kann er eine Weiterbeschäftigung
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits erwirken.
Der Betriebsrat (BR) hat gemäß § 87 BetrVG unter anderem ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, bei der Verteilung auf die einzelnen Wochentage und der Auswahl der Arbeitnehmer für Schichtarbeit.
Das
gilt auch für Dienstpläne. Für jeden einzelnen Dienstplan und Änderungen (z. B. wegen personeller Ausfälle) benötigt
der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats. Das kann zu Schwierigkeiten in den
Betriebsabläufen führen, besonders bei Eilfällen. In Betriebsvereinbarungen können jedoch Standards
festgehalten werden, um die Aufrechterhaltung des Schichtbetriebes zu gewährleisten.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der innerbetrieblichen Ausgestaltung von gleitender Arbeitszeit, Teilzeitarbeit oder Gruppenarbeit, Überstunden und Mehrarbeit, Bereitschaftsdiensten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, arbeitsfreien Tagen und dem (Betriebs-)Urlaub.
Die Mitbestimmung erstreckt sich auch auf die Einführung und Anwendung von Systemen zur Zeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der Betriebsrat darf jedoch nicht darüber bestimmen, welches Zeiterfassungssystem eingeführt wird, sondern nur, wie das gewählte System im Betrieb eingesetzt wird.
Lesen Sie hierzu auch den detaillierteren Lexikon-Beitrag zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dienstplanung.
Die
Kooperation zwischen Arbeitgeber und Belegschaft wird durch einen Betriebsrat
deutlich verstärkt und kann nach erfolgreichen
Ergebnissen das Image des Arbeitgebers verbessern. Geschlossene
Betriebsvereinbarungen sorgen für Rechtssicherheit.
Auf der anderen Seite führt ein Betriebsrat zu
einem zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand. Zudem fürchten
manche Arbeitgeber, dass ihre unternehmerischen Freiheiten eingeschränkt
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten drohen Konflikte
bis hin zur Lahmlegung eines Betriebes oder gerichtlichen Auseinandersetzungen inklusive Bußgeldern.
Die Dienstplan-Software OC:Planner beinhaltet wahlweise eine eigene Benutzerrolle für den Betriebsrat. Die vorerstellten Dienstplanberichte können so für diesen zur Ansicht und Prüfung hinterlegt werden.