Dienste zu ungünstigen Zeiten (DuZ) - beispielsweise Nachtdienst - kommen regelmäßig in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen vor. Aber auch in zahlreichen Branchen innerhalb und außerhalb des öffentliches Dienstes müssen DuZ geleistet werden, zum Beispiel bei der Feuerwehr, der Polizei und dem Justizvollzug.
Dienste zu ungünstigen Zeiten sind in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Rechtsvorschriften festgelegt, beispielsweise in der Erschwerniszulagenverordnung für Bundesbeamte (EzulV).
Mitarbeiter, die zu definierten, ungünstigen Zeiten ihren Dienst ausüben, erhalten hierfür Zuschläge. Diese Dienste können aber grundsätzlich auch durch Freizeit ausgeglichen werden.
Bei Angestellten spricht man auch von „Arbeit zu ungünstigen Zeiten“.
Als Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) sind neben Nachtarbeit und Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auch Heiligabend, Silvester und in bestimmten Fällen Arbeit an Samstagen, am frühen Morgen oder am späten Abend definiert.
Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten unter anderem Zeitzuschläge (§ 8 TVöD) für:
Gemäß § 3 EZulV Abs. 2 wird Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) ein Dienst zu ungünstigen Zeiten angerechnet für den Einsatz:
Voraussetzung: Mehr als fünf Stunden im Kalendermonat fallen auf den Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden als Dienste beziehungsweise Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bezeichnet:
Arbeitnehmern steht bei Sonntagsarbeit und bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag zusätzlich zu den jeweiligen Zuschlägen ein Ersatzruhetag gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG zu.
Dienste zu ungünstigen Zeiten können sich negativ auf die Gesundheit von Mitarbeitern und deren Produktivität auswirken. Nachtarbeit beeinflusst beispielsweise den Tag-Nacht-Rhythmus.
Mitarbeiter, die oft Nachtarbeit leisten, riskieren dauerhafte Erkrankungen, da eine vollständige Anpassung an die Nachtarbeit nicht möglich ist.
Doch auch andere Dienste zu ungünstigen Zeiten erhöhen die Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter. So sind beispielsweise Sonntage und Feiertage wichtig, um sich zu erholen, soziale Kontakte zu pflegen und Stress abzubauen.
Oftmals treten Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche und Müdigkeit, aber auch Magen-Darm- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie psychische Belastungen auf. Um diese zu kompensieren, werden für Dienste zu ungünstigen Zeiten Zuschläge und Zulagen gezahlt.
Zuschläge werden vom Arbeitgeber zusätzlich für besondere Belastungen bezahlt. Dazu zählen zum Beispiel Nachtarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge. Auch Zulagen können für Dienst zu ungünstigen Zeiten anfallen.
Ein
gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge besteht nur für die Nachtarbeit. Das Arbeitszeitgesetz sieht
keinen Anspruch auf Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit vor.
Weitere Ansprüche können sich nur aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, wird in der Regel nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt. Besteht sowohl ein Anspruch auf Nachtzuschlag als auch auf Feiertags- oder Sonntagszuschlag, müssen dem Arbeitnehmer bei Nachtarbeit an einem Feiertag oder Sonntag beide Zuschläge gezahlt werden.
Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, solange gemäß § 1 SvEV der Grundlohn von 25
Euro pro Stunde nicht überschritten wird. Alle
anderen Zuschläge sind generell steuer- und beitragspflichtig. Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung
erforderlich. Das bedeutet, dass aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn ein
begünstigter Zuschlag nicht herausgerechnet werden darf.
Ein
Anspruch auf Zulagen zum Gehalt für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) kann je nach
Berufsgruppe in Rechtsvorschriften festgelegt
sein oder sich aus einem Arbeits-/Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
ergeben. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtig. Zulagen zu Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Nachtarbeit
(SFN) werden generell als steuerbefreite Zuschläge betrachtet.
Für Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern oder von Anwärterbezügen regeln die §§ 3 ff. der Erschwerniszulagenverordnung das Recht auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Diese sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Berechtigte erhalten Zulagen, wenn sie mit mehr als fünf Stunden beziehungsweise mit mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Wird Bereitschaftsdienst zu ungünstigen Zeiten geleistet, ist dieser voll zu berücksichtigen. Nicht zulagenfähig sind Rufbereitschaft und Reisezeiten bei Dienstreisen, die zu ungünstigen Zeiten unternommen werden.
Für Beamte und Soldaten sieht § 4a der EZulV eine Weitergewährung für Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor bei vorübergehender Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls oder Dienstunfalls. Bei der Berechnung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats heranzuziehen, in dem die Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Eine Ausnahme besteht, wenn dem Beamten oder Soldaten in dem Monat der eingetretenen vorübergehenden Dienstunfähigkeit eine höhere Zulage aufgrund der tatsächlich geleisteten Dienste zusteht. In dem Fall ist dieser Betrag maßgeblich.
Der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten entfällt (§ 5 EZulV):
•
bei
einer Auslandsbesoldung
•
in
den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
•
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen wurde,
zum Beispiel durch Zuschlag für die Nachtarbeit (§ 6 Abs.5 ArbZG).
Bundesbeamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn sie Nachtarbeit oder Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden verrichten.
Im digitalen Dienstplan biduum® können Sie "ungünstige Zeiten" hinterlegen, um die und die monatlichen Zuschläge automatisch zu berechnen.
Mit biduum® definieren Sie Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten wie "Nachtarbeit", "Sonntagsarbeit" und "Feiertagsarbeit" . Auch können Sie mehrere Zuschläge, die eine Gruppe von Mitarbeitern erhalten soll, unter einem Kürzel als Lohngruppe zusammenfassen, z.B. bei gleichzeitiger Weihnachts- und Nachtarbeit.
Haben Sie die Zuschläge einmal hinterlegt, können diese für alle Mitarbeiter automatisch übernommen werden.
Zur Überprüfung und Dokumentation können Sie die Abrechnungsdaten nach Excel ausgeben oder als CSV-Datei exportieren, um die Aberechnungsdaten an den Steuerberater weiterzugeben.
Diese und viele weitere Funktionen können Sie gerne ausprobieren.
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten in der Erschwerniszulagenverordnung (gesetze-im-internet.de)
Zulagen zu ungünstigen Zeiten für Beamte (beamtenbesoldung.org)