Elternzeit - Betreuung nach Geburt eines Kindes

Was ist Elternzeit?

Nach der Geburt eines Kindes steht dessen Eltern zur Betreuung eine bis zu dreijährige, unbezahlte Elternzeit zu. 

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) garantiert Eltern nach der Geburt eines Kindes eine maximal dreijährige berufliche Freistellung vom Berufsleben mit Kündigungsschutz. Eltern können sich in dieser Zeit um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes kümmern. 

Während der Elternzeit erfolgt keine Lohnfortzahlung. Als Ausgleich kann Elterngeld beantragt werden.

Elternzeit kann ebenso bei einer Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden beansprucht werden. In dem Fall wird das Entgelt auf das Elterngeld angerechnet und verringert dieses.

Übersteigt die Teilzeittätigkeit 30 Wochenstunden, erlischt der Anspruch auf Elternzeit. 

Die Elternzeit schließt sich normalerweise an den gesetzlichen Mutterschutz an.

Ab 2024 wird es ergänzend zur unbezahlten Elternzeit auch die Möglichkeit geben, bezahlten Vaterschaftsurlaub zu nehmen. 

Wann beginnt die Elternzeit?

Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Während sich bei Müttern die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließt, können Väter unmittelbar nach der Geburt in Elternzeit gehen. Ein späterer Zeitpunkt ist für beide ebenso möglich.

Wer darf Elternzeit nehmen?

Um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. So muss der Antragsteller Arbeitnehmer sein und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Anspruch auf Elternzeit haben Personen, die

  • Arbeitnehmer sind,
  • das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben,
  • während der Elternzeit nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten und
  • einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen haben. 

Alle genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Das Kind muss hingegen nicht das leibliche Kind sein. 

Es gelten diverse Ausnahmeregelungen für Verwandte. Ebenso kann Elternzeit für Pflege- und Adoptivkinder beansprucht werden. 

Für Eltern, die als Beamte, Richter oder Soldaten angestellt sind, finden gesonderte Formen der Elternzeit Anwendung. Selbständige und Teilnehmende an Freiwilligendiensten haben keinen Anspruch auf Elternzeit.

Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Anspruch auf Elternzeit besteht für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten.

Mütter und Väter haben jeweils einen gesetzlichen Anspruch auf 36 Monate Elternzeit. Bei Müttern wird jedoch die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet.

Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitten aufgeteilt werden (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Bei mehr als drei Zeitabschnitten ist ein Einverständnis des Arbeitgebers nötig (§ 16 Abs. 1 S. 2 BEEG).

Ab dem dritten Geburtstag des Kindes können Eltern höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen.

Vorzeitig beendet oder verlängert werden kann die Elternzeit nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Bis zu 36 Monate Elternzeit
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Wann und wie ist Elternzeit zu beantragen?

Der Zeitraum der Elternzeit kann frei gewählt werden. Zu unterscheiden ist hierbei die Zeit bis zum oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes.

Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes

Arbeitnehmer müssen Elternzeit mindestens sieben Wochen vor deren Beginn beziehungsweise vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich bei ihrem Arbeitgeber beantragen. 

Wird das Kind früher geboren als errechnet, wird zwar die Anmeldefrist nicht eingehalten, jedoch liegt ein dringender Grund für eine kürzere Frist vor. (Anmerkung: Schließlich halten sich Kinder für gewöhnlich vor allem in den ersten Lebenswochen an keinerlei zeitliche Erwartungen.)

Da für Mütter die Elternzeit erst nach der Mutterschutzfrist beginnt, reicht es, wenn sie die Elternzeit kurz nach der Geburt unter Einhaltung der Siebenwochenfrist anmelden. 

Arbeitnehmer müssen in der Beantragung verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum sie in Elternzeit gehen wollen. Die Zeiträume können sie frei wählen. 

Wurden direkt zwei Jahre Elternzeit beantragt, kann diese unter Wahrung der Sieben-Wochen-Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Mitarbeiter muss dafür erneut einen schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen. 

Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes

Beabsichtigen Eltern, erneut zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Elternzeit zu gehen (dritter Zeitabschnitt), müssen sie ihren Arbeitgeber mindestens 13 Wochen vorher darüber schriftlich informieren.

Darf der Arbeitgeber den Elternzeitantrag ablehnen?

Nein, nicht für den Zeitraum der ersten 24 Monate, dem sogenannten „Bindungszeitraum“.

Werden alle drei Elternzeitabschnitte innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindesohne Unterbrechung beansprucht, ist ebenso keine Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Bei nachträglichen Änderungen muss der Arbeitgeber zustimmen. Bei der Entscheidung hat der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ zu handeln (§ 315 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, er hat die Interessen aller abzuwägen.

Den dritten Zeitabschnitt der Elternzeit, wenn dieser ab dem dritten Geburtstag des Kindes oder später geplant ist, kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrages erfolgen. 

Wie ist die Teilzeitarbeit während der Elternzeit geregelt?

Eltern haben während der Elternzeit nach schriftlichem Antrag einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Arbeitgeber können Anträge auf Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von vier Wochen (zwischen drittem und achtem Lebensjahr acht Wochen) ablehnen. Bereits eine Vertretungskraft eingestellt zu haben, ist als Begründung nicht ausreichend. Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch während der Elternzeit hat, muss die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. 

Folgende Voraussetzungen müssen für Teilzeitarbeit erfüllt sein (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
  2. Der Mitarbeiter muss länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten.
  3. Der Mitarbeiter arbeitet regelmäßig für mind. zwei Monate im Durchschnitt zwischen 15 und 30 Wochenstunden pro Monat.
  4. Der Anspruch auf Teilzeit muss dem Arbeitgeber sieben Wochen (Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) beziehungsweise 13 Wochen (Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes) vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.
Teilzeitarbeit
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Entsteht durch die Elternzeit Urlaubsanspruch?

Ja, allerdings dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit einer formlosen Erklärung kürzen.

Die Erklärung kann auch noch nach der Elternzeit erfolgen. Für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit hat der Arbeitgeber das Recht, den jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu reduzieren (§ 17 BEEG). Das ist nur möglich, wenn der Mitarbeiter ganz zu Hause bleibt. 

Eine Kürzung bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist nicht zulässig. Resturlaub verfällt während der Elternzeit nicht, er kann auch noch danach genommen werden.

Wie ist der Kündigungsschutz in der Elternzeit geregelt?

Während der Elternzeit unterliegen Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG).

Er beginnt frühestens 

  • acht Wochen vor Beginn der Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes oder
  • 14 Wochen vor Beginn der Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes.

Was ist beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit zu beachten?

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach der Elternzeit wieder zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag regelt, ob Mitarbeiter auf demselben Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit eingesetzt werden müssen. 

Was ist Elterngeld?

Eltern und Alleinerziehende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Basiselterngeld, Elterngeld Plus und einen Partnerschaftsbonus. Im Gegensatz zur Elternzeit mit maximal 36 Monaten ist der Anspruch auf Elterngeld mit maximal 28 Monaten (Elterngeld Plus) kürzer.

Basiselterngeld

Während der Elternzeit muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Stattdessen erhalten Mütter und Väter Elterngeld als Lohnersatzleistung (Basiselterngeld). Dazu müssen sie bei der zuständigen Elterngeldstelle einen Elterngeldantrag stellen. Basiselterngeld darf nur innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes beantragt werden. 

Ein Elternpaar hat Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld plus zwei Partnermonate, wenn beide Partner Elternzeit nehmen und ein Elternteil zwischen zwei und zwölf Monaten Elternzeit nimmt. Beansprucht nur ein Elternteil Elternzeit, verkürzt sich der Bezugsraum auf zwölf Monate. 

Für den Anspruch auf Partnermonate muss das Elternpaar nicht verheiratet sein. 

Alleinerziehende haben ebenso Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld plus zwei Partnermonate (§4 Abs. 6 BEEG), wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Ob ein Elternteil alleinerziehend ist, richtet sich nach der Lebenssituation – nicht nach dem ehelichen Status.

Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 BEEG) hat, wer

  • seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder hauptsächlich in Deutschland lebt.
  • mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
  • das Kind selbst betreut und erzieht.
  • nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Auch Verwandte können in Ausnahmefällen Anspruch auf Elterngeld haben. Das einkommensabhängige Basiselterngeld beträgt 300 bis 1800 Euro monatlich und kann in der Regel vom Zeitpunkt der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden, wenn Vater und Mutter teilweise in Elternzeit sind, sonst verkürzt sich der Bezugsraum auf zwölf Monate. 

Ein einkommensunabhängiges Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bekommen Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren oder einen geringen Verdienst erwirtschafteten.

Die ersten acht Lebenswochen des Kindes fallen gesetzlich in den Mutterschutz. Geht die Mutter in dieser Zeit in Elternzeit, wird der Mutterschutz auf die Elternzeit der Mutter angerechnet, so dass ihre Elternzeit regulär nur zehn statt zwölf Monate beträgt. 

Die Mutter bezieht in den ersten acht Wochen Mutterschaftsgeld und eventuell einen Arbeitgeberzuschuss. Diese Mutterschaftsleistungen werden in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. 

Elterngeld statt Gehalt während der Elternzeit
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Elterngeld Plus

Elterngeld Plus erhalten Eltern, wenn Mutter und Vater nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Sie haben dann Anspruch auf maximal 28 Monate halbes Basiselterngeld. 

Der Arbeitgeber muss Teilzeit arbeitenden Mitarbeitern nach dem Ende der Elterngeldphase eine Bescheinigung über die Arbeitszeiten für die Elterngeldstelle ausstellen. Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus dürfen auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beantragt werden, wenn sich der andere Elternteil ab dem 15. Lebensmonat durchgängig im Elterngeld-Plus-Bezug befindet.

Partnerschaftsbonus

Vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate - den sogenannten Partnerschaftsbonus - können Eltern jeweils erhalten, wenn sie zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit gehen und vier aufeinander folgende Monate parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. 

Der Partnerschaftsbonus steht ebenso getrennt erziehenden Eltern wie auch Alleinerziehenden zu, wenn sie durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wie kann eine Dienstplansoftware wie biduum® die Elternzeitplanung unterstützen?

Im digitalen Schichtplan biduum® kann Elternzeit als Abwesenheit vom Kunden hinterlegt werden und anschließend vom Dienstplaner beispielsweise in der Abwesenheitsplanung eingetragen werden. Alternativ kann die Eintragung auch vom Mitarbeiter (wenn vom Kunden gewünscht) direkt über das Smartphone erfolgen.

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