Nach der Geburt eines Kindes steht dessen Eltern zur Betreuung eine bis zu dreijährige, unbezahlte Elternzeit zu.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) garantiert Eltern nach der Geburt eines Kindes eine maximal dreijährige berufliche Freistellung vom Berufsleben mit Kündigungsschutz. Eltern können sich in dieser Zeit um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes kümmern.
Während der Elternzeit erfolgt keine Lohnfortzahlung.
Als Ausgleich kann Elterngeld beantragt werden.
Elternzeit
kann ebenso bei einer Teilzeittätigkeit
von bis zu 30 Wochenstunden beansprucht werden. In dem Fall wird das Entgelt auf das Elterngeld angerechnet und
verringert dieses.
Übersteigt
die Teilzeittätigkeit 30 Wochenstunden, erlischt der Anspruch auf Elternzeit.
Die Elternzeit schließt sich normalerweise an den gesetzlichen Mutterschutz an.
Ab 2024 wird es ergänzend zur unbezahlten Elternzeit auch die Möglichkeit geben, bezahlten Vaterschaftsurlaub zu nehmen.
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Während sich bei Müttern die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließt, können Väter unmittelbar nach der Geburt in Elternzeit gehen. Ein späterer Zeitpunkt ist für beide ebenso möglich.
Um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. So muss der Antragsteller Arbeitnehmer sein und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Anspruch
auf Elternzeit haben Personen, die
Alle genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Das Kind muss hingegen nicht das leibliche Kind sein.
Es gelten diverse Ausnahmeregelungen für Verwandte. Ebenso kann Elternzeit für Pflege- und Adoptivkinder beansprucht werden.
Für
Eltern, die als Beamte, Richter oder Soldaten angestellt sind, finden
gesonderte Formen der Elternzeit Anwendung. Selbständige und Teilnehmende an
Freiwilligendiensten haben keinen Anspruch auf Elternzeit.
Anspruch auf Elternzeit besteht für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten.
Mütter und
Väter haben jeweils einen gesetzlichen Anspruch auf 36 Monate Elternzeit. Bei Müttern
wird jedoch die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit
angerechnet.
Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitten aufgeteilt werden (§16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Bei mehr als drei Zeitabschnitten ist ein Einverständnis des Arbeitgebers nötig (§ 16 Abs. 1 S. 2 BEEG).
Ab dem dritten Geburtstag des Kindes können Eltern höchstens 24 Monate
Elternzeit nehmen.
Vorzeitig beendet oder verlängert werden kann die Elternzeit
nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Der Zeitraum der Elternzeit kann frei gewählt werden. Zu unterscheiden ist hierbei die Zeit bis zum oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes.
Arbeitnehmer müssen Elternzeit mindestens sieben Wochen vor deren Beginn beziehungsweise vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich bei ihrem Arbeitgeber beantragen.
Wird das Kind früher geboren als errechnet, wird zwar die Anmeldefrist nicht eingehalten, jedoch liegt ein dringender Grund für eine kürzere Frist vor. (Anmerkung: Schließlich halten sich Kinder für gewöhnlich vor allem in den ersten Lebenswochen an keinerlei zeitliche Erwartungen.)
Da
für Mütter die Elternzeit erst nach der Mutterschutzfrist beginnt, reicht es,
wenn sie die Elternzeit kurz nach der Geburt unter Einhaltung der
Siebenwochenfrist anmelden.
Arbeitnehmer müssen in der Beantragung verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum sie in Elternzeit gehen wollen. Die Zeiträume können sie frei wählen.
Wurden direkt zwei Jahre Elternzeit beantragt, kann diese unter
Wahrung der Sieben-Wochen-Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Mitarbeiter muss dafür erneut einen
schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.
Beabsichtigen
Eltern, erneut zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in
Elternzeit zu gehen (dritter Zeitabschnitt), müssen sie ihren Arbeitgeber
mindestens 13 Wochen vorher darüber schriftlich informieren.
Nein, nicht für den Zeitraum der ersten 24 Monate, dem sogenannten „Bindungszeitraum“.
Werden alle drei Elternzeitabschnitte innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindesohne Unterbrechung beansprucht, ist ebenso keine Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Bei nachträglichen Änderungen muss der Arbeitgeber zustimmen. Bei der Entscheidung hat der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ zu handeln (§ 315 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, er hat die Interessen aller abzuwägen.
Den
dritten Zeitabschnitt der Elternzeit, wenn dieser ab dem dritten Geburtstag des
Kindes oder später geplant ist, kann der Arbeitgeber aus dringenden
betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss innerhalb von 8 Wochen nach
Zugang des Antrages erfolgen.
Eltern haben während der Elternzeit nach schriftlichem Antrag einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Arbeitgeber können Anträge auf Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von vier Wochen (zwischen drittem und achtem Lebensjahr acht Wochen) ablehnen. Bereits eine Vertretungskraft eingestellt zu haben, ist als Begründung nicht ausreichend. Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch während der Elternzeit hat, muss die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen.
Folgende
Voraussetzungen müssen für Teilzeitarbeit erfüllt sein (§ 15 Abs. 7 BEEG):
Ja, allerdings dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit einer formlosen Erklärung kürzen.
Die Erklärung kann auch noch nach der Elternzeit erfolgen. Für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit hat der Arbeitgeber das Recht, den jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu reduzieren (§ 17 BEEG). Das ist nur möglich, wenn der Mitarbeiter ganz zu Hause bleibt. Kürzt der Arbeitgeber den Urlaub, muss er dies nicht vor Antritt der Elternzeit mitteilen.
Eine Kürzung bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist
nicht zulässig. Resturlaub verfällt während der Elternzeit nicht, er kann auch
noch danach genommen werden.
Während der Elternzeit unterliegen Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG).
Er beginnt frühestens
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach der
Elternzeit wieder zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag regelt, ob Mitarbeiter
auf demselben Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit eingesetzt werden müssen.
Eltern und Alleinerziehende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Basiselterngeld, Elterngeld Plus und einen Partnerschaftsbonus. Im Gegensatz zur Elternzeit mit maximal 36 Monaten ist der Anspruch auf Elterngeld mit maximal 28 Monaten (Elterngeld Plus) kürzer.
Während
der Elternzeit muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Stattdessen erhalten
Mütter und Väter Elterngeld als Lohnersatzleistung (Basiselterngeld). Dazu müssen sie bei der
zuständigen Elterngeldstelle einen Elterngeldantrag stellen. Basiselterngeld darf nur
innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes beantragt werden.
Ein Elternpaar hat Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld plus zwei Partnermonate, wenn beide Partner Elternzeit nehmen und ein Elternteil zwischen zwei und zwölf Monaten Elternzeit nimmt. Beansprucht nur ein Elternteil Elternzeit, verkürzt sich der Bezugsraum auf zwölf Monate.
Für den Anspruch auf Partnermonate muss das Elternpaar nicht verheiratet sein.
Alleinerziehende haben ebenso Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld plus zwei Partnermonate (§4 Abs. 6 BEEG), wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Ob ein Elternteil alleinerziehend ist, richtet sich nach der Lebenssituation – nicht nach dem ehelichen Status.
Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 BEEG) hat, wer
Auch
Verwandte können in Ausnahmefällen Anspruch auf Elterngeld haben. Das einkommensabhängige Basiselterngeld
beträgt 300 bis 1800 Euro monatlich und kann in der Regel vom Zeitpunkt der
Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden, wenn Vater und
Mutter teilweise in Elternzeit sind, sonst verkürzt sich der Bezugsraum auf
zwölf Monate.
Ein einkommensunabhängiges Elterngeld in Höhe von 300 Euro
monatlich bekommen Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig
waren oder einen geringen Verdienst erwirtschafteten.
Die ersten acht Lebenswochen des Kindes fallen gesetzlich in den Mutterschutz. Geht die Mutter in dieser Zeit in Elternzeit, wird der Mutterschutz auf die Elternzeit der Mutter angerechnet, so dass ihre Elternzeit regulär nur zehn statt zwölf Monate beträgt.
Die Mutter bezieht in den ersten acht Wochen Mutterschaftsgeld und eventuell einen Arbeitgeberzuschuss. Diese Mutterschaftsleistungen werden in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.
Elterngeld Plus erhalten Eltern, wenn Mutter und Vater nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Sie haben dann Anspruch auf maximal 28 Monate halbes Basiselterngeld.
Der Arbeitgeber muss Teilzeit arbeitenden Mitarbeitern nach dem Ende der
Elterngeldphase eine Bescheinigung über die Arbeitszeiten für die Elterngeldstelle
ausstellen. Elterngeld
Plus und Partnerschaftsbonus dürfen auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes
beantragt werden, wenn sich der andere Elternteil ab dem 15. Lebensmonat
durchgängig im Elterngeld-Plus-Bezug befindet.
Vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate - den sogenannten Partnerschaftsbonus - können Eltern jeweils erhalten, wenn sie zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit gehen und vier aufeinander folgende Monate parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.
Der Partnerschaftsbonus steht ebenso
getrennt erziehenden Eltern wie auch Alleinerziehenden zu, wenn sie
durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Im digitalen Schichtplan biduum® kann Elternzeit als Abwesenheit vom Kunden hinterlegt werden und
anschließend vom Dienstplaner beispielsweise in der Abwesenheitsplanung
eingetragen werden. Alternativ kann die Eintragung auch vom Mitarbeiter (wenn
vom Kunden gewünscht) direkt über das Smartphone erfolgen.
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