Rechte und Pflichten: Was tun, wenn das Kind krank ist?

Inhalt

Ganz kurz vorab erklärt: Kind krank/Kindkrank

Arbeitnehmern stehen gesetzlich bis zu 10 Tagen Betreuung pro erkranktes Kind zu, in den Jahren 2024 und 2025 gelten Sonderregelungen. Ferner bestehen Höchstgrenzen bei der Versorgung mehrerer Kinder. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung an Arbeitgeber und zum Einreichen von Nachweisen. Wird Lohnfortzahlung ausgeschlossen, kann Kinderkrankengeld beantragt werden. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für kindkrank nicht möglich.

Darf ein Arbeitnehmer sein krankes Kind während der Arbeitszeit abholen und betreuen?

Arbeitnehmer dürfen ihr erkranktes Kind - beispielsweise von der Schule - abholen oder zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank wird und es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt. 

Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichem Grund, die ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz für eine angemessene Zeit ohne Abzug von Urlaubstagen erlaubt (§ 616 BGB).

Die Regelung gilt auch für Stief- und Adoptivkinder, hingegen nicht für Patenkinder. Sie ist nicht an eine Altersgrenze des jeweiligen Kindes gebunden.

Werden Minusstunden berechnet, wenn man wegen kindkrank früher nach Hause geht?

Nein. Wenn ein Arbeitnehmer sein erkranktes Kind während seiner Arbeitszeit abholt und betreut, entstehen hierfür an diesem Tag keine Minusstunden.

Muss man während der Betreuung seines kranken Kindes im Home-Office arbeiten?

Nein. Wird ein Mitarbeiter zur Pflege seines erkrankten Kindes (Alter bis 12 Jahre) gemäß § 616 BGB oder § 45 SGB von der Arbeit freigestellt, betrifft diese Freistellung natürlich auch Arbeit im Home-Office. 

Wird Lohn weiter gezahlt, wenn das Kind krank ist?

Ist nichts anderes vereinbart, wird der Lohn durch den Arbeitgeber weitergezahlt. Dieser kann allerdings die Lohnfortzahlung (auch Entgeltfortzahlung genannt) im Arbeitsvertrag ausschließen. In diesem Fall können gesetzlich krankenversicherte Elternteile Kinderpflegekrankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) beantragen. Umgekehrt besteht im Fall der Lohnfortzahlung kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Fällt der Mitarbeiter nach § 616 BGB aus, ist der Arbeitgeber angehalten, den Lohn weiterzuzahlen. Verpflichtet ist er jedoch nicht. 

Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln häufig, ob und wie viele Tage der Mitarbeiter bei Erkrankung des Kindes bezahlt freigestellt wird. Zu zahlen ist der volle Lohn samt Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Schließt der Arbeitgeber per Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Lohnfortzahlung aus, wird mit dem verminderten Lohn anteilig auch die Sozialversicherung gekürzt. Der Mitarbeiter kann dann bei seiner zuständigen Krankenkasse Kinderkrankengeld bzw. Kinderpflegekrankengeld gemäß § 45 SGB beantragen.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung, wenn sie ihr krankes Kind betreuen müssen. 

Wann wird Kinderkrankengeld gezahlt?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld entsteht nur für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren. Erkranken ältere Kinder, stehen ihren Eltern keine Kinderkrankengeldtage zu, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Kinder sich alleine behelfen können und nicht zwingend der Betreuung durch ihre Eltern bedürfen. Bei Kindern mit Behinderung gibt es hingegen keine Altersgrenze, wenn diese die Betreuung durch ihre Eltern benötigen.

Wie lange dürfen Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, wenn ihr Kind erkrankt ist?

Gemäß § 45 SGB darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr frei nehmen, während derer Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Allerdings gelten - ebenso wie 2022 und 2023 - auch für die Jahre 2024 und 2025 Sonderregelungen

In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeldtage aufgrund der Corona-Pandemie auf 30 Tage je Elternteil ausgeweitet. Da diese Corona-Sonderregeln Ende 2023 ausliefen, würde nun wieder die reguläre Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten. 

Zeitgleich mit der Aufhebung der Corona-Sonderregeln werden jedoch die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 erhöht. Danach können Elternteile Kinderkrankengeld für den Zeitraum von jeweils 15 Arbeitstagen pro Kind beziehen, Alleinerziehende 30 Arbeitstage lang. 

Wie lange ein Arbeitnehmer zu Hause beim kranken Kind bleiben darf, richtet sich aber auch nach der entsprechenden vertraglichen Regelung sowie dem Angestelltenstatus

Jeder Elternteil hat Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld.
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Arbeitnehmer können die Anspruchstage des Partners übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass beide Arbeitgeber zustimmen. 

Weitere Möglichkeiten bei notwendiger längerer Betreuung des Kindes:

  • eine Arbeitsverlegung ins Home-Office,
  • Freizeitausgleich für geleistete Überstunden,
  • Einreichung von Urlaub oder
  • Vereinbarung unbezahlter Urlaubstage.

Hat man für alle Kinder den gleichen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Der Anspruch von regulär 10 Tagen Kinderkrankengeld je Elternteil (beziehungsweise 15 in den Jahren 2024 und 2025) gilt nicht für beliebig viele Kinder. Der Gesetzgeber hat hier eine maximale Anzahl an Kinderkrankengeldtagen definiert.

Muss ein Arbeitnehmer mehrere seiner Kinder häuslich betreuen, beträgt sein Anspruch auf Kinderkrankengeldtage insgesamt regulär 25 Arbeitstage. Durch die Sonderregelungen für die Jahre 2024 und 2025 steigt dieser Anspruch je Elternteil auf maximal 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf maximal 70 Arbeitstage.

Erhält man für mehrere gleichzeitig kranke Kinder mehrfach Kinderkrankengeld?

Entstehen zeitgleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld, kann nur einer hiervon realisiert werden. Eltern können wählen, welchen Anspruch für welches Kind sie wahrnehmen möchten.

Was aber tun, wenn der betreuende Elternteil wirklich erkrankt?

Erkrankt der betreuende Elternteil und ist das zu betreuende Kind jünger als 12 Jahre, stehen auch dem zweiten Elternteil Kinderkrankengeldtage zu, wenn niemand sonst die Betreuung des Kindes übernehmen kann. 

Ist das zu betreuende Kind jedoch älter als 12 Jahre, besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, für die Betreuung des Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden.  Allerdings lässt sich mit dem Arbeitgeber in der Regel eine Lösung finden, zum Beispiel Arbeitsverlegung ins Home-Office, Urlaub oder ein Zeitausgleich für geleistete Überstunden.

Bei längeren und schwereren Erkrankungen kann gemäß § 38 SGB V über die Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragt werden. Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein Kind unter zwölf Jahren lebt. Auch in diesem Fall darf es niemanden sonst im Haushalt geben, der die Arbeit übernehmen kann.

Erhalten Eltern Kinderkrankengeld, wenn sie ebenfalls stationär aufgenommen werden?

Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für die Dauer der Mitaufnahme, eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist. Ebenso, wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. 

Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil in diesem Fall, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.

Bei einem Kindesalter von maximal 8 Jahren wird davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist. In dem Fall wird nur die Dauer bescheinigt.

Welche Anzeige- und Nachweispflichten hat der Arbeitnehmer?

Beabsichtigt ein Mitarbeiter, sich für die Betreuung seines erkrankten Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen, muss er dies gegenüber seinem Arbeitgeber beziehungsweise der Krankenkasse unverzüglich anzeigen und entsprechende Nachweise erbringen.

Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber

Der Mitarbeiter muss seinem Arbeitgeber unverzüglich beziehungsweise am ersten Krankheitstag die Erkrankung seines Kindes und die voraussichtliche Ausfallzeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann aufgrund der Kindkrankmeldung ein kinderärztliches Attest verlangen. 

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeige- und Nachweispflicht, kann ihn der Arbeitgeber abmahnen. Bei mehrmaligen Verstößen ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.

Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber der Krankenkasse

Schließt der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB aus und beantragt der Mitarbeiter bei seiner Krankenkasse Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB, muss er dort den „Kinderkrankenschein“ vorlegen. 

Aus diesem muss unter anderem hervorgehen, dass der Mitarbeiter zur Betreuung eines erkrankten Kindes der Berufstätigkeit fernbleiben muss. Er selbst wird nicht krankgeschrieben.

Wie füllt man den Kinderkrankenschein aus (Formular 21)?

Auf der ersten Seite des doppelseitigen Kinderkrankenschein-Formulars 21, der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, trägt der Arzt alle wichtigen Informationen zum Kind ein.

Der das kranke Kind betreuende Elternteil füllt die Rückseite des Kinderkrankenscheins aus („Antrag des Versicherten für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“). Dort werden Namen, Geburtsdatum, Versichertennummer, Adresse und Kontodaten des Elternteils eingetragen, der das Krankengeld erhalten soll. 

Außerdem muss dieser angeben, ob und wie lange er eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers erhält und ob er alleinerziehend ist (Alleinerziehende können sich länger freistellen lassen und erhalten auch mehr Kinderkrankengeld). Schließlich wird erklärt, ob und für wie viele Tage im Kalenderjahr bereits Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes bezogen wurde.

Die ausgefüllte Bescheinigung wird bei der Krankenkasse eingereicht (mittlerweile kann man dies fast bei jeder Krankenkasse online erledigen).

Kann man sich vom Arzt auch telefonisch "kindkrank" schreiben lassen?

Seit Dezember 2023 können beschäftigte Eltern, deren Kind erkrankt und Betreuung nötig ist, die ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld per Telefon erhalten. Sie müssen hierfür also nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis aufsuchen. 

Allerdings besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankmeldung und sie ist mit bestimmten Voraussetzungen verknüpft. Zunächst sollte das erkrankte Kind dem behandelnden Arzt bereits persönlich bekannt sein. Außerdem muss die Krankschreibung per Telefon medizinisch vertretbar sein und sie gilt für maximal fünf Kalendertage. 

Warum sollte man sich zur Betreuung seines Kindes nicht selbst krankschreiben lassen?

Vorsicht: Eltern, die eine eigene Erkrankung vortäuschen, um ihr erkranktes Kind zu betreuen, handeln sträflich. Ein solches Verhalten kann zur Kündigung führen.

Gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch bei kindkrank?

Nein, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist für kindkrank nicht vorgesehen. Mehr dazu erfahren Sie im Blog-Beitrag eAU: Krankmelden für Fortgeschrittene.

Welche rechtlichen Regelungen existieren bei Erkrankung des Kindes?

Die vorübergehende Arbeitsverhinderung wegen eines erkrankten Kindes ist in § 616 BGB geregelt, der Anspruch auf Kinderkrankengeld in § 45 SGB V. Für Auszubildende und Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten gesonderte Regelungen.

Vorübergehende Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB

Werden Eltern während der Arbeitszeit über die Krankheit ihres Kindes informiert, dürfen sie gemäß § 616 BGB sofort ihren Arbeitsplatz verlassen und ihr Kind von der Schule oder Kita abholen.

Bleibt der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen „vorübergehenden Arbeitsverhinderung“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Arbeit fern, darf er dies nur für eine „verhältnismäßig unerhebliche Zeit“ tun. Nach aktueller Rechtsprechung wird von einem Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen ausgegangen, ohne den vollen Lohnanspruch zu verlieren. Allerdings ist dieser Zeitraum nicht genau definiert, was zu unterschiedlichen Interpretationen führt.

Bei Krankheit des Kindes darf der Arbeitnehmer dieses sofort von der Schule abholen.
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In vielen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist durch Sonderregelungen genau geregelt, ob und wie lange Mitarbeiter zur Betreuung ihres kranken Kindes bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung zu Hause bleiben dürfen. Diese Regelungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB. Auch kann der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB seitens des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen werden.

Ist der Arbeitnehmer länger als einen den besagten „unerheblichen“ Zeitraum mit der Pflege seines kranken Kindes beschäftigt, entfällt ebenfalls der Anspruch auf Lohnfortzahlung für den gesamten Zeitraum, also auch für den als unerheblich anzusehenden Teil der Verhinderungszeit. Der betreuende Elternteil kann rückwirkend zum ersten Tag der Betreuung seines erkrankten Kindes Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB V beantragen.

Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB V

Bei Arbeitnehmern, die keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, aber gemäß § 45 SGB V Anrecht auf Kinderkrankengeld haben, darf sich jeder Elternteil pro Kind und Jahr für maximal zehn Arbeitstage unbezahlt freistellen lassen, Alleinerziehende für insgesamt 20 Tage. Bei mehr als zwei Kindern besteht eine Obergrenze: 25 Tage pro Elternteil und 50 Tage bei Alleinerziehenden. 

Ausnahmen hiervon: In den Jahren 2024 und 2025 besteht ein Anrecht auf je 15 Tage Kinderkrankengeld je Elternteil, maximal jedoch auf 35 Tage bei mehreren Kindern. Alleinerziehende erhalten die doppelte Anzahl an Tagen.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und gesetzlich versichert ist und im Haushalt niemand anstelle des Arbeitnehmers das erkrankte Kind betreuen kann.

Betreut der Arbeitnehmer ein schwerstkrankes Kind, besteht generell weder eine Altersgrenze noch eine zeitliche Befristung bei der Zahlung des Kinderkrankengeldes.

Die Krankenkasse berechnet das Kinderkrankengeld anhand des Entgelts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Dafür müssen Arbeitgeber die Verdienstangaben per Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) an die Krankenkassen übermitteln. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts und ist sozialversicherungspflichtig.

Was tun, wenn das Kind eines Auszubildenden krank ist?

Für Auszubildende gilt § 616 BGB nicht. Sie haben aber gemäß § 3 und § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie ihr krankes Kind betreuen, beaufsichtigen oder pflegen.

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben nach § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD Anspruch auf Arbeitsbefreiung (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, dass eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und ein Arzt die Notwendigkeit einer Anwesenheit des Mitarbeiters zur Betreuung bescheinigt. Bei Kindern unter 8 Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z. B. nicht erwerbstätiger Partner oder Tagesmutter) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen.

Beamte können gemäß § 12 Abs. 3 SUrlV (Sonderurlaubsverordnung) bis zu vier Tage Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen, analog zu § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD. Weiterer Sonderurlaub kann durch den Vorgesetzten gewährt werden, die Anzahl der Tage unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Im Sonderurlaub erhalten Beamte kein (vermindertes) Krankengeld, sondern weiterhin die vollen Bezüge. Daher wird die Anzahl der Tage oft entsprechend gekürzt.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

An das Kinderkrankengeld sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So gilt es wie erwähnt nur für Kinder bis zu 12 Jahren und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur an gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gezahlt. Private Krankenversicherungen sehen diese Leistung nicht vor. Entscheidend ist hierbei, über welchen Elternteil das Kind versichert ist.

Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte

Entfällt die Vergütung durch den Arbeitgeber, kann ein Elternteil von seinem Recht auf Freistellung nach § 45 SGB V Gebrauch machen. Er erwirbt einen Anspruch auf lohnsteuerfreies Kinderkrankengeld – auch Kinderpflegekrankengeld genannt – durch die Krankenkasse. 

Diese zahlt mindestens 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch in der Regel 90 Prozent des Nettolohns. Hat der Arbeitnehmer in den vergangenen zwölf Monaten einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Die gesetzliche Höchstgrenze pro Tag liegt bei 120,75 Euro (2024).

Aus dem Kinderkrankengeld muss der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings nur anteilig die Hälfte des Beitrags, die andere Hälfte übernimmt ebenfalls die Krankenkasse.

Der Arbeitgeber übermittelt die Verdienstangaben im Rahmen des Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).

Folgende Voraussetzungen müssen zur Zahlung von Kinderkrankengeld erfüllt sein:

  • Das zu betreuende Kind ist nicht älter als zwölf Jahre. Für behinderte oder auf Hilfe angewiesene Kinder gilt keine Altersgrenze.
  • Der Mitarbeiter ist gesetzlich krankenversichert und das Kind ist bei ihm mitversichert.
  • Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die die Betreuung übernehmen kann.
  • Es liegt ein Attest des Kinderarztes vor.
Für die Zahlung von Kinderkrankengeld müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
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Kinderkrankengeld für Privatversicherte

Sind beide Elternteile privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da private Krankenversicherungen diese Zahlung nicht vorsehen. 

Privat Versicherte können jedoch eine Zusatzversicherung abschließen, die im Falle eines erkrankten Kindes zahlt. 

Zudem haben privat versicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich unentgeltlich freizunehmen. Die Freistellungsdauer liegt bei bis zu fünf Arbeitstagen, kann aber durch den Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert werden.

Kinderkrankengeld für gesetzlich und privat versicherte Eltern

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind versichert ist. Beim privaten Elternteil wird kein Kinderkrankengeld gezahlt, beim gesetzlich Versicherten besteht ein Anspruch.

Kinderkrankengeld bei Selbstständigen

Selbstständige, die privat versichert sind, erhalten generell kein Kinderkrankengeld. Für sie gelten die unter dem Punkt „Privatversicherte“ genannten Regelungen.

Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, können ab dem 43. Krankheitstag ihres Kindes Kinderkrankengeld beantragen, wenn eine entsprechende Wahlerklärung gemäß § 44 Abs. 2 SGB V abgegeben oder ein Wahltarif gewählt wurde. Manche Kassen zahlen bereits ab dem ersten Krankheitstag.

Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es wird kein Arbeitseinkommen im Erkrankungszeitraum erzielt (zum Beispiel Honorarzahlungen von Auftraggebern oder Lohnfortzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis)
  • Der Krankenkasse muss eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegen.
Hauptberuflich Selbstständige erhalten 70 Prozent des regelmäßig erzielten Arbeitseinkommens (erzielter Gewinn aus der Selbstständigkeit) als Kinderkrankengeld, das bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

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