Arbeitnehmern stehen bis zu 10 Tagen Betreuung ihrer kranken Kinder zu. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung an Arbeitgeber und zum Einreichen von Nachweisen. Wird Lohnfortzahlung ausgeschlossen, kann Kinderkrankengeld beantragt werden. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für kindkrank nicht möglich.
Arbeitnehmer haben das Recht, zu Hause zu bleiben, wenn ihr Kind krank wird und es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichem Grund, die ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz für eine angemessene Zeit ohne Abzug von Urlaubstagen erlaubt (§ 616 BGB).
Die Regelung gilt auch für Stief- und Adoptivkinder, hingegen nicht für Patenkinder. Sie ist nicht an eine Altersgrenze des jeweiligen Kindes gebunden.
Gemäß § 45 SGB darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen, während derer Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Wie lange ein Arbeitnehmer zu Hause beim kranken Kind bleiben darf, richtet sich aber auch nach der entsprechenden vertraglichen Regelung sowie dem Angestelltenstatus.
Ist nichts anderes vereinbart, wird der Lohn durch den Arbeitgeber weitergezahlt. Dieser kann allerdings die Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag ausschließen. In diesem Fall können gesetzlich krankenversicherte Elternteile Kinderkrankengeld beantragen.
Fällt der Mitarbeiter nach § 616 BGB aus, ist der Arbeitgeber angehalten, den Lohn weiterzuzahlen. Verpflichtet ist er jedoch nicht.
Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln häufig, ob und wie viele Tage der Mitarbeiter bei Erkrankung des Kindes bezahlt freigestellt wird. Zu zahlen ist der volle Lohn samt Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht im Fall der Lohnfortzahlung.
Schließt der Arbeitgeber per Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Lohnfortzahlung aus, wird mit dem verminderten Lohn anteilig auch die Sozialversicherung gekürzt. Der Mitarbeiter kann dann bei seiner zuständigen Krankenkasse Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB beantragen.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung, wenn sie ihr krankes Kind betreuen müssen.
Die vorübergehende
Arbeitsverhinderung wegen eines erkrankten Kindes ist in § 616 BGB geregelt,
der Anspruch auf Kinderkrankengeld in § 45 SGB V. Für Auszubildende und Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten gesonderte Regelungen.
Werden Eltern während der Arbeitszeit über die Krankheit ihres Kindes informiert, dürfen sie gemäß § 616 BGB sofort ihren Arbeitsplatz verlassen und ihr Kind von der Schule oder Kita abholen.
Bleibt der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen „vorübergehenden Arbeitsverhinderung“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Arbeit fern, darf er dies nur für eine „verhältnismäßig unerhebliche Zeit“ tun. Nach aktueller Rechtsprechung wird von einem Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen ausgegangen, ohne den vollen Lohnanspruch zu verlieren. Allerdings ist dieser Zeitraum nicht genau definiert, was zu unterschiedlichen Interpretationen führt.
In vielen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist durch Sonderregelungen genau geregelt, ob und wie lange Mitarbeiter zur Betreuung ihres kranken Kindes bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung zu Hause bleiben dürfen. Diese Regelungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB. Auch kann der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB seitens des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen werden.
Ist der Arbeitnehmer länger als einen den besagten „unerheblichen“ Zeitraum mit der Pflege seines kranken Kindes beschäftigt, entfällt ebenfalls der Anspruch auf Lohnfortzahlung für den gesamten Zeitraum, also auch für den als unerheblich anzusehenden Teil der Verhinderungszeit. Der betreuende Elternteil kann rückwirkend zum ersten Tag der Betreuung seines erkrankten Kindes Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB V beantragen.
Bei Arbeitnehmern, die keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, aber gemäß § 45 SGB V Anrecht auf Kinderkrankengeld haben, darf sich jeder Elternteil pro Kind und Jahr für maximal zehn Arbeitstage unbezahlt freistellen lassen, Alleinerziehende für insgesamt 20 Tage. Bei mehr als zwei Kindern besteht eine Obergrenze: 25 Tage pro Elternteil und 50 Tage bei Alleinerziehenden.
Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Betreut der Arbeitnehmer ein schwerstkrankes Kind, besteht generell weder eine Altersgrenze noch eine zeitliche Befristung bei der Zahlung des Kinderkrankengeldes.
Für Auszubildende gilt § 616 BGB nicht.
Sie haben aber gemäß § 3 und § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie ihr krankes Kind betreuen.
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben nach § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD Anspruch auf Arbeitsbefreiung (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, dass eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und ein Arzt die Notwendigkeit einer Anwesenheit des Mitarbeiters zur Betreuung bescheinigt. Bei Kindern unter 8 Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z.B. nicht erwerbstätiger Partner, Tagesmutter) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen.
Beamte können gemäß § 12 Abs. 3 SUrlV (Sonderurlaubsverordnung) bis zu vier Tage Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen, analog zu § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD. Weiterer Sonderurlaub kann durch den Vorgesetzten gewährt werden, die Anzahl der Tage unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Im Sonderurlaub erhalten Beamte kein (vermindertes) Krankengeld, sondern weiterhin die vollen Bezüge. Daher wird die Anzahl der Tage oft entsprechend gekürzt.
Beabsichtigt ein Mitarbeiter, sich für die Betreuung seines erkrankten Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen, muss er dies gegenüber seinem Arbeitgeber beziehungsweise der Krankenkasse unverzüglich anzeigen und entsprechende Nachweise erbringen.
Der Mitarbeiter muss seinem Arbeitgeber unverzüglich beziehungsweise am ersten Krankheitstag die Erkrankung seines Kindes und die voraussichtliche Ausfallzeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann aufgrund der Kindkrankmeldung ein kinderärztliches Attest verlangen.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeige- und Nachweispflicht, kann ihn der
Arbeitgeber abmahnen. Bei mehrmaligen Verstößen ist eine verhaltensbedingte
Kündigung möglich.
Schließt der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB aus und beantragt der Mitarbeiter bei seiner Krankenkasse Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB, muss er dort den „Kinderkrankenschein“ vorlegen.
Aus diesem muss unter anderem hervorgehen, dass der Mitarbeiter zur Betreuung eines erkrankten Kindes der Berufstätigkeit fernbleiben muss. Er selbst wird nicht krankgeschrieben.
Auf der ersten Seite des doppelseitigen Kinderkrankenschein-Formulars 21, der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, trägt der Arzt alle wichtigen Informationen zum Kind ein.
Der das kranke Kind betreuende Elternteil füllt die Rückseite des Kinderkrankenscheins aus („Antrag des Versicherten für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“). Dort werden Namen, Geburtsdatum, Versichertennummer, Adresse und Kontodaten des Elternteils eingetragen, der das Krankengeld erhalten soll.
Außerdem muss dieser angeben, ob und wie lange er eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers erhält und ob er alleinerziehend ist (Alleinerziehende können sich länger freistellen lassen und erhalten auch mehr Kinderkrankengeld). Schließlich wird erklärt, ob und für wie viele Tage im Kalenderjahr bereits Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes bezogen wurde.
Die ausgefüllte Bescheinigung wird bei der Krankenkasse eingereicht (mittlerweile kann man dies fast bei jeder Krankenkasse online erledigen).
Nein, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist für kindkrank nicht vorgesehen. Mehr dazu erfahren Sie im Blog-Beitrag eAU: Krankmelden für Fortgeschrittene.
Ist das Kind krank, wird das Kinderkrankengeld nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur an gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gezahlt. Private Krankenversicherungen sehen diese Leistung nicht vor.
Entfällt die Vergütung durch den Arbeitgeber, kann ein Elternteil von seinem Recht auf Freistellung nach § 45 SGB V Gebrauch machen. Er erwirbt einen Anspruch auf lohnsteuerfreies Kinderkrankengeld – auch Kinderpflege-Krankengeld genannt – durch die Krankenkasse.
Diese zahlt in der Regel 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch maximal 90 Prozent des Nettolohns. Aus diesem Brutto-Kinderkrankengeld muss der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Der Arbeitgeber übermittelt die Verdienstangaben im Rahmen des Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).
Folgende Voraussetzungen müssen zur Zahlung von Kinderkrankengeld erfüllt sein:
Sind beide Elternteile privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da private Krankenversicherungen diese Zahlung nicht vorsehen.
Privat Versicherte können jedoch eine Zusatzversicherungabschließen, die im Falle eines erkrankten Kindes zahlt.
Zudem haben privat versicherte
Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich unentgeltlich freizunehmen. Die
Freistellungsdauer liegt bei biszu fünf Arbeitstagen, kann aber durch den
Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert werden.
Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind versichert ist. Beim privaten Elternteil wird kein Kinderkrankengeld gezahlt, beim gesetzlich Versicherten besteht ein Anspruch.
Selbstständige, die privat versichert sind, erhalten generell kein Kinderkrankengeld. Für sie gelten die unter dem Punkt „Privat Versicherte“ genannten Regelungen.
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, können ab dem 43. Krankheitstag ihres Kindes Kinderkrankengeld beantragen.
Manche Kassen zahlen bereits ab dem ersten Krankheitstag, wenn eine entsprechende Wahlerklärung gemäß § 44 Abs. 2 SGB V abgegeben oder ein Wahltarif gewählt wurde.
Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Gemäß § 45 SGB darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen, während derer Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht. Ist eine längerfristige Betreuung notwendig, müssen in Rücksprache mit dem Arbeitgeber alternative Lösungen gesucht werden.
Anspruch auf Krankengeld besteht gemäß § 45 Abs. 1 SGB in jedem Kalenderjahr für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte maximal für 20 Arbeitstage.
Bei mehr als zwei Kindern besteht für Versicherte ein Anspruch auf maximal 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Arbeitnehmer können die Anspruchstage des Partners (bis zu zehn Tage je erkranktes Kind) übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass beide Arbeitgeber zustimmen.
Weitere Möglichkeiten:
Eltern, die eine eigene Erkrankung vortäuschen, um ihr erkranktes Kind zu betreuen, handeln sträflich. Ein solches Verhalten kann zur Kündigung führen.
Erkrankt der betreuende Elternteil, hat dessen Partner keinen gesetzlichen Anspruch darauf, seinerseits für die Betreuung des Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. Allerdings lässt sich mit dem Arbeitgeber in der Regel eine Lösung finden, zum Beispiel Arbeitsverlegung ins Home-Office, Urlaub oder ein Zeitausgleich für geleistete Überstunden.
Bei längeren und schwereren Erkrankungen kann gemäß § 38 SGB V über die Krankenkasse eine Haushaltshilfebeantragt werden. Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein Kind unter zwölf Jahren lebt. Auch darf es niemanden sonst im Haushalt geben, der die Arbeit übernehmen kann.
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Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Freistellung? (Haufe.de)
Kind krank – Das müssen berufstätige Eltern und Arbeitgeber wissen (kinderinfo.de)
Betreuung erkrankter Kinder durch selbstständige und privat versicherte Arbeitnehmer (kinderinfo.de)
Musterbescheinigung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)