Eine Kündigung ist die Erklärung, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages muss eine gewisse Zeitspanne (Kündigungsfrist) vergehen, bevor das Arbeitsverhältnis wirksam aufgelöst wird.
Grundlagen zur Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KGSchG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Das Kündigungsschutzgesetz findet nur dann Anwendung, wenn
Wollen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen, haben sie die jeweiligen Kündigungsfristen einzuhalten.
Zu beachten ist, dass vier Wochen exakt 28 Tagen entsprechen - und damit nur in Ausnahmefällen exakt einem Monat.
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann durch den Arbeits- oder Tarifvertrag verlängert werden.
Eine Verkürzung ist lediglich durch einzelvertragliche Vereinbarungen möglich, wenn es sich um Aushilfsarbeitsverhältnisse oder Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern handelt.
Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf generell zwar länger als die gesetzliche Frist sein, jedoch nicht länger als die des Arbeitgebers.
Nach zwei Jahren Beschäftigungsdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen gemäß der gesetzlichen Regelung für den Arbeitgeber einseitig weiter. Er kann jedoch im Arbeitsvertrag festhalten, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten.
Im Arbeitsrecht gelten folgende Kündigungsfristen jeweils zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat |
5 Jahre | 2 Monte |
8 Jahre | 3 Monate |
10 Jahre | 4 Monate |
12 Jahre | 5 Monate |
15 Jahre | 6 Monate |
20 Jahre | 7 Monate |
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, wobei der eigentliche Zugangstag laut § 187 Abs. 1 BGB nicht mit eingerechnet wird.
Am häufigsten wird in der Arbeitswelt die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die gesetzlich geltenden oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden.
Die außerordentliche Kündigung ist auch als fristlose Kündigung bekannt. Sie ist dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wodurch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, jedoch kann freiwillig eine gewisse Frist eingeräumt werden, auf die ausdrücklich hingewiesen werden muss. Zudem ist von der kündigenden Partei auf Verlangen ein wichtiger Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich zu nennen, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht (§ 626 Abs. 2 BGB).
Bei Verdacht auf eine Pflichtverletzung, der noch keine Beweise zu Grunde liegen, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Verdachtskündigung auszusprechen. Ohne Anhörung des Arbeitnehmers und ohne Beweise hat die Kündigung allerdings keinen Bestand.
Eine Verdachtskündigung beruht meistens auf Gründen der verhaltensbedingten Kündigung. Sie wird häufig als außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig. Dem Arbeitgeber bleiben ebenso wie bei der außerordentlichen Kündigung zwei Wochen Zeit, um nach Erfahrung der Tatsachen eine Verdachtskündigung auszusprechen. Ebenso ist der Betriebsrat anzuhören.
Die Gründe für das Schließen eines Aufhebungsvertrages sind vielfältig. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, möchte er diese auch möglichst schnell antreten und die gesetzliche Kündigungsfrist umgehen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich und grundsätzlich frei den Inhalt des Aufhebungsvertrages. Es gibt keine gesetzliche Regelung. Wie die Kündigung selbst bedarf auch der Aufhebungsvertrag der Schriftform.
Gründe müssen nicht genannt werden, es sei denn, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen dies vor. Die sonst im Arbeitsrecht üblichen Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.
Wurde im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitraum. Es existiert keine Kündigungsfrist, eine ordentliche Kündigung ist laut Arbeitsgesetz nicht vorgesehen.
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Kündigungsfristenrechner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (kuendigung.org)
Kündigungsfrist bei Grundwehr- bzw. Zivildienst (business-on.de)