Gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen können durch gesetzliche und tarifliche Öffnungsklauseln überschritten werden. Verlängerung der Tagesarbeitszeit ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Bereitschaftsdienste können bis zu 24 Stunden andauern. Eigene Regelungen für Beamte.
In Deutschland schreibt das Arbeitszeitgesetz (§3 ArbZg)
eine Höchstarbeitszeit pro Tag von acht Stunden vor. Die tägliche
Arbeitszeit kann allerdings unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer,
aber nicht unmittelbar für Beamte.
Grundlage
der Regelungen zur Höchstarbeitszeit in Europa ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG). Sie enthält „Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung“, gewährt
den EU-Mitgliedsstaaten aber Freiheiten bei nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und tarifvertraglichen Vereinbarungen. Ein Abweichen
von den in der Richtlinie festgehaltenen Höchstarbeitszeiten etwa ist mithilfe einer
so genannten Öffnungsklausel möglich.
In den Regelungen zur Höchstarbeitszeit pro Tag sind Ruhepausen (auch Arbeitspausen genannt) nicht eingerechnet. Diese werden ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt (§ 4 ArbZG) und müssen zur täglichen Arbeitszeit hinzuaddiert werden.
Ein Arbeitstag dauert ab Arbeitsbeginn 24 Stunden an und deckt sich somit nicht mit dem Kalendertag.
Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wird in Deutschland durch das
Bundesbeamtengesetz (BBG) und die darauf basierende Arbeitszeitverordnung (AZV) sowie länderspezifische
Regelungen geregelt.
Die maximale Arbeitszeit pro Tag für Beamtinnen und Beamte
liegt laut Arbeitszeitverordnung (AZV) bei 13 Stunden - einschließlich der Pausen. Da auch für Beamte einzelne Regelungen
des Arbeitszeitgesetzes gelten, - wonach bei Arbeitszeiten über 9 Stunden Ruhepausen
von insgesamt mindestens 45 Minuten einzuhalten sind -, ergibt sich hieraus
eine Höchstarbeitszeit pro Tag von 12:15 Stunden.
Die Angaben zur maximalen Arbeitszeit pro Tag in diesem Lexikon-Artikel beziehen sich überwiegend auf Deutschland. Am Ende dieses Beitrags finden Sie aber auch Infos zu den aktuellen Regelungen in Österreich und der Schweiz.
Nachtarbeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Innerhalb dieses Ausgleichszeitraums muss weniger Nachtarbeit geleistet werden.
Die Arbeit pro Tag kann laut §3 Arbeitszeitgesetz auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Allerdings nur unter der Bedingung, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden tägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden (Ausgleichszeitraum). Es gibt aber auch Ausnahmefälle, die eine Tagesarbeitszeit von über 10 Stunden ermöglichen.
Das Arbeitszeitgesetz lässt in §7 ArbZG unter bestimmten Umständen abweichende Regelungen zur Tageshöchstarbeitszeit zu, - also etwa eine Arbeitszeit von über 10 Stunden täglich -, wenn diese in einem Tarifvertrag oder in einer darauf basierenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden. Ermöglicht wird eine solche Verlängerung der Höchstarbeitszeit pro Tag durch eine so genannte Öffnungsklausel.
Die Tageshöchstarbeitszeit kann also in Ausnahmefällen werktäglich auf über 10 Stunden verlängert werden. Voraussetzung: Im Rahmen eines Ausgleichszeitraums erfolgt ein Abbau des zeitlichen Überhangs, so dass die Arbeitszeitgrenzen im Durchschnitt eingehalten werden. Eine solche Verlängerung ist außerdem nur zulässig, wenn
Außerdem darf die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verlängerung der maximalen Arbeitszeit pro Tag nicht gefährdet werden. Damit dieser Punkt bei der täglichen Personaleinsatzplanung nicht untergeht, werden in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen besondere Regelungen festgelegt.
Der Ausgleichszeitraum (in Österreich: Durchrechnungszeitraum) gibt an, innerhalb welcher Zeitspanne ein Ausgleich für geleistete Arbeitszeit zu erfolgen hat, die über die gesetzlichen Grenzen hinausging.
Innerhalb von sechs Kalendermonaten (oder 24 Wochen) darf die werktägliche Arbeit pro Tag in Deutschland im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Leistet man zwischenzeitlich 10 oder mehr Arbeitsstunden pro Tag, muss innerhalb dieses Zeitraums ein Ausgleich durch Stundenabbau erfolgen. Der Ausgleichszeitraum kann durch tarifliche Vereinbarungen jedoch branchenspezifisch geändert werden.
In Österreich gilt ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen, innerhalb dessen die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Auch in Österreich kann ein Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum verlängern.
Die Schweiz gibt einen Ausgleichszeitraum von 8 Wochen vor, innerhalb dessen die Wochenhöchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Diese variiert je nach Branche.
Die Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz (§7 ArbZG) erlaubt es, im Rahmen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen von den grundsätzlich zwingenden Regelungen des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG abzuweichen. Neben einer Verlängerung der Tageshöchstarbeitszeiten betrifft dies auch eine Änderung des gesetzlich vorgegebenen Ausgleichszeitraums für längere Arbeit pro Tag.
Die
Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz dient der Flexibilisierung und der Anpassung an nationale oder
branchenspezifische Anforderungen. Der Gesundheitsschutz muss bei Anwendung der Öffnungsklausel allerdings immer gewahrt bleiben. Eine Änderung der maximalen Arbeitszeiten pro Tag oder des Ausgleichszeitraums darf also keine gesundheitlichen Nachteile für die von ihr betroffenen Menschen haben.
Von der Öffnungsklausel wird (in Verbindung mit einem Tarifvertrag) beispielsweise im Gesundheitswesen und im Rettungsdienst Gebrauch gemacht. So sind etwa regelmäßige Bereitschaftsdienste arbeitszeitrechtlich abgesichert, welche die maximale gesetzliche Arbeitszeit pro Tag überschreiten.
Auch temporär begrenzte Verlängerungen der Arbeitszeit wegen
saisonaler Schwankungen – etwa in der Landwirtschaft zur Bestellungs- und
Erntezeit oder bei Anpassung an die Witterungseinflüsse – werden durch die Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz ermöglicht.

Die Opt-out-Regelung (Opt-out = nicht teilnehmen) erlaubt es einzelnen Arbeitnehmern, ihre tägliche Arbeitszeit auf Basis der Öffnungsklausel freiwillig über die gesetzlichen Grenzen hinaus zu verlängern. Für die Erweiterung der maximalen Arbeitszeit pro Tag ist ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
Anwendung findet die individualvertragliche Opt-out-Funktion beispielsweise in Branchen wie dem Gesundheitswesen. In ihnen sind Arbeitszeiten über zehn Stunden hinaus nicht unüblich. Voraussetzungen hierfür sind laut deutschem Arbeitszeitgesetz:
Dem
Arbeitnehmer dürfen bei Ablehnung der Opt-out-Regelung keine Nachteile
entstehen.
Ja. Liegt ein Notfall vor, dürfen die maximalen gesetzlichen Arbeitszeiten pro Tag - höchstens 10 Stunden - auch ohne Opt-out-Regelung überschritten werden.
Solche "Außergewöhnlichen Fälle" sind in §14 des deutschen Arbeitszeitgesetzes definiert. Sie betreffen die Notfallversorgung von Menschen und Tieren ebenso wie die Arbeit mit leicht verderblichen Lebensmitteln oder Rohstoffen oder das Abwenden von "unverhältnismäßigen Schäden".
Nein. Anders als bei Notfällen, müssen Arbeitnehmer in eine dauerhafte Verlängerung der Tagesarbeitszeit persönlich und schriftlich einwilligen (falls die Ausgangsvoraussetzungen für eine solche Opt-out-Regelung überhaupt gegeben sind).
Wie erwähnt, darf die Arbeit pro Tag nur unter bestimmten Bedingungen über 8 Stunden hinaus ausgeweitet werden. Eine Erhöhung der maximalen Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus ist überdies nur möglich, wenn dies tarifvertraglich vereinbart wurde, in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen und der Arbeitnehmer seine Einwilligung zum so genannten Opt-out erteilt hat.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass das individualvertragliche Opt-out nicht einfach durch die Zustimmung der gewerkschaftlichen Verhandlungspartner oder einen Verweis im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag ersetzt werden kann.
Lediglich in Außergewöhnlichen Fällen laut Arbeitszeitgesetz (§14 ArbZG) - also echten Notfällen - dürfen Arbeitnehmer auch ohne ihre Zustimmung zu einer Opt-out-Regelung vereinzelt über die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt werden. Dabei entfällt aber (hoffentlich) die Regelmäßigkeit solcher Einsätze, auf welche die Eingangsfrage abzielte.
Die maximale Arbeitszeit pro Tag darf 10 Stunden nur bei einem Notfall oder
aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (in Verbindung mit der individualvertraglichen Opt-out-Regelung) überschreiten.
Liegen
diese Voraussetzungen nicht vor und zwingt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine längere
Schicht auf, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und ihm droht eine Geldbuße (§22 ArbZG).
Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr generell nicht beschäftigt werden (§9 Arbeitszeitgesetz, Sonn- und Feiertagsruhe). Für viele Branchen findet diese Regelung zur Sonn- und Feiertagsruhe jedoch keine Anwendung. Ihre maximalen Arbeitszeiten pro Tag werden in Tarifverträgen geregelt.
Für
Arbeiten am Wochenende gilt die maximale Tagesarbeitszeit von 8 Stunden. Sie
kann - analog zur werktäglichen Arbeit - aufgrund der Öffnungsklausel im
Arbeitszeitgesetz unter bestimmten Umständen verlängert werden.
In vielen Branchen muss auch am Wochenende gearbeitet werden. So ist beispielsweise die Arbeit von Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, aber auch von Verkehrsbetrieben oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit von den generell geltenden gesetzlichen Regelungen ausgenommen. Dort und in weiteren Branchen darf samstags und sonntags gearbeitet werden. Außerdem gibt es Sonderregelungen, - etwa für Schichtbetriebe -, wonach der Beginn der Sonn- und Feiertagsruhe zeitlich verlegt werden darf.
Da
Bereitschaftsdienst meist außerhalb der regulären Arbeitszeit angeordnet wird,
darf die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit pro Tag durch Regelungen
im Tarifvertrag oder in der ihm zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung überschritten werden.
Die Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag darf gemäß der Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz (§7 ArbZG) nur unter bestimmten Umständen (ein Ausgleich muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen) auf 10 Stunden erhöht werden.
Eine Verlängerung auf über 10 Stunden ist hingegen nur möglich, wenn in die normale Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
Das Arbeitszeitgesetz
definiert lediglich eine „abweichende Regelung“, jedoch keine sich durch die
Öffnungsklausel ergebende neue Tageshöchstarbeitszeit. Daher dürfen die
Tarifparteien sogar 24-Stunden-Dienste zulassen.

In verschiedenen Branchen und Berufen sind 24-Stunden-Schichten keine Seltenheit. Beispiele: Die Feuerwehr oder das Gesundheitswesen, wo eine kontinuierliche Patientenversorgung rund um die Uhr unumgänglich ist.
Die Häufigkeit der 24-Stunden-Dienste variiert von Branche zu Branche. In manchen Berufen wird mit durchschnittlich sechs, acht oder mehr Rund-um-die-Uhr-Diensten pro Monat geplant. Im Gesundheitswesen - genauer: für Ärzte - wurden die Bereitschaftsdienste ab 2020 im einzelnen Kalendermonat grundsätzlich auf vier begrenzt. Im Laufe eines Quartals kann in einem Monat ein fünfter Dienst angeordnet werden.
Zur täglichen Höchstarbeitszeit von Fernfahrern (amtsdeutsch:
Kraftfahrern) und deren Beifahrern gibt das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZg) keine Auskunft. Wöchentlich ist deren
Arbeitszeit jedoch laut
§21a ArbZg im Normalfall auf 48 Stunden begrenzt.
Die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden kann auf bis
zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von vier Kalendermonaten oder
16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Für Arbeitnehmer,
die sich beim Fahren abwechseln, zählt die während der Fahrt neben dem Fahrer
oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht zur Arbeitszeit.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist generell eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Wird die tägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss die Ruhezeit sogar im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit erfolgen.
Allerdings existieren auch zur Ruhezeit viele Ausnahmen in Tarifverträgen. So kann die Ruhezeit in Branchen wie dem Gesundheitswesen von 11 auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden. Für Rufbereitschaften gelten ebenfalls abweichende Regelungen.
Laut Arbeitszeitgesetz (AZG) beträgt die reguläre Höchstarbeitszeit in Österreich 8 Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten in Österreich unterliegt nicht dem Arbeitszeitgesetz, sondern ist im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und in der Dienstordnung (DO) geregelt.
Eine Erhöhung der Tagesarbeitszeit auf bis zu 12 Arbeitsstunden ist möglich, wenn 48 Wochenarbeitsstunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums (= Ausgleichszeitraums) von 17 Wochen nicht überschritten werden.
Allerdings
können Mitarbeiter gemäß Arbeitszeitgesetz (§7 Abs 6 AZG Neu) Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, die über 10 Stunden Arbeit pro Tag hinausgehen. Nachteile dürfen ihnen aufgrund dieser Ablehnung nicht entstehen.
Überstunden von mehr als 10 Tagesarbeitsstunden müssen überdies in
Geld oder mit Zeitausgleich vergütet werden (§10 Abs 4 AZG Neu). Da es viele
Ausnahmen gibt, sind die Vorgehensweise und Berechnungsgrundlagen im jeweiligen
Kollektiv- oder Dienstvertrag genau definiert.
Auch kann eine Normalarbeitszeit von 12 h vereinbart werden,
wenn das Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann.
Für Beamte in Österreich gibt es keine spezielle Vorgabe zur Tageshöchstarbeitszeit. Ihre Wochenarbeitszeit ist jedoch auf 40 Arbeitsstunden limitiert. Dieser Wert darf überschritten werden, muss aber im Kalenderjahresdurchschnitt ausgeglichen bei 40 Stunden pro Woche liegen.
Das Schweizer Arbeitszeitgesetz (ArG) legt in Art. 10 Abs. 3 eine wöchentliche Höchstarbeitszeit fest. Zur maximalen Arbeitszeit pro Tag existiert hingegen keine eindeutige Regelung. Die maximale Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte unterliegt kantonalen und bundesrechtlichen Regelungen.
Im Schweizer Arbeitszeitgesetz (ArG) ist verankert, dass der Arbeitstag inklusive Pausen und Überzeit (=
Mehrarbeit) nach 14 Stunden beendet sein muss. Da bei Arbeitszeiten von über 9
Stunden eine 60minütige Pause vorgeschrieben ist, ergibt sich eine maximale Tagesarbeitszeit
von 13 Stunden.
Die Arbeitszeit in Deutschland darf laut §3 Arbeitszeitgesetz (ArbZg) generell 8 Stunden werktäglich oder 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann allerdings unter bestimmten Umständen auf bis zu 10 Stunden täglich oder 60 Stunden wöchentlich verlängert werden. Auch hier gilt: Für Beamte gelten abweichende Regelungen.
Voraussetzung für eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit: Innerhalb eines Ausgleichszeitraums – das deutsche Arbeitszeitgesetz definiert als Standard 6 Kalendermonate oder 24 Wochen, innerhalb von Tarifverträgen mancher Branchen kann der Ausgleichszeitraum aber geändert werden - dürfen im Durchschnitt höchstens 48 Stunden wöchentlich geleistet werden. Es muss also innerhalb dieses Zeitraums ein zeitlicher Ausgleich erfolgen.
Wie erwähnt, wird die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten in Deutschland durch das Bundesbeamtengesetz (BBG), die darauf basierende Arbeitszeitverordnung (AZV) sowie länderspezifische Regelungen geregelt. Je nach Bundesland, Lebensalter und Tarifvertrag variiert die regelmäßige Wochenarbeitszeit – und somit die Tagesarbeitszeit - der Beamten.
So
gilt für den Bereich Bund und Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TvöD), für Beamte der Bundesländer der TV-Länder (TV-L). In beiden Tarifverträgen
wird nicht nur zwischen Tarifbereich Ost und West unterschieden, sondern auch
nach Bundesländern. Dies hat zur Folge, dass viele Beamtinnen und Beamte pro Woche länger arbeiten als ihre KollegInnen in benachbarten Bundesländern.
Österreich:
Die reguläre Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Einschließlich Überstunden dürfen in der einzelnen Woche maximal bis zu 60 Stunden geleistet werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraums (= Ausgleichszeitraum) ein Ausgleich erfolgt.
Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Ein Kollektivvertrag kann den Durchrechnungszeitraum verlängern.
Die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten in Österreich ist im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und in der Dienstordnung (DO) geregelt, die wiederum in verschiedene Bereiche unterteilt ist. Danach beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit für Beamte 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, darf aber im Kalenderjahr durchschnittlich 40 Stunden je Woche nicht übersteigen.
Schweiz:
Für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, Verkaufspersonal, technische und andere Angestellte gilt laut Schweizer Arbeitszeitgesetz (ArG) eine Höchstgrenze von 45 Arbeitsstunden wöchentlich, die um maximal 2 Stunden überschritten werden und innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 8 Wochen ausgeglichen werden muss. Eine solche Überschreitung ist überdies an einen Lohnzuschlag oder Freizeitausgleich gekoppelt.
In anderen Branchen beträgt die so genannte Normarbeitszeit pro Woche 50 Stunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Betrieben um bis zu vier Stunden angehoben werden, die von witterungsbedingten oder saisonalen Schwankungen betroffen sind.
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht dem Schweizer Arbeitszeitgesetz (ArG), sondern kantonalen und bundesrechtlichen Regelungen. Für Beamte sind daher je nach Kanton und Behörde kürzere Normarbeitszeiten üblich als im ArG veranschlagt.
Ja, und zwar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Das haben der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Urteilen klargestellt. Die nationale Umsetzung für
die Dokumentation von Arbeitszeiten obliegt den EU-Mitgliedsländern.
Das EuGH fällte bereits 2019 das Urteil, dass Arbeitgeber
ihren Mitarbeitern ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System zur
Arbeitszeiterfassung zur Verfügung stellen müssen (Urteil C-55/18 v. 14.05.2019). Drei Jahre später bestätigte das Bundesarbeitsgericht
diese Verpflichtung der Arbeitgeber (BAG-Beschluss: 1 ABR 22/21 v. 13.09.2022).
In der Online Dienstplanung biduum werden Arbeitszeiten und
Pausen mit einem Klick erfasst. Ein Arbeitszeitkonto ermöglicht jederzeit einen
Überblick über geleistete Arbeitszeiten und auch die gesetzlich
vorgeschriebenen Pausen- und Ruhezeiten sind nachvollziehbar dokumentiert. Überschreitungen
der Höchstarbeitszeiten signalisiert biduum mithilfe von Warnhinweisen.
biduum hält aber nicht nur diese, sondern auch viele weitere Funktionen bereit!
Ich möchte biduum gerne mal ausprobieren!
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