Mindestlohn - die gesunde Basis

Was ist der Mindestlohn?

Der Mindestlohn legt das Entgelt fest, das für eine Arbeitsstunde beziehungsweise einen Arbeitsmonat mindestens zu zahlen ist. Er stellt somit eine absolute Lohnuntergrenze dar. In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn am 1. Januar 2015 eingeführt.

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt dieser 12 Euro brutto je Arbeitsstunde

Zuvor war der Stundensatz des Mindestlohns bereits in mehreren Schritten durch die Mindestlohnkommission angepasst worden:

Ab dem 01.07.2021 war der Mindestlohn von zuvor 9,05 Euro auf 9,60 Euro,

ab dem 01.01.2022 auf 9,82 Euro

ab dem 01.07.2022 auf 10,45 Euro gestiegen.

Mindestlöhne variieren stark innerhalb Europas. Spitzenreiter Luxemburg zahlt einen Mindestlohn von 13,05 Euro. In Mittel- und Osteuropa erreichen die Stundenlöhne hingegen oft nicht einmal die 5-Euro-Marke. Bulgarien etwa weist einen Mindestlohn von 2,00 Euro aus (Stand: 1.2.2022, Quelle: Statista). 

Außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sieht es noch düsterer aus: In Russland etwa gilt ein Stundenlohn von lediglich 0,92 Euro, in Moldawien von 0,87 Euro (Stand 1.1.2022, Quelle: WSI).

Der Mindestlohn gilt für folgende Arbeitnehmer über 18 Jahre (außer Auszubildende):

Der Mindestlohn gilt ebenso für ausländische Arbeitskräfte, die in Deutschland beschäftigt werden. Somit muss ein ausländischer Arbeitgeber seinen Angestellten auch den betreffenden Branchenmindestlohn zahlen, wenn er diese in Deutschland einsetzt.

Muss Mindestlohn gezahlt werden?

Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Angestellten den Mindestlohn zu zahlen. 

Geregelt ist der gesetzliche Mindestlohn im Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Bundesamt für Arbeit und Soziales hat im Internet einen Mindestlohnrechner bereitgestellt. Ziel des Gesetzgebers ist eine Schaffung von fairen Wettbewerbsbedingungen und der Schutz vor Niedriglöhnen

Daneben bestehen tarifliche 

Außer dem Branchenmindestlohn und nationalen Mindestlöhnen existieren auch regional unterschiedliche Mindestlöhne. Zum Beispiel werden für (qualifizierte) Pflegehilfskräfte unterschiedliche Mindestlöhne im Westen und Osten gezahlt, die erst zum 1. September 2021 regional angeglichen werden. 

Tarifverträge können durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemein verbindlich erklärt werden. Der Mindestlohn aus dem entsprechenden Tarifvertrag gilt dann ebenso für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der entsprechenden Branche. 

Mindestlohn schützt Arbeitnehmer
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Wer legt den gesetzlichen Mindestlohn fest?

Der Mindestlohn wird durch eine unabhängige Mindestlohnkommission festgelegt und alle zwei Jahre angepasst.

Die durch die Bundesregierung berufene Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre den gesetzlichen Mindestlohn und passt ihn turnusmäßig an. Die Vertreter der Mindestlohnkommission werden alle fünf Jahre neu berufen. Dabei orientiert sich die Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland (§ 9 Abs. 2 MiLoG). Schließlich sollten Mindestlöhner gegenüber anderen Arbeitnehmern ähnlich gestellt werden.

Wie werden Zulagen und Einmalzahlungen beim Mindestlohn angerechnet?

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Zulagen oder Zuschläge des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt.

Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn diese tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt werden und sie dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG) zur Verfügung stehen.

Verpflegung und Unterkunft können ausschließlich bei Saisonarbeitskräften auf den Mindestlohn angerechnet werden (§ 107 Abs. 2 GewO).

Gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für jede Person. So gelten beispielsweise für spezielle Personengruppen, Studenten, Praktikanten und Auszubildende abweichende Regelungen.

Spezielle Personengruppen

Folgende Personengruppen sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen, jedoch nicht zwangsläufig von Branchen-Mindestlöhnen:

  • Ehrenamtliche
  • Auszubildende
  • Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten
  • Schüler unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung
  • Studenten
  • Angestellte in speziellen Branchen
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbständige
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Branchen, die generell vom Mindestlohn ausgeschlossen sind, gibt es nicht. Zum 1. Januar 2018 endete die letzte Ausnahme für die Zeitungszusteller. 

Mindestlohn für Auszubildende

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Auszubildende in Unternehmen ohne Tarifbindung einen Mindestlohn erhalten. 

Im ersten Lehrjahr steht ihnen eine monatliche Mindestausbildungsvergütung – so wie der Mindestlohn offiziell heißt – von 585 Euro brutto zu. 

Der Mindestlohn für die weiteren Lehrjahre steigert sich prozentual zum Mindestlohn: +18 Prozent im zweiten, +35 Prozent im dritten und +40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

2023 wird der Betrag im ersten Ausbildungsjahr auf 620 Euro erhöht. Ab 2024 soll der Mindestlohn für Auszubildende mit der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen steigen.

Auszubildende in Unternehmen mit Tarifbindung erhalten in der Regel höhere Mindestlöhne. Im Maler- und Lackiererhandwerk etwa werden derzeit Mindestlöhne von 740 Euro im ersten Ausbildungsjahr gezahlt.

Gesetzlicher Mindestlohn für Praktikanten

Praktikanten haben unter gewissen Umständen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgenommen sind Pflichtpraktika sowie Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. 

Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern und der beruflichen Orientierung dienen, besteht ebenso kein Anspruch auf den Mindestlohn. 

Über eine Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann geprüft werden, ob ein Praktikum mit dem Mindestlohn zu vergüten ist.

Gesetzlicher Mindestlohn für Studenten

Werkstudenten, die regelmäßig mehr als 520 Euro im Monat verdienen und weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und dazu länger als drei Monate beschäftigt sind, fallen unter das Mindestlohngesetz

Auch studentische Mitarbeiter haben Anspruch auf den Mindestlohn. Bei der Anfertigung einer studienbezogenen Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) handelt es sich nicht um ein Praktikumsverhältnis, da der Student keiner betrieblichen Tätigkeit nachgeht. 

Ist ein Student nicht als Arbeitnehmer einzustufen, besteht somit keine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns.  

Wann muss der Arbeitgeber die Arbeitsstunden dokumentieren?

Insbesondere zur Eindämmung von Schwarzarbeit besteht in bestimmten Branchen eine Dokumentationspflicht des gezahlten Mindestlohns.

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn gezahlt wird, besteht für geringfügig Beschäftigte (außer im Privatbereich) und Beschäftigte in bestimmten Branchen eine Dokumentationspflicht (§ 16 und 17 MiLoG). 

Betroffen sind im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannte Branchen wie zum Beispiel:

  • Gaststätten und Herbergen
  • Fleischwirtschaft
  • Baugewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikbranche
  • Gebäudereinigung
  • Messebau
  • Forstwirtschaft

Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten unterliegen der Dokumentationspflicht.

Mindestlohn im Gaststättengewerbe
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Ausgeschlossen von der Dokumentationspflicht sind enge Familienangehörige und Arbeitnehmer.

Welche Aufzeichnungspflichten bestehen?

Hinsichtlich der Dokumentation des Mindestlohns bestehen unter anderem Vorgaben bezüglich der zu notierenden Arbeitszeit und der Fristen zur Dokumentation und Aufbewahrung.

Notiert werden müssen:

  1. Beginn der Arbeitszeit 
  2. Ende der Arbeitszeit
  3. Dauer der täglichen Arbeitszeit abzüglich Pausen. 

Die Arbeitszeit muss spätestens eine Woche nach dem Tag der erfolgten Arbeitsleistung dokumentiert sein. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen korrekt sind. 

Die dokumentierten Arbeitszeiten verbleiben beim Arbeitgeber und müssen bei einer Prüfung der Rentenversicherungsträger vorgezeigt werden. Sie sind für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Welche Fälligkeit gilt bei Mindestlohn?

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn spätestens zur vereinbarten Fälligkeit oder zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats zu überweisen (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Besondere Regelungen sind zu beachten, wenn eine Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart wurde.

Überstunden, die auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt werden, müssen spätestens innerhalb eines Jahres durch Auszahlung oder Freizeitgewährung ausgeglichen werden (§ 2Abs. 2 MiLoG).

Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten monatlichen Stunden dürfen 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 MiLoG).

Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 des § 2 MiLoG gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen.

Welche Meldepflichten haben Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bezüglich Mindestlohn?

Auch für Arbeiten im Ausland gelten Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Insbesondere muss der zuständigen Zollbehörde eine Meldung der Arbeitnehmer in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Das Mindestlohngesetz schreibt nach § 16 eine Meldepflicht für Arbeitgeber (oder Entleiher) mit Sitz im Ausland vor, wenn diese Arbeitnehmer in Wirtschaftsbereichen beschäftigen, die unter § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind. 

Arbeitgeber (oder Entleiher) müssen demnach vor dem Arbeitseinsatz eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen. 

Folgende Angaben sind zu machen:

  • Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Beginn und Dauer der Überlassung
  • Beschäftigungsort
  • Ort, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden
  • Name und Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten des Entleihers in Deutschland
  • Name oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.

Der Anmeldung ist eine Versicherung beizufügen, die bestätigt, dass der Mindestlohn nach § 20 MiLoG gezahlt wird. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Meldungen durch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen in Höhe von bis zu 500.000 EUR.

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