Der Mindestlohn legt das Entgelt fest, das für eine Arbeitsstunde beziehungsweise einen Arbeitsmonat mindestens zu zahlen ist. Er stellt somit eine absolute Lohnuntergrenze dar. In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn am 1. Januar 2015 eingeführt.
Seit dem 1. Januar 2021 beträgt dieser 9,50 Euro brutto Stundenlohn.
Erhöhungen des Mindestlohns wurden bereits durch die Mindestlohnkommission beschlossen:
Ab dem 01.07.2021 steigt der Mindestlohn auf 9,60 €,
ab dem 01.01.2022 auf 9,82 € und
ab dem 01.07.2022 auf 10,45 €.
Mindestlöhne variieren stark innerhalb Europas. Während sie in Westeuropa meist über 8,50 Euro pro Stunde liegen, erreichen sie in Mittel- und Osteuropa oft nicht die 5-Euro-Marke. Schlusslicht ist Bulgarien mit einem Stundenlohn von 1,87 Euro (Stand: 1.1.2020, Quelle: Statista).
Der Mindestlohn gilt für folgende Arbeitnehmer über 18 Jahre (außer Auszubildende):
Der Mindestlohn gilt ebenso für ausländische Arbeitskräfte, die in
Deutschland beschäftigt werden. Somit muss ein ausländischer Arbeitgeber seinen
Angestellten auch den betreffenden Branchenmindestlohn zahlen, wenn er diese in Deutschland einsetzt.
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Angestellten den Mindestlohn zu zahlen.
Geregelt ist
der gesetzliche Mindestlohn im Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Bundesamt für
Arbeit und Soziales hat im Internet einen Mindestlohnrechner bereitgestellt. Ziel des Gesetzgebers ist eine Schaffung von fairen
Wettbewerbsbedingungen und der Schutz vor Niedriglöhnen.
Daneben bestehen tarifliche
Außer dem Branchenmindestlohn und nationalen Mindestlöhnen existieren auch regional unterschiedliche Mindestlöhne. Zum Beispiel werden für (qualifizierte) Pflegehilfskräfte unterschiedliche Mindestlöhne im Westen und Osten gezahlt, die erst zum 1. September 2021 regional angeglichen werden.
Tarifverträge können durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemein verbindlich erklärt werden. Der Mindestlohn aus dem entsprechenden Tarifvertrag gilt dann ebenso für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der entsprechenden Branche.
Der Mindestlohn wird durch eine unabhängige Mindestlohnkommission festgelegt und alle zwei Jahre angepasst.
Die durch die Bundesregierung berufene Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre den gesetzlichen Mindestlohn und passt ihn turnusmäßig an. Die Vertreter der Mindestlohnkommission werden alle fünf Jahre neu berufen. Dabei orientiert sich die Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland (§ 9 Abs. 2 MiLoG). Schließlich sollten Mindestlöhner gegenüber anderen Arbeitnehmern ähnlich gestellt werden.
Unter
bestimmten Voraussetzungen werden Zulagen oder Zuschläge des
Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt.
Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn diese tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt werden und sie dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG) zur Verfügung stehen.
Verpflegung
und Unterkunft können ausschließlich bei Saisonarbeitskräften auf den
Mindestlohn angerechnet werden (§ 107 Abs. 2 GewO).
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für jede Person. So gelten beispielsweise für spezielle Personengruppen, Studenten, Praktikanten und Auszubildende abweichende Regelungen.
Folgende
Personengruppen sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen, jedoch nicht
zwangsläufig von Branchen-Mindestlöhnen:
Branchen,
die generell vom Mindestlohn ausgeschlossen sind, gibt es nicht. Zum 1. Januar
2018 endete die letzte Ausnahme für die Zeitungszusteller.
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Auszubildende in Unternehmen ohne Tarifbindung einen Mindestlohn erhalten.
Im ersten Lehrjahr stehen ihnen für das Jahr 2020 monatlich 515 Euro brutto zu.
2021 wird der Betrag auf 550 Euro brutto erhöht, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 630 Euro.
Ab 2024 soll der Mindestlohn für Auszubildende mit der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen steigen.
Praktikanten haben unter gewissen Umständen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgenommen sind Pflichtpraktika sowie Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern und der beruflichen Orientierung dienen, besteht ebenso kein Anspruch auf den Mindestlohn.
Über eine Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann geprüft werden, ob ein Praktikum mit
dem Mindestlohn zu vergüten ist.
Werkstudenten, die regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdienen und weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und dazu länger als drei Monate beschäftigt sind, fallen unter das Mindestlohngesetz.
Auch studentische Mitarbeiter haben Anspruch auf den Mindestlohn. Bei der Anfertigung einer studienbezogenen Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) handelt es sich nicht um ein Praktikumsverhältnis, da der Student keiner betrieblichen Tätigkeit nachgeht.
Ist ein Student nicht als Arbeitnehmer einzustufen, besteht somit keine Pflicht
zur Zahlung des Mindestlohns.
Insbesondere zur Eindämmung von Schwarzarbeit besteht in bestimmten Branchen eine Dokumentationspflicht des gezahlten Mindestlohns.
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn gezahlt wird, besteht für geringfügig Beschäftigte (außer im Privatbereich) und Beschäftigte in bestimmten Branchen eine Dokumentationspflicht (§ 16 und 17 MiLoG).
Betroffen sind im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannte Branchen wie zum Beispiel:
Auch
Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten unterliegen der
Dokumentationspflicht.
Ausgeschlossen von der Dokumentationspflicht sind enge Familienangehörige und Arbeitnehmer, die monatlich mehr als 2.958 Euro brutto verdienen. Ebenso Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten fortwährend mehr als 2.000 Euro brutto monatlich verdient haben.
Hinsichtlich der Dokumentation des Mindestlohns bestehen unter anderem Vorgaben bezüglich der zu notierenden Arbeitszeit und der Fristen zur Dokumentation und Aufbewahrung.
Notiert
werden müssen:
Die
Arbeitszeit muss spätestens eine Woche nach dem Tag der erfolgten
Arbeitsleistung dokumentiert sein. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
die Aufzeichnungen korrekt sind.
Die
dokumentierten Arbeitszeiten verbleiben beim Arbeitgeber und müssen bei einer Prüfung der
Rentenversicherungsträger vorgezeigt werden. Sie sind für mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn spätestens zur vereinbarten Fälligkeit oder zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats zu überweisen (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Besondere Regelungen sind zu beachten, wenn eine Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart wurde.
Überstunden, die auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt werden, müssen spätestens innerhalb eines Jahres durch Auszahlung oder Freizeitgewährung ausgeglichen werden (§ 2Abs. 2 MiLoG).
Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten monatlichen Stunden dürfen 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 MiLoG).
Die
Regelungen in den Absätzen 1 und 2 des § 2 MiLoG gelten nicht für
Wertguthabenvereinbarungen.
Auch für Arbeiten im Ausland gelten Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Insbesondere muss der zuständigen Zollbehörde eine Meldung der Arbeitnehmer in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Das Mindestlohngesetz schreibt nach § 16 eine Meldepflicht für Arbeitgeber (oder Entleiher) mit Sitz im Ausland vor, wenn diese Arbeitnehmer in Wirtschaftsbereichen beschäftigen, die unter § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind.
Arbeitgeber (oder Entleiher) müssen demnach vor dem Arbeitseinsatz eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen.
Folgende
Angaben sind zu machen:
Der
Anmeldung ist eine Versicherung beizufügen, die bestätigt, dass der Mindestlohn
nach § 20 MiLoG gezahlt wird. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Meldungen durch Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland
nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
vorzunehmen. Bei
Nichtbeachtung drohen Sanktionen in Höhe von bis zu 500.000 EUR.
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Informationen zum Mindestlohn vom Arbeitgeberverband (arbeitgeber.de)
Mindestlöhne im europäischen Vergleich (arbeitgeber.de)