Geringfügige Beschäftigung mit bis zu 603 Euro Monatslohn, weitgehend sozialversicherungsfrei. Minijobber müssen sich selbst krankenversichern.
Der Minijob kennzeichnet eine Sonderform der Teilzeitarbeit, welche oft auch unter dem Begriff geringfügige Beschäftigung geführt wird.
Ein Minijob ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit innerhalb eines niedrigen Verdienst- oder Zeitrahmens. Er wird auch als geringfügige Beschäftigung, Aushilfsjob oder 603-Euro-Job bezeichnet, wobei sich dieser Betrag mit jeder Erhöhung des Mindestlohns ändert. Die Beschäftigung kann bei einem gewerblichen Arbeitgeber oder in einem privaten Haushalt erfolgen.
Eingeführt
wurde der Minijob in Deutschland im Jahr 2003.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen 603-Euro-Minijob und kurzfristigem Minijob.
Der 603-Euro-Minijob ist auf ein Arbeitsentgelt von bis zu 7.236 Euro pro Jahr beschränkt. Dabei ist die Überschreitung der monatlichen Einnahmen in bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres möglich, wenn diese unvorhersehbar war. Der Verdienst in diesen Ausnahmemonaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen – also 1.206 Euro. Statt 7.236 Euro ist also ein jährlicher Verdienst von höchstens 8.442 Euro möglich.
Der geringfügig Beschäftigte arbeitet regelmäßig. Die Wochenarbeitszeit und die Einsätze pro Monat sind hierbei nicht entscheidend, sondern die Entgeltgrenze.
Im kurzfristigen Minijob wird vorübergehend gearbeitet. Die Anzahl der Arbeitsmonate innerhalb eines Kalenderjahres ist auf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Tage beschränkt. Eine Verdienst- oder Entgeltgrenze ist in diesem Aushilfsjob nicht relevant, außer für berufsmäßig Beschäftigte.
Arbeitnehmer
sind berufsmäßig beschäftigt, wenn sie
Arbeitslose gelten daher stets als berufsmäßig Beschäftigte.
Anhand der so genannten dynamischen Geringfügigkeitsgrenze lässt sich beurteilen, ob die Beschäftigung unter einen Minijob fällt. Seit 1. Januar 2026 liegt diese Grenze bei 603 Euro (davor: 556 Euro) und beschreibt die Höchstgrenze für das monatliche Arbeitsentgelt, auf das keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
So erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des
gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro/Stunde ab 1. Januar 2026
von bisher 556 Euro auf 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3).
Ja. Innerhalb eines Zeitjahres darf die Geringfügigkeitsgrenze in zwei Monaten überschritten werden, falls die Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit unplanmäßig erfolgte - wie etwa bei einer kurzfristigen Vertretung für ausgefallene Kollegen. Liegt der Verdienst dauerhaft oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich um einen so genannten Midijob.
Voraussetzungen sind:
Diese Jahresverdienstgrenze für Minijobber liegt regulär bei 7.236 Euro (12 x 603 Euro). In maximal zwei Ausnahmemonaten darf der Minijobber also jeweils seine Maximalarbeitszeit überschreiten, wenn diese Überschreitung ungeplant erfolgte. Ein zusätzlicher Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist in diesen beiden Monaten möglich. Dadurch kann der Jahresverdienst bei bis zu 8.442 Euro liegen (12 x 603 Euro + 2 x maximal zusätzlich 603 Euro Überschreitung).
Versicherungspflichtige Beschäftigte dürfen nur einen versicherungsfreien Minijob haben. Allen anderen Arbeitnehmern sind mehrere Minijobs gestattet.
Handelt es sich um einen Nebenjob, muss der Hauptarbeitgeber über diesen informiert und einverstanden sein. Weitere geringfügige Nebenjobs werden zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet und sind dann – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung– sozialversicherungspflichtig.
Wer nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist, darf mehreren 603-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nachgehen.
Betragen die Gesamteinkünfte mehr als 603 Euro, sind Sozialabgaben zu zahlen. Ebenso dürfen mehrere kurzfristige Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, wenn die begrenzte Anzahl an Arbeitsmonaten beziehungsweise -tagen eingehalten wird. Wichtig: 603-Euro-Minijobs dürfen nicht mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammengerechnet werden.
Auch Arbeitslose, Rentner und Werkstudenten dürfen Minijobs nachgehen. Für sie gelten jedoch teilweise Sonderregelungen.
Der Arbeitgeber ist unter anderem dazu verpflichtet, vor Einstellungsbeginn die Berufsmäßigkeit zu prüfen sowie festzustellen, ob der Arbeitnehmer privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
Zudem obliegt ihm die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Er muss feststellen, ob sein Mitarbeiter als 603-Euro-Minijobber, kurzfristiger Minijobber oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird beziehungsweise ob weitere Minijobs ausgeübt werden.
Da der Minijobber nicht automatisch über das Arbeitsverhältnis krankenversichert ist, muss der Arbeitgeber den Krankenschutz klären.
Bei einem Minijobber aus
sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie ihren ausländischen Sozialversicherungsträger über die neue Beschäftigung in Deutschland informieren. Legt der Beschäftigte die Bescheinigung A1 vor, gilt das ausländische Recht. Ohne Bescheinigung A1 muss der Arbeitgeber klären, welches Recht gilt. Weitere Informationen gibt es bei der Minijob-Zentrale.
Auch muss der Arbeitgeber den Versichertenstatus (Rentner, Freiberufler, Werkstudent etc.) seines Minijobbers prüfen, da spezielle Hinzuverdienstgrenzen gelten. Die gesamte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann mit Hilfe einer Checkliste erfolgen, die der Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn ausfüllt.
Eine schriftliche Dokumentation ist empfehlenswert, da sie einen Nachweis bei möglichen Unklarheiten bietet. Arbeitgeber dürfen der Richtigkeit der Angaben ihres Arbeitnehmers vertrauen. Falschangaben führen daher nicht zwangsläufig zu Beitragsnachforderungen.
Arbeitgeber müssen ihre Minijobber monatlich der Minijob-Zentrale Knappschaft-Bahn-See der Deutschen Rentenversicherung melden und Beitragsnachweise über die Höhe ihrer Abgaben übermitteln. Die Servicestelle führt auch ein sogenanntes Haushaltsscheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten durch.
Hat ein Arbeitnehmer, der keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, mehrere 603-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander und die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro wird überschritten, handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen sind.
Ebenso ist der Krankenkasse zu melden, wenn die Verdienstgrenze von 7.236 Euro innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird. In diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig.
Unabhängig von der Minijob-Zentrale müssen gewerbliche Arbeitgeber ihren geringfügig Beschäftigten bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Für Privathaushalte übernimmt die Minijob-Zentrale diese Aufgabe.
Bei der Erstellung des Dienstplans für Minijobber müssen maximale Monatsarbeitszeit, Zuschläge und Urlaubsansprüche berücksichtigt werden.
Für die Dienstplanung muss der Dienstplaner aus der Stundenvergütung eine maximale Monatsarbeitszeit in Stunden berechnen. Bei einem Mindeststundenlohn von derzeit 13,90 Euro (Stand: 1. Januar 2026) ergibt sich bei einem Monatslohn von 603 Euro eine Höchststundenzahl von 43,38 Stunden, die nicht durch Überstunden überschritten werden darf. Eventuelle Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten erschweren diese Aufgabe.
Vor Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro (ab 1. Januar 2026) wurde dieser bereits in mehreren Schritten erhöht:
Sofern der Dienstplaner die maximale Monatsarbeitszeit in einer Software wie biduum hinterlegt, kann diese ihn bei der Planung unterstützen.
Ebenso übernimmt sie die Berechnung des Urlaubsanspruchs. Minijobber arbeiten oft an regelmäßig ungleichen Arbeitstagen, zum Beispiel an zwei oder drei Tagen pro Woche. Die Berechnung des Urlaubsanspruches erfolgt dann auf das Jahr und nicht auf die Woche.
Für Minijobber sind in der Regel keine Sozialabgaben, jedoch unter Umständen Beiträge zu Kranken-, Renten- und Unfallversicherung zu zahlen, außerdem Umlagen und Steuern. Die Abgaben an die Minijob-Zentrale betragen für gewerbliche Arbeitgeber dabei höchstens 31,17 Prozent.
Geringfügige Beschäftigungen sind für Minijobber weitgehend sozialversicherungsfrei. Es müssen weder Beiträge für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt werden, noch sind Zusatzbeiträge für die Krankenversicherung zu entrichten. Daher besteht kein Anspruch auf Leistungen aus den genannten Versicherungen. Allerdings müssen sich geringfügig Beschäftigte anderweitig krankenversichern, da seit 2009 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Der Minijobber hat dabei drei Versicherungsarten zur Auswahl:
Wer mehreren Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nachgeht, entrichtet nur dann Sozialabgaben, wenn die Gesamteinkünfte die 603-Euro-Grenze überschreiten. Besteht neben dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gilt die Krankenversicherung aus dem Hauptarbeitsverhältnis auch für den Zweitjob.
In der Rentenversicherung müssen sich 603-Euro-Minijobber pflichtversichern. Der Beitragssatz hierfür beträgt 18,6 %. Minijobber zahlen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent ihres Bruttoentgelts. Damit sichern sie sich ihren Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent – ganz gleich, ob der Arbeitnehmer von der Rentenversicherung befreit ist.
Es besteht die Möglichkeit, sich per schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Arbeitgeber dokumentiert das Eingangsdatum und muss bei einer eventuellen Prüfung der Sozialversicherung den Antrag vorhalten.
Hinweis: Kurzfristige Minijobber zahlen keine Sozialabgaben.
Arbeitgeber führen für 603-Euro-Minijobber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung ab, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist.
Wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist, fallen für den Arbeitgeber keine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber hat überdies Beiträge zur Unfallversicherung, Insolvenzgeldumlage sowie weitere Umlagen zu entrichten. Zudem muss er eine Pauschalsteuer zahlen, wenn er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt.
Für einen kurzfristig beschäftigten Minijobber fallen für den Arbeitgeber keine Sozialabgaben an. Gleichwohl muss der Arbeitgeber auch hier geringe Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abführen.
Hat der in Privathaushalten Beschäftigte keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt, muss er selbst 13,7 Prozent seines Bruttoentgeltes zur Rentenversicherung entrichten.
Privathaushalte zahlen als Arbeitgeber eines 603-Euro-Minijobbers jeweils 5% zur Renten- und Krankenversicherung.
Zusammen mit den Umlagen müssen Privathaushalte einen Abgabensatz von maximal 14,62 Prozent einplanen. Auch die Beschäftigung eines kurzfristigen Minijobbers ist möglich.
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich steuerpflichtig – egal ob es sich um einen 603-Euro-Job oder um einen kurzfristigen Minijob handelt.
Der Arbeitgeber entscheidet, ob die Einnahmen aus dem Minijob pauschal mit 2 Prozent des Arbeitsentgelts versteuert werden oder ob individuell nach Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Die Pauschalsteuer ist an die Minijob-Zentrale abzuführen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind im Pauschalsteuersatz enthalten.
Bei der individuellen Besteuerung fallen für den Minijobber keine Steuern an, wenn er der Steuerklassen I bis IV angehört und keine weiteren Einkünfte hat.
Für Minijobber, die mehrere 603-Euro-Jobs ausüben, kann eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt werden. Sie ist direkt an das entsprechende Finanzamt zu entrichten. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen (§ 40a Abs. 1, 4 EStG) erfüllt sein.
Es gelten dieselben Arbeitsrechte wie für Vollzeitbeschäftigte. Dazu zählen unter anderem der Kündigungsschutz, der Anspruch auf Feiertagsvergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sowie der Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und ist davon abhängig, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto (Stand: 1. Januar 2026) pro Stunde. Vom Stundenlohn hängen die monatlichen Arbeitsstunden ab, die maximal abgeleistet werden dürfen.
Wer Mindestlohn verdient, darf rechnerisch 43,38 Stunden monatlich arbeiten, um die
603-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.
Ein großer Vorteil von Minijobs liegt in den flexiblen Einsatzmöglichkeit. Minijobs erleichtern außerdem Arbeitssuchenden oftmals einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt.
Für den Arbeitnehmer besteht der Vorteil, einen kleinen Hinzuverdienst zu erwirtschaften und weitgehend von der Sozialversicherung befreit zu sein.
Für Arbeitgeber gibt es zahlreiche Gründe, einen Minijobber einzustellen. Bei einer variierenden Auftragslage können Minijobber flexibel eingesetzt werden – auch außerhalb regulärer Arbeitszeiten. Auf vorübergehende Auftragsspitzen oder -flauten kann der Arbeitgeber somit spontan reagieren. Vor einer Festanstellung in ein voll sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Kennenlernphase.
Privathaushalte haben einen geringen Aufwand bei der Anmeldung eines Minijobbers. Sie sparen Steuern und haben niedrige Abgaben. Zudem sind ihre Angestellten voll in der Unfallversicherung abgesichert.
Nachteile von Minijobs bestehen für den Arbeitnehmer in oftmals geringeren Stundenlöhnen, für den Arbeitgeber in vergleichsweise hohen Sozialabgaben. Darüber hinaus erwerben Minijobber nur einen geringen Rentenanspruch für die Zeit ihrer Beschäftigung.
Für den gewerblichen Arbeitgeber sind Minijobs teurer als voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Anstatt eines Arbeitgeberanteils von rund 20 Prozent des Bruttolohns für gesetzliche Sozialabgaben, muss er bei Minijobs rund 30 Prozent aufwenden.
Der Midijob ist zwischen einem Minijob und einer Vollzeittätigkeit einzuordnen.
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 603 Euro brutto werden in einen Übergangsbereich bis 2.000 Euro brutto kategorisiert (Stand 1. Januar 2026). In diesem Übergangsbereich spricht man von einem Midijob.
Im Gegensatz zum Minijob, muss der Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten und ist somit sozialversichert. Die vom Midijobber zu leistenden Sozialbeiträge sind niedriger als für Normalverdiener. Sie richten sich nach einem gestaffelten Gleitzonenentgelt. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge.
Außerdem können mit Midijobs seit dem 1. Juli 2019 volle Rentenansprüche erworben werden. Beschäftigte zahlen zwar ermäßigte Rentenbeiträge ein, diese werden aber so berücksichtigt, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenkasse eingezahlt.
Eine Lohnsteuer muss im Midijob nicht zwangsläufig gezahlt werden. Ausschlaggebend sind hierbei sowohl die jeweilige Steuerklasse als auch die familiäre Situation. Wird ein Midijob als Nebenjob ausgeübt, entfallen etwaige steuerliche Vergünstigungen und das Gehalt wird regulär versteuert.
Ob Mini- oder Midijob: Eine übersichtliche Dienstplanung
ist für einen optimalen Einsatz von Mitarbeitern wichtig.
Der Online-Schichtplan biduum unterstützt die Einordnung von Minijobbern.
biduum bildet nicht nur transparente und übersichtliche Wochen- und Monatspläne ab, sondern berücksichtigt auch maximale Monatsarbeitszeit, Zuschläge und Urlaubsansprüche der Mitarbeiter.
Probieren Sie die Anwendung doch einfach mal aus!
Ich möchte gerne mit biduum loslegen.
Melde- und Beitragsverfahren für gewerbliche Minijobs (minijob-zentrale.de)
Minijobs in Privathaushalten (minijob-zentrale.de)
Mutterschaftsgeld auch im Minijob (haufe.de)
Minijob-Rechner (minijob-zentrale.de)
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