Wollen Arbeitgeber die Arbeitszeit durch einen Dienstplan regeln, brauchen sie für jeden Dienstplan immer die Zustimmung des Betriebsrats, wenn für den betreffenden Regelungsbereich keine zwingende tarifliche oder gesetzliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Werden innerhalb einer Betriebsvereinbarung Rahmenregelungen vereinbart, erspart dies tägliche Absprachen.
Ausnahmen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bestehen für reine Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften, für die das Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt (§ 118 BetrVG).
Bei einer Änderung der Fabrikations- und Arbeitsmethoden (z. B. Schicht- oder Gruppenarbeit) haben der Betriebsrat (§ 90 BetrVG) bzw. der Wirtschaftsausschuss ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht (§ 106 Abs. 3 Punkt 5 BetrVG). Wirtschaftsausschüsse sind in allen Unternehmen zu bilden, in denen in der Regel mehr als einhundert Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei
Für jeden einzelnen Dienstplan und dessen Änderungen – z. B. wegen Ausfällen – benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats.
Eine tägliche Absprache insbesondere in Betrieben mit komplexen Arbeitszeitstrukturen und regelmäßig erforderlichen Anpassungen der Arbeitszeiten ist jedoch allzu aufwändig. Daher empfiehlt es sich, mit dem Betriebsrat innerhalb einer Betriebsvereinbarung Rahmenregelungen auszuhandeln.
In der Betriebsvereinbarung können das Aufstellen von Dienstplänen und die Grundsätze der Dienstplanung pauschal geregelt und ein vereinfachtes Mitbestimmungsverfahren vereinbart werden, beispielsweise durch eine "Zustimmungsfiktion bei Nichtäußerung des Betriebsrats".
Beschreiben die Dienstpläne auch ein generelles Verhalten von Arbeitnehmern im Betrieb, sind sie nach § 87 Abs. Nr. 1 BetrVG ebenso mitbestimmungspflichtig.
Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten bezieht sich grundsätzlich nur auf Regelungen mit einem kollektiven Bezug, d.h. für alle Mitarbeiter oder für Gruppen von Mitarbeitern. Über individuelle Einzelfallregelungen zwischen dem Arbeitgeber und einem einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer muss der Betriebsrat lediglich unterrichtet werden.
Besteht noch keine Betriebsvereinbarung über das Aufstellen von Dienstplänen, erstellt der Arbeitgeber zunächst einen Dienstplan-Entwurf. Dieser wird dem Betriebsrat vorgelegt. Auf einer Betriebsratssitzung muss der Betriebsrat einen Beschluss darüber fassen, ob er dem Dienstplan-Entwurf zustimmt.
Gewünschte Änderungen sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht auf einen Dienstplan einigen, besteht die Möglichkeit, den Dienstplan von der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG aufstellen zu lassen. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (§ 76 Abs. 2 BetrVG).
Fehlt es dem Betriebsrat an erforderlicher Sachkunde, kann nach
näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein Sachverständiger hinzugezogen
werden (§ 80 Absatz 3 BetrVG). Ferner kann der
Betriebsrat auch selbst initiativ werden und bestimmte mitbestimmungspflichtige
Angelegenheiten von sich aus anstoßen (Initiativrecht).
Nein. Der Arbeitgeber ist
nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zu setzen, bis zu welcher er einem
Dienstplan zustimmen muss.
Eine davon abweichende Regelung kann in der Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Ja. Der Arbeitgeber darf Dienstpläne bereits veröffentlichen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung noch nicht erteilt hat. In dem Fall sollte der Arbeitgeber den Dienstplan als Entwurf bzw. mit der noch fehlenden Zustimmung des Betriebsrats kennzeichnen.
Er darf jedoch nicht die Arbeitskraft seiner im Dienstplan gelisteten Arbeitnehmer entgegennehmen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat.
In einer Betriebsvereinbarung kann auch eine "Zustimmungsfiktion bei Nichtäußerung des Betriebsrats" definiert werden. Dieses vereinfachte Vorlageverfahren ist allerdings ausdrücklich zu vereinbaren.
Wird die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt (z. B. durch Kurzarbeit, die bei den zuständigen Ämtern beantragt werden muss) oder verlängert (z. B. durch die Anordnung von Sonderschichten), hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Auch bestimmt der Betriebsrat mit über:
Die vorübergehende Ableistung von Überstunden kann vom Arbeitgeber im Bedarfsfall verfrüht beendet werden, ohne dass es einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Die verfrühte Beendigung von Kurzarbeit bedarf hingegen der Zustimmung des Betriebsrats.
Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit oder Überstunden an, unterliegen sie gemäß Betriebsverfassungsgesetz der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat darf mitbestimmen bei:
Der Betriebsrat darf nicht über Inhalte entscheiden, die üblicherweise in einem Tarifvertrag geregelt sind, dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb tariflich gebunden ist, sofern ein gültiger Flächentarifvertrag vorliegt (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
Die Anordnung von Überstunden darf keinesfalls gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verstoßen.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, darf der Arbeitgeber
keine Mehrarbeit/Überstunden anordnen. Mitarbeiter dürfen auch nicht freiwillig
länger arbeiten.
Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit bzw. Überstunden an, ohne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen, hat der Betriebsrat gemäß §23 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung. Dieser kann gerichtlich geltend gemacht werden.
Ausnahmen stellen Notfälle (§ 14 ArbZG) dar. In dem Fall darf der Arbeitgeber einseitig Mehrarbeit bzw. Überstunden
anordnen, er muss die Zustimmung des Betriebsrats jedoch schnellstmöglich
nachholen.
Im öffentlichen Dienst ist ab Entgeltgruppe (EG) 10 tariflich eine sogenannte Stundentoleranz festgehalten, die 30 min/Tag genehmigungsfreie Überstunden umfasst.
Arbeitnehmer dürfen gem. §9 ArbZG an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Gelten Ausnahmeregelungen, unterliegt die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Demnach hat die Arbeitnehmervertretung mitzubestimmen bei:
Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig Sonntagsarbeit an, obliegt dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch.
Bei Anordnung, Gestaltung und Änderung von Bereitschaftsdiensten
und Rufbereitschaft hat der Betriebsrat
eine Mitbestimmungspflicht. Bei der Einführung von Bereitschaftsarbeit hat der
Betriebsrat dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Dienst außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit liegt und somit die betriebsübliche Arbeitszeit
zeitweilig verlängert (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur einführen, wenn sie in den Arbeitsverträgen vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber nur Rufbereitschaft einführen:
Kommt es zu kurzfristig erforderlichen Änderungen des Dienstplans aufgrund von Krankmeldungen, muss der Arbeitgeber ebenso das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.
Krankheitsbedingte
Arbeitsausfälle gelten nicht als Notfälle, sondern als Eilfälle. Der
Arbeitgeber muss in der Lage sein, Ausfälle im Rahmen der normalen
Krankheitsquote auf anderem Weg auszugleichen, beispielsweise indem genügend
Personal eingeplant wird.
Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mit bei:
Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Dauer des Urlaubs und die Zahl der Jahresurlaubstage. Diese regeln Bundesurlaubsgesetz, Tarifverträge oder Arbeitsvertrag.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gelten, wenn Betriebe Maßnahmen zu kollektiver Einführung von Teilzeit ergreifen (§87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Dazu gehören zum Beispiel:
Bei Zeitakkordsystemen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
beim Akkordrichtsatz bzw. bei der Feststellung der Normalleistung pro
Stunde, wenn dieser nicht in Tarifverträgen festgelegt ist. Bei Zeitstudien für
eine leistungsorientierte Entlohnung ist der Betriebsrat lediglich zu
beteiligen, damit er die Richtigkeit prüfen kann.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Gruppenarbeit. Dazu gehören die Organisation der Gruppenarbeit (z. B. die Festlegung von Zeitplänen und Qualifikationsmaßnahmen) sowie die Festlegung der Verfahren (z. B. KVP, TQM, Lean Management). Der Betriebsrat darf jedoch ebenso wenig über die Verteilung der Mitarbeiter in einzelne Arbeitsgruppen oder darüber bestimmen, ob Gruppenarbeit eingeführt oder abgeschafft wird.
Nur in echten Notfällen, wenn der Arbeitgeber einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden muss (zum Beispiel bei Brand oder Überschwemmungen), darf der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstplan-Änderungen entscheiden.
Müssen hingegen erkrankungsbedingte Besetzungslücken im Dienstplan
geschlossen werden, stellt dies keinen Notfall, sondern einen Eilfall dar. Arbeitgeber müssen
solche Szenarien vorausplanend einkalkulieren, zum Beispiel durch ein gutes Ausfallmanagement.
Ist die Regelung einer
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eilig und es kann keine Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erreicht werden, darf der Arbeitgeber
dennoch nicht einseitig eine vorläufige Regelung treffen. Das gilt auch, wenn der
Betriebsrat eine Einigung absichtlich verzögert hat.
Ausnahmen stellen vorläufige personelle
Maßnahmen aus sachlichen Gründen nach § 100 BetrVG
dar oder die Regelung von Eilfällen durch Rahmenbetriebsvereinbarungen,
wenn sie die Grundregeln für die Änderung von Dienstplänen beinhalten und
somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wahren.
Der Arbeitgeber muss bei der Dienstplangestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine Einigung mit dem Betriebsrat herbeiführen. Bei Konflikten ist eine Einigungsstelle einzuschalten.
Die Einigungsstelle kann auch zwangsweise vom Arbeitsgericht
eingesetzt werden. Das Anrufen des Arbeitsgerichts erfolgt in der Regel nur dann, wenn
der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorsätzlich verletzt
hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstehenden Anwaltskosten tragen.
Der Arbeitgeber verletzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn er:
Wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch nach §23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu. Diesen kann der Betriebsrat mithilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen. Der Betriebsrat kann dazu auf Kosten des Arbeitgebers einen Anwalt beauftragen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Unterlassung, droht ihm ein Ordnungs- oder Zwangsgeld von 10.000 Euro.
Anders verhält es sich, wenn der Betriebsrat dauerhaft und ohne sachliche Begründung eine mangelnde Kooperationsbereitschaft und eine Blockadehaltung zeigt. In dem Fall darf sich der Betriebsrat nicht in jedem Fall auf den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch berufen.
Betriebsrat und Arbeitgeber haben also bei der Ausübung ihrer Rechte vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Der Betriebsrat ist verpflichtet, sein Mitbestimmungsrecht – und sei es in Form einer Genehmigung
– auszuüben. Kommt er diesem nicht nach, begeht er eine grobe Pflichtverletzung
gemäß § 23 Abs.1 BetrVG.
In der Dienstplan-Software OC:Planner ist die Benutzerrolle "Betriebsrat" in der Anwendung bereits vordefiniert. So können Sie nach Erstellung Ihrer Personaleinsatzplanung eigene Dienstplanberichte zur Ansicht und Prüfung für den Betriebsrat hinterlegen.