Pausen sind im Arbeitsgesetz (ArbZG) geregelt, und zwar bezüglich ihres Zeitpunktes und ihrer Länge.
Als Arbeitspause bezeichnet man Pausen, die zur Erholung des Mitarbeiters gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Ruhepause dient der Erholung und Gesundheit des Arbeitnehmers. Damit ist sie ein Instrument, das die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter sicherstellen soll. Die Pausenregelung liegt also nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, sondern auch in dem des Arbeitgebers.
Die Einhaltung von Ruhepausen ist notwendig, damit der jeweilige Arbeitnehmer sich regenerieren kann. Gesetzliche Vorgaben schaffen die Rahmenbedingungen hierfür.
Bei einer Arbeitspause handelt es sich um eine Ruhezeit, in der der Arbeitnehmer vollständig von der Arbeit freigestellt ist. Diese Zeit zählt nicht zur Arbeitszeit und wird daher auch nicht entlohnt.
In der Pause soll sich der Arbeitnehmer von der geleisteten Arbeit erholen, um konzentriert und effektiv weiterarbeiten zu können. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Pausenzeiten einzuhalten und sie nicht aufzusparen, um etwa Überstunden anzuhäufen.
Die gesetzlichen Pausenzeiten richten sich nach der täglichen Arbeitszeit. Pausen müssen nicht am Stück, sondern können in mehreren Blöcken, in sogenannten Kurzpausen, genommen werden.
Nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes sind folgende Pausenzeiten festgelegt:
Dauer der Arbeit | Pause |
---|---|
Bis 6:00 Stunden | keine Pause |
Ab 6:01 bis 9:00 Stunden | 30 Minuten Pause |
Ab 9:01 Stunden | 45 Minunten Pause |
Eine Ruhepause kann dabei auf Blöcke von mindestens 15
Minuten aufgeteilt werden, um den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu entsprechen.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist festgesetzt, dass die Ruhepausen von „angemessener Dauer“ sein müssen. Konkret bedeutet das: Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden sind 30 Minuten einzuhalten, bei mehr als sechs Stunden müssen 60 Minuten Pause gemacht werden.
Die Wahl der Pausenzeit obliegt dem Arbeitnehmer. Allerdings muss er diese vorab mit seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen abstimmen.
Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen Pausenzeiten im Vorhinein festgelegt werden - auch um sie mit denen anderer Mitarbeiter koordinieren und beispielsweise die durchgehende Entgegennahme von Kundentelefonaten gewährleisten zu können.
Der Arbeitgeber kann regeln, wann und für wie lange einzelne Pausenblöcke genommen werden dürfen und ob der Arbeitnehmer seine Pause innerhalb eines Zeitfensters zu einem selbst gewählten Zeitpunkt und am Stück nehmen kann.
Nein. Eine Arbeitsunterbrechung dient zur Erholung und sind gesetzlich festgeschrieben. Sie dürfen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ausgesetzt werden.
Ein Aussparen der Pausen ist nicht rechtens. Sie dürfen daher auch nicht übergangen und dazu verwendet werden, das Arbeitsende vorzuverlegen und den Feierabend früher zu beginnen.
Auch bei erhöhtem Arbeitsaufkommen müssen Arbeitnehmer ihre Ruhepausen einhalten. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der Pausen ihrer Mitarbeiter zu achten. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich im Sinne des Arbeitszeitgesetzes möglicherweise strafbar.
Die gesetzliche Regelung der Pause ist natürlich nur eine Mindestvorgabe, die nicht unterschritten werden darf.
Übrigens profitiert auch der Arbeitgeber von den Pausen seiner Mitarbeiter: Eine Kurzpause und räumlicher Abstand zum Arbeitsplatz wirken sich nachweislich positiv auf die Produktivität und Kreativität aus. Es ist daher für beide Seiten von Vorteil, wenn Arbeitnehmer die Unterbrechung ihrer Arbeitszeit in einem Pausenraum in angenehmer Atmosphäre verbringen können.
Toilettengänge zählen zur Arbeitszeit, Raucherpausen hingegen zur Pausenzeit.
Während der Pause sollte der Arbeitnehmer sich nicht mit seiner eigentlichen Tätigkeit beschäftigen, bestenfalls sogar den Arbeitsplatz verlassen.
Der Gang zur Toilette zählt allerdings nicht als Pause und muss, solange er nicht übermäßig lang ist, als Arbeitszeit angesehen werden.
Im Gegensatz dazu ist eine Raucherpause nicht Bestandteil der Arbeitszeit, sondern wird als ganz normale Ruhepause angesehen. Viele Arbeitgeber dulden zwar gelegentliche Zigarettenpausen. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.
Ja. Allerdings müssen diese mindestens 15 min. betragen, um unter die gesetzliche Ruhepause zu fallen.
Eine Mittagspause von 30 Minuten kann unentspannter verlaufen als häufige Spaziergänge um den Häuserblock oder eine kurze Meditationseinheit. Dennoch verbietet das Arbeitszeitgesetz das Anrechnen von Pausenzeiten unter 15 Minuten auf die gesetzliche Ruhepause.
Legt ein Mitarbeiter also zu jeder vollen Stunde eine 5-Minuten-Pause ein, wird er zwar in der Summe seine gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausenzeit erreichen (z. B. 30 Minuten Pause bei einer 8-Stunden-Schicht). Addiert werden dürfen hierzu aber nur Pausenabschnitte von mindestens 15 Minuten. Er muss also zusätzlich eine längere Pause einlegen, um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden.
Sofern Sie Dienstzeiten für die Dienstplanung festlegen, sollten Sie die Pausenzeiten direkt berücksichtigen.
Die Lage der Pause lässt sich hingegen häufig nicht planen. Um so wichtiger ist es, die tatsächlichen Pausenzeiten zu erfassen.
Mit einer Software wie dem Online-Schichtplan biduum® können Sie Pausen planen und erfassen. Außerdem können Sie prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz mit seinen Pausenregelungen eingehalten wird.
Lernen Sie jetzt unsere leicht zu bedienende
Personaleinsatzplanung kennen und probieren Sie biduum® einfach mal aus.
Wann sind Pausen Pflicht? (haufe.de)
Pausenregelung auf Dienstreisen (Landesinstitut für Arbeitsgestaltung LIA.nrw)