Ruhepausen sind Arbeitsunterbrechungen, die der Erholung des
Mitarbeiters dienen und vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind. Sie zählen nicht
zur Arbeitszeit.
Das Ziel von Ruhepausen liegt in der körperlichen und geistigen Regeneration. Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen durch Ruhepausen gewährleistet, die Arbeitsfähigkeit und Konzentration des Arbeitnehmers erhalten bleiben.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Die
Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und der
Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Ja, Arbeitnehmer müssen die gesetzlich verpflichtenden Ruhepausen
einhalten. Die Gelegenheit hierzu muss ihm der Arbeitgeber einräumen.
Der Arbeitgeber muss außerdem Sorge dafür tragen, dass die
Ruhepausen genommen werden. Dies kann über Stichproben, eine Stempeluhr oder –
zeitgemäßer – über ein elektronisches Zeiterfassungssystem erfolgen.
Die Ruhepausen werden unter anderem in § 4 Arbeitszeitgesetz
(ArbZG), § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), §7 Mutterschutzgesetz
(MuSchG), in Betriebs- und Dienstanweisungen sowie Tarifverträgen geregelt.
Diese Vorschriften sind gemäß § 16 ArbZG aushangpflichtig.
In § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind Ruhepausen für Arbeitstage festgeschrieben, an denen die Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet. Ihre Mindestlänge bemisst sich an der geleisteten Arbeitszeit.
Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Innerhalb von 6 bis 9 Arbeitsstunden müssen in Summe Ruhepausen von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Daher ist eine ununterbrochene Beschäftigung nur bis zu sechs Stunden am Tag ohne Ruhepause möglich.
Bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden beträgt die vorgeschriebene Ruhepause mindestens 45 Minuten.
Für Minderjährige, Schwangerschaft und Mutterschaft gelten Sonderregelungen.
Sonderfälle sind auch bezahlte Pausen wie Bildschirmpausen, Pausen zur Verminderung der Lärmbelastung oder die sogenannte "Steinkühler-Pause" in der Fließbandarbeit.
Minderjährige Jugendliche müssen spätestens nach viereinhalb Stunden eine Pause einlegen. Ihnen stehen zu:
für jede Pause eine Mindestlänge von 15 Minuten,
eine Pause von 30 Minuten nach viereinhalb Stunden,
eine Pause von 60 Minunten nach sechs Stunden.
Eine stillende Frau wird beispielsweise während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freigestellt (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Diese Stillzeit darf sie mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde einfordern.
Der Anspruch besteht während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung, es darf kein Entgeltausfall entstehen. Weder dürfen die Zeiten als Ruhepause gewertet werden, noch sind sie vor- oder nachzuarbeiten. (Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, schließlich war jeder Arbeitgeber auch mal ein Säugling.)
Für schwangere Mitarbeiterinnen gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die schwangere Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann und sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann." (§ 9 Abs.3 MuSchG)
Die "Steinkühlerpause" - salopp auch oft schlicht "Pinkelpause" genannt - ist eine Tarifregelung aus dem Jahr 1973 zu Bedürfnis- und Erholpausen für Bandarbeiter der IG Metall in Baden-Württemberg. Sie wurde nach dem damaligen Verhandlungsführer der IG Metall Franz Steinkühler benannt, der für humanere Arbeitsbedingungen der Arbeiter eintrat. Aus Gewerkschaftssicht ein Meilenstein, denn erstmals machte die IG Metall die Gestaltung der Arbeit zum Gegenstand von Tarifverhandlungen.
Nach 20 zähen Verhandlungsrunden wurden den Metallarbeitern schließlich arbeitgeberseitig 5 Minuten Ruhepause sowie 3 Minuten Pause für persönliche Bedürfnisse (Toilettenbesuch) pro Arbeitsstunde zugestanden. Später wurde die ohnehin nur in manchen Tarifgebieten geltende Regelung auf Akkordarbeit am Fließband reduziert. Über das Weiterbestehen der "garantierten Bedürfnisbefriedigungszeit" wird seither in Tarifverhandlungen immer wieder diskutiert.
Nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes sind also folgende Pausenzeiten festgelegt:
Dauer der Arbeit | Pause |
---|---|
Bis 6:00 Stunden | keine Pause |
Ab 6:01 bis 9:00 Stunden | 30 Minuten Pause |
Ab 9:01 Stunden | 45 Minuten Pause |
Die
vorgeschriebene Ruhepause darf nur „…bei unaufschiebbaren Arbeiten
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ entfallen, „wenn dem
Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können“ (§14 ArbZG).
Schreiben Mitarbeiter hingegen nach Ablauf ihres 6-Stunden-Dienstes noch einen Tagesbericht oder übergeben ihren Platz an die nächste Schicht, müssen Sie ab 6:01 Stunden Arbeitszeit eine Arbeitspause einlegen. Ist eine Überziehung der Arbeitszeit aus solchen Gründen absehbar oder gar die Regel, sollte die Pause auf einen sinnvolleren Zeitpunkt gelegt werden.
Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen sowie Jugendliche genießen
besonderen Schutz. Für sie gelten gesetzliche Sonderregelungen bei bezahlten Ruhepausen
und ärztlichen Untersuchungen.
Stillende Arbeitnehmerinnen haben gemäß §7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) neben ihren regulären Ruhepausen während der ersten 12 Monate nach ihrer Entbindung auch ein Anrecht auf Stillpausen. Hierfür stehen ihnen zu:
Auch sind sie – ebenso wie Schwangere – für ärztliche
Untersuchungen freizustellen.
Minderjährige Arbeitnehmer unter 18 Lebensjahren genießen den
besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Für sie ist eine
Ruhepause von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu
sechs Stunden vorgeschrieben. Arbeiten sie länger als 6 Stunden, müssen sie insgesamt
mindestens 60 Minuten Ruhepause einlegen.
Ja, insofern die betrieblich vorgeschriebenen Ruhepausen die in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelten Pausenzeiten nicht unterschreiten. In Unternehmen mit Betriebsrat bestimmt dieser gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Betriebsverfassungsgesetz die zeitliche Lage und die Dauer der Pausen mit.
Nein. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden dementsprechend in der Regel nicht vergütet. Ausnahme: Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. Gleiches gilt für Betriebspausen und Kurzpausen, wie etwa Bildschirmpausen.
Kurzpausen gemäß Arbeitsschutzverordnungen zählen zur
Arbeitszeit und werden somit vergütet.
So schreibt etwa die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelmäßige Bildschirmpausen vor. Gemeint ist allerdings hiermit keine echte
Ruhepause, sondern ein kurzzeitiger Wechsel zu anderen, bildschirmfernen
Tätigkeiten.
Ähnlich sieht es beim Lärmschutz aus: Laut Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung müssen Dauer und Ausmaß der Lärmbelastung durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen verringert werden. In vielen Betriebsvereinbarungen sind daher bezahlte Lärmpausen vereinbart.
Auch Betriebspausen werden bezahlt, etwa beim Umrüsten von
Maschinen oder bei Störfällen. Allerdings muss der Mitarbeiter zur Verfügung
stehen, um jederzeit seine Arbeit wieder aufzunehmen – also eine Art
Bereitschaftsdienst.
Tipp: Machen
Sie mal Pause - auch wenn Sie gerade im Flow sind oder der Arbeitsauftrag nur
noch eine halbe Stunde Arbeit erfordert. Denn schon nach einer kurzen Ruhepause
können Sie sich besser konzentrieren und fokussieren. Zuweilen finden sich auch
Problemlösungen wie von selbst im Pausenraum, nach denen man die halbe Schicht
über gesucht hatte. Ohne Ruhepause verpasst man außerdem das nette Gespräch mit
Kollegen in der Kantine, die ersten Sonnenstrahlen des Frühlings.
Nein, sämtliche Zeiten des Bereitschaftsdienstes
(einschließlich passiver Zeiten und auch Ruhezeiten innerhalb der Bereitschaft)
gehören zur Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbZG).
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich am Arbeitsplatz
aufzuhalten und verfügbar zu sein, wird rechtlich als Bestandteil der
Aufgabenwahrnehmung unabhängig von einer tatsächlich geleisteten Arbeit als
Arbeitszeit angesehen. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer in seinen Räumlichkeiten einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in
dem dieser sich bei Nichtinanspruchnahme seiner Arbeitskraft ausruhen kann.
Toilettenpausen zählen im Gegensatz zu Raucherpausen nicht zu
den Ruhepausen. Letztere müssen im Rahmen der gesetzlichen Ruhepausen genommen
werden.
Ja, denn er ist verantwortlich für deren Einhaltung. Kommt
er dieser Verpflichtung nicht nach, droht ihm ein Bußgeld, in wiederholten
Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind zwingend
einzuhalten. Verstöße gegen § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten als
Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro belegt (§ 22 ArbZG).
Wiederholte ("beharrliche Wiederholung") oder vorsätzliche
Verstöße, die Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers gefährden, können sogar
eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen (§ 23 ArbZG).
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern daher nicht nur ausreichende
Ruhepausen ermöglichen. Sie verantworten auch deren Einhaltung und sind zu stichprobenartigen
Prüfungen verpflichtet.
Empfehlenswert ist eine sorgfältige Dokumentation der
Ruhepausen - idealerweise eine elektronische Erfassung im Rahmen der
Arbeitszeiterfassung, beispielsweise durch eine Kommen-/Gehen-Funktion.
Nach Ablauf eines Arbeitsverhältnisses wird zuweilen vor Gericht über nicht genommene Ruhepausen gestritten. Gerichte entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich. Beispielhaft führen wir einige Urteile für Sie auf.
Ruhepausen dürfen gemäß §14 ArbZG nur "...wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden" oder „…bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ ausgesetzt werden. Daher betreffen Rechtsstreitigkeiten wegen Ruhepausen oftmals Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Doch auch solche, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind, werden zuweilen von ihren Arbeitgebern zum Durcharbeiten angehalten.
Fall 1: Eine Assistenzärztin verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber unter anderem auf eine Nachvergütung der Pausen, die sie vorgeblich aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens wiederholt nicht wahrnehmen konnte. Die Klage wurde jedoch von mehreren Instanzen abgewiesen (zuletzt vom Landesarbeitsgericht des Saarlandes, Az. 2 Sa 82/21). Begründung: Der Arbeitgeber habe Pausen ermöglicht und diese sogar im Dienstplan festgeschrieben. Somit trage er keine Verantwortung für das Durcharbeiten der ehemaligen Mitarbeiterin.
Fall 2: In einem anderen Fall wurde dem Kläger – ebenfalls
Arzt – durch das Arbeitsgericht Hannover (Az. 10 Sa 1244/17) unter anderem eine Vergütung seiner
nicht genommenen Ruhepausen gewährt. Allerdings lag hier ein
Organisationsfehler des Ex-Arbeitgebers vor. Er hatte die Pausen nicht im
Voraus schriftlich festgelegt, sondern erst nach der Kündigung des Arztes in
Abzug gebracht.
Auch in der Nachtschicht gelten die gesetzlichen Regelungen zur Ruhepause. Mitarbeiter dürfen ihren Arbeitsplatz während der Pause verlassen und stehen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Dieser muss für eine Vertretung sorgen, zum Beispiel über einen eingerichteten Springerdienst. Wird der Mitarbeiter hingegen dazu gezwungen, während seiner Pause auf Abruf bereit zu stehen und beispielsweise in Notfällen einzuspringen, handelt es sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes in Köln um einen Bereitschaftsdienst, der in voller Höhe zu vergüten ist.
Ähnlich verhält es sich bei diesem Fall: Kann
man der einzigen Angestellten eines Ladens zumuten, ihre Arbeitspausen während
kundenarmer Tagesphasen innerhalb der Geschäftsräume zu nehmen, also eine Art
Bereitschaftsdienst zu leisten? Nein! meinte dazu das Verwaltungsgericht Sigmaringen
im Rahmen eines Rechtsstreits. Der Umstand, dass nur eine Arbeitnehmerin
während der gesamten Öffnungszeit vorgesehen sei, weise auf, dass Verstöße
gegen die gesetzlichen Vorgaben vorprogrammiert seien. Dem Betreiber des
betreffenden Matratzengeschäfts wurde ein Zwangsgeld für den Fall angedroht,
dass er auch in Zukunft kein schlüssiges Pausenkonzept vorlege.
Das österreichische Arbeitsrecht sieht eine 30minütige, unbezahlte Ruhepause
ab 6 Arbeitsstunden vor. Diese kann in Abschnitte von 10 – 15 Minuten unterteilt
werden.
In Betriebsvereinbarungen können jedoch auch kürzere Pausen vereinbart
werden, hierbei ist mindestens eine 15minütige Pause Pflicht. Existiert kein
Betriebsrat, so können solche Regelungen auf Antrag durch das zuständige Arbeitsinspektorat zugelassen werden.
Im teilvollkontinuierlichen
Schichtbetrieb (auch am Wochenende durchlaufend) sind angemessene Kurzpausen
einzuhalten (Gesamtdauer: 30 Minuten). Solche Kurzpausen können auch im
teilkontinuierlichen Betrieb (werktags durchlaufend) gehalten werden.
Kurzpausen zählen als Arbeitszeit.
Verweigert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Ruhepause, muss er im Vergleich zu deutschen und schweizer Unternehmern mit einer sehr geringen Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro rechnen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von Jugendlichen unter 18 Jahren mehr als 4,5 Stunden, so ist mindestens eine halbstündige Pause zu gewähren. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren. Werdenden und stillenden Müttern muss unabhängig von gesetzlichen Pausenzeiten die Möglichkeit gegeben werden, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
In der Schweiz schreibt das Arbeitsgesetz (ArG) bereits bei einer täglichen Arbeitszeit ab 5,5 Stunden eine 15minütige Ruhepause vor.
Ab 7 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten gewährt und genommen werden. Arbeitet man über 9 Stunden, sieht das ArG eine Arbeitspause von einer Stunde vor, die jedoch in mehrere Abschnitte unterteilt werden kann. Arbeitgeber können - etwa aus betrieblichen Gründen - längere Pausen vorgeben. Anders als in Deutschland und Österreich existiert bei der Pausenregelung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Für Arbeitsplätze ohne Tageslicht oder Sicht ins Freie, welche mehr als 2,5 Tage pro Woche besetzt werden, gelten Sonderregeln: Rotation in andere Bereiche oder zusätzlich zu normalen Pausen 20 Minuten bezahlte Pause pro halbem Tag, Pausenraum mit Sicht ins Freie (Wegleitung Art. 15 ArGV 3).
Artikel 18 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) schreibt etwas vage eine
Ansetzung der Pausen „um die Mitte der Arbeitszeit“ vor. Auch in der Schweiz
droht Arbeitgebern ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bei Verstößen gegen die
Bestimmungen zur Arbeitspause.
Schwangeren Frauen steht ab dem
vierten Schwangerschaftsmonat nach jeder zweiten Stunde- zusätzlich zu
den gesetzlichen Pausen - eine Kurzpause von 10 Minuten zu.
Eine rechtliche Grauzone offenbarte sich im Rechtsstreit eines Schweizer Herstellers für Zifferblätter. Dessen Beschäftigte mussten vor Antritt einer Toilettenpause eigens ausstempeln und bekamen auf diese Weise ihre Toiletten- von ihrer Ruhepause abgezogen. Verblüffenderweise gab ein Gericht im Kanton Neuenburg dem Unternehmen recht, schließlich sei der Begriff „Pause“ im Arbeitsgesetz nicht klar definiert. Fun fact: Nach dem Urteil fand Radio Télévision Suisse (RTS) heraus, dass auch bei anderen Uhrenherstellern in der Schweiz das Ausstempeln vorm Toilettengang gängige Praxis sei. Offenbar gehen manche Branchen nicht mit der Zeit.
Sofern Sie Dienstzeiten für die Dienstplanung festlegen, sollten Sie die Pausenzeiten direkt berücksichtigen.
Die Lage der Pause lässt sich hingegen häufig nicht planen. Um so wichtiger ist es, die tatsächlichen Pausenzeiten zu erfassen.
Mit einer Software wie dem Online Dienstplan biduum® können Sie Pausen planen und erfassen. Außerdem können Sie prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz mit seinen Pausenregelungen eingehalten wird.
Lernen Sie jetzt unsere einfach zu bedienende
Personaleinsatzplanung kennen und testen Sie biduum®.
Ruhezeit und Ruhepausen (haufe.de)