Ruhezeit bezeichnet den arbeitsfreien Zeitraum zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitsperiode und dem Beginn der nächsten.
Die Ruhezeit ist immer nach der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Dabei bezieht sich die tägliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitszeit eines Kalendertages, sondern auf die individuelle tägliche Arbeitszeit eines Beschäftigten. Mit der Ruhezeit ermöglicht der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer, sich vom Arbeitstag erholen zu können.
Die Ruhepause hingegen hat eine andere
Bedeutung als die Ruhezeit. Sie unterbricht die Arbeit innerhalb des Dienstes
und dient der Erholung während der normalen Arbeitszeit.
Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit müssen generell mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Die Leistung von Rufbereitschaft ist dagegen mit der Ruhezeit vereinbar.
Bei geteilten Diensten schließt sich die Ruhezeit an den letzten Teildienst an. Ununterbrochen ist die Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer nicht beschäftigt wird und weder Bereitschaftsdienst noch Arbeitsbereitschaft ausführen muss.
Nach einer kurzfristigen Unterbrechung beginnt die Ruhezeit erneut. Dies kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer zur vorgesehenen Zeit seine Arbeit nicht aufnehmen kann. Es gibt daher Ausnahmeregelungen, unter anderem für die Rufbereitschaft.
Pro Sieben-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren (Art. 3 EU-Arbeitszeitrichtlinie).
In bestimmten Bereichen wie Krankenhäusern oder der Gastronomie kann die Ruhezeit um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn dafür ein Ausgleich erfolgt.
Die Ruhezeiten sind geregelt im Arbeitszeitgesetz, im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz. Tarifverträge oder Dienstanweisungen können abweichende Regelungen enthalten.
Der Betriebsrat muss darauf achten, dass die Ruhezeitvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Er kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG).
Regelungen zu Ruhezeiten sind aushangpflichtig (§ 16 ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz schützt mit den Ruhezeiten alle Arbeitnehmer inklusive Auszubildende. Sie gelten jedoch nicht für leitende Angestellte, Chefärzte, Beamte, Richter und Soldaten.
Für Kraftfahrer ist die EG-Verordnung Nr. 561/2006 vom 15.3.2006 bindend. Demnach müssen Lkw-Fahrer eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden während eines Zeitraums von 24 Stunden einhalten.
Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Blöcke unterteilt werden – in dem Fall verlängert sie sich von elf auf zwölf Stunden. Der erste Block muss mindestens drei Stunden betragen, der zweite mindestens neun Stunden. Eine andere Aufteilung ist nicht erlaubt.
Die wöchentliche Ruhezeit für Kraftfahrer beträgt 45 Stunden und muss zusammenhängend in einem Zyklus von 6 x 24 Stunden genommen werden.
Lkw-Fahrer dürfen von der täglichen Ruhezeit abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu finden, wenn unerwartete Situationen wie zum Beispiel Parkplatzmangel, Verkehrsunfälle oder extreme Witterungsbedingungen eintreten. Die Ruhezeit ist in diesen Fällen auf neun Stunden verkürzbar, allerdings darf der Lkw-Fahrer diese nur höchstens drei mal zwischen zwei Wochenruhezeiten in Anspruch nehmen.
Die maximale Tageslenkzeit beträgt neun Stunden und darf maximal zwei Mal pro Woche auf zehn Stunden erhöht werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten.
Bei Überstunden und Mehrarbeit ist nach Arbeitsende die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten.
Außerdem muss sich die Ruhezeit von mindestens elf Stunden bei Mehrarbeit, die über eine werktägliche Arbeitszeit von über zwölf Stunden hinaus geht, direkt ans Arbeitsende anschließen (§ 7 Abs. 9 ArbZG). Diese Ruhezeit darf nicht verkürzt werden.
Für Nachtarbeit und Schichtarbeit gilt ebenso eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen den Schichten. Arbeitnehmern im Schichtbetrieb wird nach der letzten Nachtschicht eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden empfohlen, um eine ausreichende Erholung zu gewährleisten.
Für die Ruhezeit gelten branchen-, personen- oder tarifspezifische Ausnahmen.
In folgenden Branchen kann die Ruhezeit um bis zu einer Stunde verkürzt werden:
Bedingung ist, dass dafür an einem anderen Tag innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen mindestens zwölf Stunden Ruhezeit gewährt wird (§ 5Abs. 2 ArbZG).
In Ruhezeiten darf der Arbeitnehmer eigentlich keinen Bereitschaftsdienst leisten.
Ausnahmen gelten jedoch für die Rufbereitschaft. Sie gilt zwar als Ruhezeit, aber verkürzte Ruhezeiten während der Rufbereitschaft können nötig sein, um den Besonderheiten des Dienstes zu entsprechen (Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft).
Der Ausgleich der Ruhezeit kann in dem Fall zu anderen Zeiten erfolgen, wenn der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dabei gewährleistet ist (§ 7 Abs. 2 ArbZG).
Für Notfall- und Rettungspersonal sowie für Ärzte und Pflegekräfte gelten weitergehende Regelungen, wenn sie Rufbereitschaften ableisten. Haben sie während der Rufbereitschaft nicht mehr als die Hälfte ihrer Ruhezeit gearbeitet, können sie die Kürzung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgleichen (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Gesetzlich ist kein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen der Ausgleich erfolgen muss.
Diese Regelung unterscheidet sich von der Verkürzung der Ruhezeit (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Damit soll sichergestellt werden, dass medizinisches Personal seine Tätigkeit aufnehmen kann, ohne eine erneute zehn- oder elfstündige Ruhezeit einhalten zu müssen.
Schwangeren oder stillenden Frauen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit generell eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§ 4 Abs. 2 MuschG).
Jugendlichen unter 18
Jahren muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
gebilligt werden (§13
JArbSchG).
In Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen kann die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn:
Ebenso können unter anderem tarifliche Ausnahmeregelungen für die Abweichung von der elfstündigen Ruhezeit bestehen:
Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten muss durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 2-4 ArbZG).
Die
Kürzung der Ruhezeit darf nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten führen.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Ruhezeiten für einzelne Bereiche, für bestimmte Arbeiten oder bestimmte Arbeitnehmergruppen ausweiten, bei denen spezielle Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten sind (§ 8 ArbZG).
Die Aufsichtsbehörde kann abweichende Regelungen zur Ruhezeit bewilligen (§15 ArbZG):
In Notfällen (z. B. durch höhere Gewalt) dürfen Ruhezeiten
abweichend zum Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (§ 14 ArbZG).
Ja, Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Missachten sie diese Pflicht, handeln sie ordnungswidrig (§ 22 ArbZG). Ihr Verhalten kann dann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Missachten Arbeitgeber die Ruhezeit vorsätzlich, wiederholt oder fahrlässig, begehen sie sogar eine Straftat (§23 ArbZG). Diese kann je nach Schweregrad mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belangt werden.
Eine Software zur Zeiterfassung hilft Arbeitgebern, die Einhaltung der Ruhezeit sicherzustellen. Das elektronische Arbeitszeitkonto liefert einen genauen Überblick über Arbeitszeiten, Pausenzeiten und Ruhezeiten.
Fahrer zur Güter- und Personenbeförderung sind zudem gesetzlich verpflichtet, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten aufzuzeichnen (§ 1 Abs. 6 FPersV).
Im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und im Interesse der Unfallverhütung unverzichtbaren Ruhezeitenvorschriften eingehalten werden.
Nicht nur der jeweilige Mitarbeiter, sondern auch der Personalverantwortliche muss auf die Einhaltung der Ruhezeiten achten. Ein Online Dienstplan wie biduum® hilft ihm dabei.
Der Online-Dienstplan biduum® unterstützt Sie bei der Einhaltung der Ruhezeiten. Er bildet nicht nur die geleisteten Arbeitszeiten, sondern auch die Ruhezeiten dazwischen ab und überprüft deren Einhaltung. Wird die Ruhezeit von 11 Stunden verletzt, signalisiert biduum® dies mit einer Warnmeldung.
Diese und viele weitere Funktionen können Sie gerne testen, und zwar 60 Tage lang und kostenfrei:
Inanspruchnahme und Ruhezeiten während der Rufbereitschaft (Marburger Bund)
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (RKW Essen)
Auswirkungen von verkürzten Ruhezeiten auf die Gesundheit und die Work-Life-Balance (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAUA)