Ruhezeit bezeichnet den arbeitsfreien Zeitraum zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitsperiode und dem Beginn der nächsten. Mit der Ruhezeit ermöglicht der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer, sich vom Arbeitstag erholen zu können.
Die Ruhezeit ist immer nach der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Dabei bezieht sich die tägliche Arbeitszeit nicht zwangsläufig nur auf die Arbeitszeit eines Kalendertages. Im Schichtbetrieb etwa wird unter Umständen in den neuen Arbeitstag hineingearbeitet.
Die Ruhepause hat eine andere Bedeutung als die Ruhezeit. Sie unterbricht die Arbeit innerhalb des Dienstes für mindestens 15 Minuten und dient der Erholung während der normalen Arbeitszeit.
Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit müssen laut Arbeitszeitgesetz generell mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
Ununterbrochen ist die Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer nicht beschäftigt wird und weder Bereitschaftsdienst noch Arbeitsbereitschaft ausführen muss.
Nach einer kurzfristigen Unterbrechung beginnt die Ruhezeit erneut. Dies kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer zur vorgesehenen Zeit seine Arbeit nicht aufnehmen kann. Es gibt daher Ausnahmeregelungen, unter anderem für die Rufbereitschaft.
Pro Sieben-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren (Art. 3 EU-Arbeitszeitrichtlinie).
In bestimmten Bereichen wie Krankenhäusern oder der Gastronomie kann die Ruhezeit um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn dafür ein Ausgleich erfolgt.
Die Ruhezeiten sind geregelt im Arbeitszeitgesetz, im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz. Tarifverträge oder Dienstanweisungen können abweichende Regelungen enthalten.
Der Betriebsrat muss darauf achten, dass die Ruhezeitvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Er kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG).
Regelungen zu Ruhezeiten sind aushangpflichtig (§ 16 ArbZG).
Bei so genannten geteilten Diensten schließt sich die Ruhezeit an den letzten Teildienst an. Geteilte Dienste sind insbesondere in der Gastronomie verbreitet. So arbeiten beispielsweise manche Servicekräfte in zwei Teildiensten von 08:00-12:00 Uhr und von 16:00-20:00 Uhr. Die lange Pause zwischen erstem und zweitem Teildienst ist somit nicht als Ruhezeit, sondern als Ruhepause definiert. Die eigentliche, elfstündige Ruhezeit beginnt um 20:00 Uhr, die Servicekraft darf ab 19:00 Uhr des Folgetages wieder arbeiten.
Das Arbeitszeitgesetz schützt mit den Ruhezeiten alle Arbeitnehmer inklusive Auszubildende.
Für Kraftfahrer ist die EG-Verordnung Nr. 561/2006 vom 15.3.2006 bindend. Demnach müssen Lkw-Fahrer eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden während eines Zeitraums von 24 Stunden einhalten.
Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Blöcke unterteilt werden – in dem Fall verlängert sie sich von elf auf zwölf Stunden. Der erste Block muss mindestens drei Stunden betragen, der zweite mindestens neun Stunden. Eine andere Aufteilung ist nicht erlaubt.
Die wöchentliche Ruhezeit für Kraftfahrer beträgt 45 Stunden und muss zusammenhängend in einem Zyklus von 6 x 24 Stunden genommen werden.
Lkw-Fahrer dürfen von der täglichen Ruhezeit abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu finden, wenn unerwartete Situationen wie zum Beispiel Parkplatzmangel, Verkehrsunfälle oder extreme Witterungsbedingungen eintreten. Die Ruhezeit ist in diesen Fällen auf neun Stunden verkürzbar, allerdings darf der Lkw-Fahrer diese nur höchstens drei mal zwischen zwei Wochenruhezeiten in Anspruch nehmen.
Die maximale Tageslenkzeit beträgt neun Stunden und darf maximal zwei Mal pro Woche auf zehn Stunden erhöht werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten.
Bei Überstunden und Mehrarbeit ist nach Arbeitsende die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten.
Außerdem muss sich die Ruhezeit von mindestens elf Stunden bei Mehrarbeit, die über eine werktägliche Arbeitszeit von über zwölf Stunden hinaus geht, direkt ans Arbeitsende anschließen (§ 7 Abs. 9 ArbZG). Diese Ruhezeit darf nicht verkürzt werden.
Für Nachtarbeit und Schichtarbeit gilt ebenso eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen den Schichten. Arbeitnehmern im Schichtbetrieb wird nach der letzten Nachtschicht eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden empfohlen, um eine ausreichende Erholung zu gewährleisten.
Für die Ruhezeit gelten branchen-, personen- oder tarifspezifische Ausnahmen.
In folgenden Branchen kann die Ruhezeit um bis zu einer Stunde verkürzt werden:
Bedingung ist, dass dafür an einem anderen Tag innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen mindestens eine ununterbrochene Zwölf-Stunden-Ruhezeit gewährt wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Ferner darf die Höchstarbeitszeit (acht bzw. zehn Stunden je Arbeitstag) nicht überschritten werden.
In Ruhezeiten darf der Arbeitnehmer eigentlich keinen Bereitschaftsdienst leisten.
Ausnahmen gelten jedoch für die Rufbereitschaft. Sie gilt zwar als Ruhezeit, aber verkürzte Ruhezeiten während der Rufbereitschaft können nötig sein, um den Besonderheiten des Dienstes zu entsprechen (Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft).
Der Ausgleich der Ruhezeit kann in dem Fall zu anderen Zeiten erfolgen, wenn der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dabei gewährleistet ist (§ 7 Abs. 2 ArbZG).
Für Bedienstete von Krankenhäusern und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gelten weitergehende Regelungen, wenn sie Rufbereitschaften ableisten. Haben sie während der Rufbereitschaft nicht mehr als die Hälfte ihrer Ruhezeit gearbeitet, können sie die Kürzung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgleichen (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Gesetzlich ist kein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen der Ausgleich erfolgen muss.
Diese Regelung unterscheidet sich von der Verkürzung der Ruhezeit (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Damit soll sichergestellt werden, dass medizinisches Personal seine Tätigkeit aufnehmen kann, ohne eine erneute zehn- oder elfstündige Ruhezeit einhalten zu müssen.
Schwangeren oder stillenden Frauen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit generell eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§ 4 Abs. 2 MuschG) - unabhängig von branchenspezifischen Ausnahmeregelungen und ihrer Zustimmung. Bei Nichteinhaltung handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
Jugendlichen unter 18
Jahren muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zugebilligt werden (§13
JArbSchG).
In Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen kann die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn:
Ebenso können unter anderem tarifliche Ausnahmeregelungen für die Abweichung von der elfstündigen Ruhezeit bestehen:
Der Gesundheitsschutz der Beschäftigten muss durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 2-4 ArbZG).
Die
Kürzung der Ruhezeit darf nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten führen.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Ruhezeiten für einzelne Bereiche, für bestimmte Arbeiten oder bestimmte Arbeitnehmergruppen ausweiten, bei denen spezielle Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten sind (§ 8 ArbZG).
Die Aufsichtsbehörde kann abweichende Regelungen zur Ruhezeit bewilligen (§ 15 ArbZG):
Eine Verletzung der Ruhezeit ist lediglich in wenigen Außergewöhnlichen Fällen gestattet, die
ebenfalls im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt sind. Dazu zählen unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen ebenso wie Arbeiten, die das Verderben von Lebensmitteln oder Rohstoffen
verhindern oder deren Nichterledigung
einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Die Auslegung des entsprechenden
Paragraphen (§14
ArbZG) ist rechtlich umstritten, da beispielsweise ein personeller Engpass bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen nicht in jedem Fall einen Notfall darstellt, sondern möglicherweise auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist.
Ja, Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Missachten sie diese Pflicht, handeln sie ordnungswidrig (§ 22 ArbZG). Ihr Verhalten kann dann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Missachten Arbeitgeber die Ruhezeit vorsätzlich, wiederholt oder fahrlässig, begehen sie sogar eine Straftat (§23 ArbZG). Diese kann je nach Schweregrad mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belangt werden.
Eine Software zur Zeiterfassung hilft Arbeitgebern, die Einhaltung der Ruhezeit sicherzustellen. Das elektronische Arbeitszeitkonto liefert einen genauen Überblick über Arbeitszeiten, Pausenzeiten und Ruhezeiten.
Fahrer zur Güter- und Personenbeförderung sind zudem gesetzlich verpflichtet, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten aufzuzeichnen (§ 1 Abs. 6 FPersV).
Im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und im Interesse der Unfallverhütung unverzichtbaren Ruhezeitenvorschriften eingehalten werden.
In Österreich gilt eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen den
Diensten.
Auch in Österreich können tariflich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ein Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Eine Verkürzung auf unter zehn Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Erholung der Belegschaft sicherstellt. Für Jugendliche bis 18 Jahre muss die ununterbrochene Ruhezeit in jedem Fall mindestens 12 Stunden betragen.
Die wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 36 Stunden
betragen, kann aber bei Schichtarbeit auf bis zu 24 Stunden gekürzt werden.
Hierbei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die
durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der
durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten von mindestens
24 Stunden herangezogen werden.
In der Regel muss der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit
fallen (Wochenendruhe). Ist Wochenendarbeit unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen zulässig, kann die wöchentliche Ruhezeit einen anderen ganzen
Wochentag einschließen (Wochenruhe). In einigen Fällen ist eine Anzeige an die
Arbeitsinspektion vorgeschrieben. Müssen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer während
der Ruhezeit arbeiten, haben sie in der darauffolgenden Arbeitswoche Anspruch
auf Ersatzruhe.
In der Schweiz gilt eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen den
Diensten.
Einmal
wöchentlich darf die Ruhezeit bis auf 8 Stunden herabgesetzt werden. Dies ist
aber nur zulässig, wenn die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von zwei
Wochen eingehalten wird. Für Jugendliche bis 18 Jahre muss die tägliche
Ruhezeit in jedem Fall mindestens 12 Stunden betragen.
Über das Wochenende ist gemäß Arbeitsgesetz (Artikel 18 - 20a ArG, 21 ArGV 1) eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden (11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden Sonntag) zu gewähren, welche die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr einschliessen muss.
Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmenden jede Woche ein freier Halbtag von 8 Stunden vor oder nach der täglichen Ruhezeit zu gewähren (Artikel 21 ArG, 20 ArGV 1).
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Blog-Beitrag Wie sind die Regelungen zur Ruhezeit? (SIEDA)
Inanspruchnahme und Ruhezeiten während der Rufbereitschaft (Marburger Bund)
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (RKW Essen)
Auswirkungen von verkürzten Ruhezeiten auf die Gesundheit und die Work-Life-Balance (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAUA)