Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die geleistete Arbeit, die an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr durchgeführt wird.
Bundesrechtlich dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Dieses grundsätzliche Verbot basiert außer auf traditionellen und religiösen Gründen auf sozial- und arbeitswissenschaftlichen Standpunkten.
Dennoch ist Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in bestimmten Branchen unverzichtbar, um beispielsweise die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können. Züge fahren und Brände lodern beispielsweise auch sonn- und feiertags. Auch ist es angenehm, seinem Sport oder Hobby am (für die meisten freien) Wochenende nachgehen oder ein Restaurant besuchen zu können.
Aufgrund landesrechtlicher Rechtsverordnungen ist Arbeit an Sonntagen und Feiertagen je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Als Beispiel seien hier die verschiedenen Ladenschluss- beziehungsweise Ladenöffnungsgesetze in den einzelnen Bundesländern genannt. Ebenso hängen die gesetzlichen Feiertage von den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer ab.
Wird Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit geleistet, ist der Arbeitgeber laut Arbeitszeitgesetz verpflichtet, alle Arbeitszeiten für diese Tage zu dokumentieren.
Alle Jahre wieder dieselbe Frage: Nein, Heiligabend und Silvester gelten - im Gegensatz zu Weihnachten - bundesweit nicht als gesetzliche Feiertage.
Erlaubt sind neben Arbeiten, welche nicht an Werktagen vorgenommen werden können, insbesondere Branchen, die im öffentlichen Interesse eine tägliche Versorgung aufrecht halten müssen, z.B. Feuerwehren, Rettungsdienste oder die Polizei.
Können gewisse Arbeiten an Werktagen nicht vorgenommen werden, dürfen diese auch an Sonntagen oder Feiertagen erledigt werden.
Zu den typischen Branchen
(§ 10 Abs. 1 ArbZG), in denen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit erforderlich ist, gehören
unter anderem:
Arbeitnehmer, die nicht in den unter § 10 aufgeführten Bereichen beschäftigt sind, dürfen an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Ausnahmen können je nach Bundesland bestehen.
Grundsätzlich geschlossen bleiben an diesen Tagen Bibliotheken, Ladengeschäfte und Verkaufsstände gewerblicher Anbieter (mit
Ausnahmen für bestimmte Verkaufsstellen, bestimmte Waren und besondere
Verkaufsanlässe).
Schwangere und stillende Frauen sowie Jugendliche genießen besonderen Schutz. Dessen Regelungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgehalten.
Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten. Beschäftigte unter 18 Jahren dürfen demnach an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nur in bestimmten Branchen beschäftigt werden (§ 17 Abs. 2 JArbSchG).
Bei Sonntagsarbeit müssen zwei arbeitsfreie Sonntage im Monat gewährt werden, während die Fünftagewoche bestehen bleibt (§ 17 JArbSchG). Das Gleiche gilt für Samstagsarbeit (§ 16 JArbSchG).
An Heiligabend und Silvester dürfen
Jugendliche jeweils nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden. Arbeitsfrei bleiben
immer der zweite Weihnachtstag, Neujahr, der Ostermontag und der Tag der Arbeit
(§ 18 JArbSchG).
Ebenso sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu berücksichtigen. Generell dürfen schwangere oder stillende Frauen nur dann an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich hierzu bereit erklärt und eine Gefährdung für sie oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen werden kann (§ 6 MuSchG).
Für geleistete Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich innerhalb eines Ausgleichszeitraums.
Arbeitnehmer haben bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 11 ArbZG) Anspruch auf
Der Ausgleichszeitraum kann
in einem Tarifvertrag abweichend von § 11 ArbZG festgelegt werden (§ 12 Satz 1Nr. 2 ArbZG).
Die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen sind auch an Sonntagen und Feiertagen einzuhalten. Allerdings existieren einige Ausnahmeregelungen.
Arbeitgeber müssen auch bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und zur Ruhezeit eingehalten werden.
Ausnahmeregelungen
Das Arbeitszeitgesetz schreibt in den Sonderregelungen zur Sonntagsruhe und Feiertagsruhe vor, dass:
Abweichende Regelungen können zudem in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zulässig sein.
Gesetzlich vorgeschrieben sind Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit nicht. Sie werden daher in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschläge und
Feiertagszuschläge gibt es nicht. Ob dem Arbeitnehmer dennoch Zuschläge auf der
Lohnabrechnung zustehen, kann festgelegt sein:
Besteht sowohl ein Anspruch auf Nachtzuschlag als auch auf Feiertagszuschlag, müssen dem Arbeitnehmer bei Nachtarbeit an einem Feiertag beide Zuschläge gezahlt beziehungsweise ein Freizeitausgleich gewährt werden.
Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonntagszuschlägen und Feiertagszuschlägen.
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit wird neben Nachtarbeit als Dienst beziehungsweise Arbeit zu ungünstigen Zeiten bezeichnet.
In vielen Branchen kommen Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, die in Geld oder Zeit vergütet und tariflich vereinbart werden.
Die Zuschläge werden steuerfrei
gezahlt, solange sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird in der Regel nur der höhere Feiertagszuschlag
gezahlt.
Arbeitgeber müssen sowohl für den Lohn als auch für die Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge ihrer Mitarbeiter bis auf wenige Ausnahmen Einkommensteuer an das Finanzamt abführen.
Steuerfrei sind die Zuschläge nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 3b EStG):
Der
Grundlohn setzt sich neben dem Grundgehalt auch aus geldwerten Vorteilen
wie Firmenwagen, Fahrtkostenzuschüsse, vermögenswirksamen Leistungen oder
Schichtzulagen zusammen. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und darf
maximal 50 Euro pro Stunde betragen (Stand: 01.01.2020).
Auf Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge sind keine Sozialabgaben abzuführen, solange der Grundlohn nicht überschritten wird (§ 1 SvEV).
Liegt das Entgelt darüber, ist nur
der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der 25 Euro übersteigt (Stand: 01.01.2020).
Dieser Grenzwert ist für die gesetzliche Unfallversicherung nicht maßgebend,
Zuschläge sind hier immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1Abs. 2 SvEV).
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist in vielen Branchen unentbehrlich, birgt aber neben gesundheitlichen Gefahren auch Probleme im familiären und sozialen Umfeld.
Sonntage und Feiertage sind wichtig, um sich zu
erholen und Stress abzubauen. Wer am Wochenende dennoch arbeitet, unterliegt
einer höheren Unfallgefahr und riskiert gesundheitliche Beeinträchtigungen
wie zum Beispiel:
Zusätzlich kann Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit zu
Problemen im familiären und sozialen Umfeld führen, da die zur Verfügung
stehende sozial nutzbare Zeit an diesen Tagen eingeschränkt ist. Auch fällt die Trennung zwischen Berufs- und Privatleben schwerer.
In biduum® können Sie "ungünstige Zeiten" und deren Zuschläge definieren. Diese werden mit Hilfe der Dienstplan-Software automatisch berechnet.
Mit biduum® können Sie Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten wie "Nachtarbeit", "Sonntagsarbeit" und "Feiertagsarbeit" hinterlegen. Auch haben Sie die Möglichkeit, mehrere Zuschläge, die eine Gruppe von Mitarbeitern erhalten soll, unter einem Kürzel als Lohngruppe zusammenzufassen, z.B. bei gleichzeitiger Weihnachts- und Nachtarbeit.
Einmal definiert, können die Zuschläge für alle Mitarbeiter automatisch berechnet und als Exportdatei an eine Lohnabrechnung zur Weiterverarbeitung übergeben werden.