Vaterschaftsurlaub wird Vätern bzw. gleichgestellten Personen innerhalb der ersten Tage nach Geburt eines Kindes gewährt. Durch ihn soll eine enge Bindung zum Kind sowie eine partnerschaftliche Aufteilung der Familienarbeit ermöglicht werden.
Nein. Auch wenn das in vielen Artikeln so geäußert wird: Vaterschaftsurlaub ist nicht gleichzusetzen mit Elternzeit. Zwar verschaffen beide Regelungen Vätern mehr Zeit mit ihrem Kind, sie sind jedoch unabhängig voneinander zu beantragen.
Der Grund, weshalb sich die Gleichung Vaterschaftsurlaub = Elternzeit bisweilen auch in Ratgeber-Artikeln findet, liegt darin, dass es lange Zeit kein "väterliches" Pendant zum Mutterschutz gab. So wurde aus der Option "Elternzeit" - die ja auch Mütter beantragen können - bei manchem Verfasser salopp zum "Vaterschaftsurlaub".
Künftig wird der Vaterschaftsurlaub die Elternzeit für Väter also nicht ersetzen, sondern ergänzen. So können diese in den ersten Tagen nach der Geburt ihres Kindes bereits eine enge Bindung zu diesem aufbauen und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich (bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes) bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen.
Nein. In Deutschland existiert derzeit – anders als in den meisten EU-Mitgliedstaaten – noch keine gesetzliche Regelung zur speziellen Arbeitsfreistellung für den zweiten Elternteil anlässlich der Geburt. Allerdings wird aktuell ein Gesetzentwurf innerhalb der Regierung beraten.
Das Gesetzesvorhaben zum Vaterschaftsurlaub sollte ursprünglich noch 2023 vorgelegt werden. Eine Umsetzung der Vaterschaftsurlaubsregelung wird nun für 2024 erwartet.
Bisherige Vorgaben sehen einen Zeitraum von zehn Tagen vor. Geplant ist in Deutschland jedoch die Einführung eines vierzehntägigen Vaterschaftsurlaubs.
Ja, es wird sich beim Vaterschaftsurlaub um einen bezahlten Urlaub handeln. Möchten Väter bzw. gleichgestellte Personen den Vaterschaftsurlaub verlängern, können sie Elternzeit beanspruchen.
Die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2019 verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten zur Schaffung nationaler Regelungen zum Vaterschaftsurlaub.
Vorgabe der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben war eine Umsetzung bis zum 2. August 2022. Da Deutschland ihr bislang nicht nachgekommen ist, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
Offizielle Begründung: Das deutsche Elternzeitgesetz sei großzügig ausgelegt und man wolle Unternehmen nicht überlasten. Es gibt aber noch einen organisatorischen und finanziellen Grund für das Hinauszögern des Vaterschaftsurlaubs.
Eine der offiziellen Begründungen besagt, dass man kleine und mittlere Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Phase nicht überlasten möchte. Einer anderen zufolge sei das deutsche Elternzeitgesetz bereits viel großzügiger als der EU-Standard ausgelegt. Während dort lediglich bis zu vier Monaten Elternzeit vorgeschrieben sind (davon zwei Monate bezahlt), dürfen in Deutschland bis zu drei Jahre (davon 14 Monate bezahlt) in Anspruch genommen werden.
Unter anderem verzögert sich das Gesetzesvorhaben, weil der so genannte Regulierungsort noch unklar ist, also das Gesetz, innerhalb dessen der Vaterschaftsurlaub verankert wird. Zur Wahl stehen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die Freistellung für Väter bzw. gleichgestellte Personen wird laut Bundesfamilienministerium voraussichtlich im Mutterschutzgesetz festgehalten. Fest steht dies allerdings noch nicht.
Je nachdem, in welchem der zur Wahl stehenden Gesetze der Vaterschaftsurlaub später verortet wird, ist dessen Finanzierung und administrative Ausgestaltung entweder an das Elterngeld oder an das Mutterschaftsgeld mit Arbeitgeberzuschuss angelehnt.
Vor der Beschlussfassung des Gesetzes muss also zunächst geklärt werden, wer die Kosten für einen bezahlten Urlaub der Väter übernehmen wird.
Das Elterngeld ist eine Leistung des Bundes, während das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gezahlt wird. Im Jahr 2022 beantragten fast 500.000 Väter Elternzeit. Nähmen sie alle auch Vaterschaftsurlaub, fielen Milliardenbeträge für deren Lohnausgleich an.
Bereits seit 2007 haben auch Väter gemäß § 15 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) das Recht auf unbezahlte Elternzeit. In dieser Zeit darf - in Teilzeit - unter bestimmten Bedingungen weitergearbeitet werden.
Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
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