Wartezeit - Phase mit Einschränkungen

Was ist eine Wartezeit im Arbeitsrecht und Sozialrecht?

Der Begriff Wartezeit wird im Arbeits- und Sozialrecht verwendet. So besteht innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses kein voller Urlaubsanspruch und der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht begründen.

Auch für die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen aus der Sozialversicherung wird eine Wartezeit angesetzt. In der Arbeitslosenversicherung wird synonym der Begriff der Anwartschaftszeit verwendet.

Wie ist die Wartezeit bezüglich Kündigungsschutz definiert?

Erst wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat, greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Dieser Zeitraum bezeichnet die sogenannte Wartezeit nach § 1 Abs.1 KschG (Kündigungsschutzgesetz).

Vereinbarungen zum Verzicht oder zur Verkürzung der Wartezeit sind möglich und vorteilhaft für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss nämlich eine Kündigung erst nach Ablauf der Wartezeit begründen. Innerhalb der Wartezeit genießt er Kündigungsfreiheit.

Solche Vereinbarungen können individuell oder kollektivrechtlich in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Hat vor der Kündigung ein Ausbildungsverhältnis beim Arbeitgeber bestanden, wird bei der Übernahme die in der Ausbildung verbrachte Zeit auf die Wartezeit angerechnet.

Wartezeit und Probezeit nicht verwechseln

Die Probezeit wird individuell vereinbart. Oftmals ist sie identisch mit der gesetzlichen Wartezeit, sie kann aber davon abweichen. Endet die Probezeit, ist eine Kündigung innerhalb der Wartezeit weiterhin ohne Grund und Sozialauswahl möglich. Lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich nach Ablauf der Probezeit - auch innerhalb der Wartezeit - von zwei auf vier Wochen gemäß § 622 Abs. 1 BGB.

Beginnt die Wartezeit bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von neuem?

Klare Antwort: Kommt drauf an. Hier muss man generell zwischen einer tatsächlichen und einer rechtlichen Unterbrechung der Wartezeit unterscheiden.

Eine tatsächliche Unterbrechung führt nicht zu einem Neubeginn der Wartezeit. Sie liegt zum Beispiel vor bei:

  • einer Arbeitsunterbrechung aufgrund von Krankheit oder Urlaub
  • einem Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzes
  • Streik
  • unentschuldigtem Fehlen.

Bei einer rechtlichen Unterbrechung beginnt die Wartezeit neu. Sie liegt zum Beispiel vor bei:

  • einem Aufhebungsvertrag
  • einem Arbeitgeberwechsel
  • einem Ablauf der Befristung
  • wiederholten Tagesarbeitsverhältnissen (trotz Rahmenvereinbarung).
Ein Krankenschein zählt zu den tatsächlichen Unterbrechungen.
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Rechtsunsicherheit besteht bei sehr kurzzeitigen rechtlichen Unterbrechungen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Oft beginnt bei Unterbrechungen von wenigen Tagen beziehungsweise Wochen die Wartezeit nicht von neuem.

Welche Wartezeit gilt für den Urlaubsanspruch?

Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit auf den vollen Urlaubsanspruch von sechs Monaten (§ 4 BurlG).

Innerhalb dieser Wartezeit können Arbeitnehmer aber Teilurlaub beanspruchen (§ 5 BurlG). Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses:

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Ist der Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs aufgrund nicht erfüllter Wartezeit nicht möglich (z. B. weil ein Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte begonnen wurde), kann der Anspruch auf Teilurlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Besonderheit: Er verfällt nicht am 31. März, sondern bleibt das gesamte Folgejahr über erhalten.

Für welche Bereiche in der Sozialversicherung gilt eine Wartezeit?

In der privaten Krankenversicherung, bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sowie bei der Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden Leistungen erst nach Ablauf einer Wartezeit gezahlt. Keine Wartezeit besteht in der gesetzlichen Kranken- sowie der Unfallversicherung.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Wie ist die Wartezeit bei der Beförderung von Beamten definiert?

Das Beamtenrecht (§ 22 Abs. 4 Nr.2b BBG) sieht bei Beförderungen eine Wartezeit von einem Jahr vor: 

  • seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
  • seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
  • seit der letzten Beförderung.

Wie lange ist die Wartezeit bei einer Kandidatur zum Betriebsrat?

Mitarbeiter, die für das Amt des Betriebsrats kandidieren möchten (passives Wahlrecht nach § 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), müssen eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung vorweisen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeiter sind - Wartezeit hin oder her - generell nicht wählbar.

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