Der Begriff Wartezeit wird im Arbeits- und Sozialrecht verwendet. So besteht innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses kein voller Urlaubsanspruch und der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht begründen.
Auch für
die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen aus der Sozialversicherung wird
eine Wartezeit angesetzt. In der
Arbeitslosenversicherung wird synonym der Begriff der Anwartschaftszeit
verwendet.
Erst wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat, greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Dieser Zeitraum bezeichnet die sogenannte Wartezeit nach § 1 Abs.1 KschG (Kündigungsschutzgesetz).
Vereinbarungen
zum Verzicht oder zur Verkürzung der Wartezeit sind möglich und vorteilhaft für
Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss nämlich eine Kündigung erst nach Ablauf der
Wartezeit begründen. Innerhalb der Wartezeit genießt er Kündigungsfreiheit.
Solche
Vereinbarungen können individuell oder kollektivrechtlich in einem Tarifvertrag
oder einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Hat vor der Kündigung ein
Ausbildungsverhältnis beim Arbeitgeber bestanden, wird bei der Übernahme die in
der Ausbildung verbrachte Zeit auf die Wartezeit angerechnet.
Die
Probezeit wird individuell vereinbart. Oftmals ist sie identisch mit der gesetzlichen Wartezeit, sie kann aber davon abweichen. Endet die Probezeit, ist eine Kündigung innerhalb der Wartezeit weiterhin ohne Grund und Sozialauswahl möglich.
Lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich nach Ablauf der Probezeit - auch innerhalb der Wartezeit - von zwei
auf vier Wochen gemäß § 622 Abs. 1 BGB.
Klare Antwort: Kommt drauf an. Hier muss man generell zwischen einer tatsächlichen und einer rechtlichen Unterbrechung der Wartezeit unterscheiden.
Eine tatsächliche Unterbrechung führt nicht zu einem Neubeginn der Wartezeit. Sie liegt zum Beispiel vor bei:
Bei einer rechtlichen Unterbrechung beginnt die Wartezeit neu. Sie liegt zum Beispiel vor bei:
Rechtsunsicherheit besteht bei sehr
kurzzeitigen rechtlichen Unterbrechungen. Hier kommt
es auf den Einzelfall an. Oft beginnt bei Unterbrechungen von wenigen Tagen
beziehungsweise Wochen die Wartezeit nicht von neuem.
Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit auf den vollen Urlaubsanspruch von sechs Monaten (§ 4 BurlG).
Innerhalb dieser Wartezeit können Arbeitnehmer aber Teilurlaub beanspruchen (§ 5 BurlG). Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses:
Ist der Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs aufgrund nicht erfüllter Wartezeit nicht möglich (z. B. weil ein Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte begonnen wurde), kann der Anspruch auf Teilurlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Besonderheit: Er verfällt nicht am 31. März, sondern bleibt das gesamte Folgejahr über erhalten.
In der privaten Krankenversicherung, bei Entgeltfortzahlung durch
den Arbeitgeber sowie bei der Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden Leistungen erst
nach Ablauf einer Wartezeit gezahlt. Keine Wartezeit besteht in der gesetzlichen Kranken- sowie der Unfallversicherung.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit durch den
Arbeitgeber entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Das Beamtenrecht (§ 22 Abs. 4 Nr.2b BBG) sieht bei Beförderungen eine Wartezeit von einem Jahr vor:
Mitarbeiter,
die für das Amt des Betriebsrats kandidieren möchten (passives Wahlrecht nach § 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), müssen eine
Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung vorweisen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeiter sind - Wartezeit hin oder her - generell nicht wählbar.
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