Zeitarbeit kennzeichnet die zeitweise Ausleihung von Arbeitskräften, welche nicht beim Auftraggeber, sondern bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind.
Bei der Leiharbeit handelt sich um die Überlassung von Arbeitskräften in einer Dreiecksbeziehung: Ein Arbeitnehmer ist in einem Zeitarbeitsunternehmen (= Verleiher) angestellt und wird zeitlich begrenzt an den Betrieb eines Dritten (= Entleiher) ausgeliehen.
Der Arbeitsvertrag wird mit dem Verleiher geschlossen, die Arbeitsleistung hingegen erfolgt beim Entleiher.
Zeitarbeit – auch Leiharbeit, Personalleasing oder Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) genannt – entstand in Deutschland in den 1960er-Jahren und hat sich als moderne Beschäftigungsform etabliert. Auslöser ist immer ein Personalengpass im betreffenden Unternehmen eines Dritten.
Der Entleiher benennt seinen Personalbedarf und schließt mit einer Zeitarbeitsfirma einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab, auf dessen Grundlage der Leiharbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum entliehen wird.
Zunächst kontaktiert ein Arbeitgeber mit Personalbedarf das Zeitarbeitsunternehmen. Er schildert die Einzelheiten, wie zum Beispiel Anzahl des Mitarbeiterbedarfs, Einsatzzeitraum, Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Entlohnung.
Der Entleiher muss der Zeitarbeitsfirma Informationen über die grundsätzlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer zur Verfügung stellen (siehe auch "Equal Pay"). Diese Informationen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthalten, den Verleiher und Entleiher zwingend schriftlich abschließen müssen (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).
Das
Zeitarbeitsunternehmen überlässt dann im Rahmen des unterzeichneten Vertrages
den Leiharbeiter gegen einen Verrechnungssatz. Dieser liegt zumeist deutlich über dem
eigentlichen Lohn des Zeitarbeitnehmers, da der Verleiher durch die Differenz seine
Kosten deckt.
In Deutschland wird Zeitarbeit durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Es garantiert den arbeits- und sozialrechtlichen Schutz des Zeitarbeiters.
Zeitarbeitsfirmen vereinbaren mit ihren Arbeitnehmern einen schriftlichen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit den regulären Sozialleistungen. Dieser beinhaltet Regelungen zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung, zu bezahlten Urlaubs- und Feiertagen, der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und zum gesetzlichen Kündigungsschutz.
Obwohl der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit in Drittunternehmen ausübt, ist das Zeitarbeitsunternehmen für die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer sowie die Einhaltung von Urlaub und Arbeitsgesetzen verantwortlich.
Zeitarbeitsunternehmen benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, um ihre Arbeitskräfte anderen Firmen zur Verfügung stellen zu dürfen.
Ein Vertrag, der mit einem Verleiher ohne diese Erlaubnis geschlossen wurde, gilt als ungültig.
Zeitarbeit ist nicht in allen Gewerben möglich. So verbietet das AÜG zum Beispiel den Verleih an Unternehmen im Baugewerbe (§ 1b AÜG). Ebenso wenig erlaubt ist der Einsatz von Leiharbeitern, um die Arbeiten streikender Mitarbeiter auszuführen (§ 11 Abs. 5 AÜG).
Dem Betriebsrat des Entleihers obliegt es zu prüfen, ob die Gesetze zum Schutz der Leiharbeitnehmer eingehalten werden (§ 14 Abs. 3 AÜG). Er hat daher das Recht, über Art und Umfang der vergebenen Tätigkeiten des Zeitarbeiters in Kenntnis gesetzt zu werden – und das bereits vor Beginn des Arbeitseinsatzes. Ebenso darf er die Verträge der Zeitarbeitnehmer einsehen.
Leiharbeiter haben Anspruch auf den gleichen Lohn wie festangestellte Arbeitnehmer des Entleihers.
Auch für die Leiharbeit existiert eine Form des Mindestlohns. Sie begründet sich jedoch nicht auf das Mindestlohngesetz, sondern auf die Verordnungen über eine Lohnuntergrenze (§ 3a AÜG) für Zeitarbeiter. Diese werden in Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund und Arbeitgeberverbänden geschlossen. Vor 2021 existierten unterschiedliche Branchen-Mindeststundenlöhne in den alten und neuen Bundesländern.
Seit dem 1. April 2017 gilt im AÜG der „Gleichstellungsgrundsatz“ (§ 8 Abs. 1 AÜG). Zeitarbeitsfirmen sind demnach verpflichtet, dem Zeitarbeiter während der Überlassung dieselben Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, die für vergleichbare Mitarbeiter des Entleihers gelten. Leiharbeiter haben demzufolge auch einen Anspruch auf Lohnzahlung in gleicher Höhe – „Equal Pay“ genannt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie den Stammmitarbeitern in Qualifikation, Berufserfahrung und ausgeübter Tätigkeit ähneln. Die Equal Pay-Regelung gilt allerdings nicht für Verleiher, die an einen Zeitarbeitstarifvertrag gebunden sind.
In Zeitarbeitstarifverträgen wird die - meist geringere - Arbeitsvergütung der Zeitarbeiter geregelt, welche nicht den gleichen Lohn wie festangestellte Mitarbeiter des Entleihers beziehen.
Viele Zeitarbeitsfirmen haben sich für einen Zeitarbeitstarifvertrag entschieden. Daher liegt die Arbeitsvergütung der Leiharbeiter in den ersten neun Monaten für gewöhnlich niedriger als die des Stammpersonals des Entleihers (§ 8 Abs. 4 AÜG). Sie muss sich jedoch an Mindeststandards orientieren.
Eine längere Übergangsfrist von bis zu 15 Monaten ist dennoch möglich, wenn für das Arbeitsverhältnis ein Branchen-Zuschlagstarifvertrag gilt, der den gesetzlichen Anforderungen nach § 8 Abs. 4 AÜG entspricht. Ein Branchenzuschlag ist ein prozentualer Zuschlag auf den eigentlichen Lohn, der stufenweise angehoben wird. Ihn erhalten Zeitarbeitnehmer in bestimmten Branchen wie zum Beispiel Metall, Chemie und Druck, wenn sie ununterbrochen beim gleichen Entleiher tätig sind.
Der Branchen-Zuschlagstarifvertrag regelt unter anderem, dass nach 15 Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erreicht werden muss, das vergleichbare Stammmitarbeiter laut Tarifvertrag erhalten. Auch muss nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an das gleichwertige Arbeitsentgelt erfolgen.
Hat der Zeitarbeiter bereits zeitweise für denselben Entleiher gearbeitet, sind die erfolgten Verleihzeiten vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4Satz 2 AÜG).
Neben dem Grundgehalt und Branchenzuschlägen, die meistens in Zeitarbeitstarifverträgen festgelegt sind, haben Leiharbeiter unter Umständen auch Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. Sind sie aktuell nicht in einem Unternehmen eingesetzt, wird ihr Gehalt dennoch weiterhin von dem Zeitarbeitsunternehmen gezahlt.
Die Höchstüberlassungsdauer für entliehene Zeitarbeiter beträgt in Deutschland 18 Monate. Sie kann unter bestimmten Umständen aber verlängert werden.
Seit dem 1. April 2017 ist im AÜG eine Höchstüberlassungsdauer festgelegt. Sie beläuft sich in Deutschland auf 18 Monate (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, führt dies zu einer Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Ausnahme: Der Zeitarbeiter erklärt der Zeitarbeitsfirma oder dem Entleiher schriftlich, dass er an dem Arbeitsvertrag festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Diese so genannte Festhaltungserklärung muss von der Agentur für Arbeit bestätigt werden und spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugehen (§ 9 Abs. 2 AÜG).
Die Erklärung muss bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Höchstüberlassungsdauer abgegeben werden. Leiharbeit kann auch die Obergrenze von 18 Monaten überschreiten, wenn in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen entsprechende Regelungen festgesetzt sind.
Beim Einsatz von Leiharbeitern muss der Dienstplaner Fristen, wie zum Beispiel die Höchstüberlassungsdauer wahren, die Regelungen zur Lohnuntergrenze beziehungsweise „Equal Pay“ und Branchenzuschläge beachten sowie ein Arbeitszeitkonto führen.
Minusstunden, die sich ergeben können, erschweren diese Aufgabe. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2018 (LAG Köln 17.02.2018) dürfen dem Arbeitszeitkonto Minusstunden angerechnet werden, wenn der Beschäftigte fest einem Entleiher überlassen wird und dieser ihn mangels Bedarf nicht einsetzt. Ein Personaldienstleister darf einen Zeitarbeiter in verleihfreien Zeiten nicht mit Minusstunden belasten.
Befindet sich ein Zeitarbeiter zwischen zwei Einsätzen, bleiben die Minusstunden unberührt. Der Zeitarbeiter erhält weiterhin sein Entgelt inklusive Sozialleistungen. Die Zeitarbeitsfirma darf hingegen in verleihfreien Zeiten auf Plusstunden des Arbeitszeitkontos zurückgreifen und diese verrechnen.
Die Vorteile der Leiharbeit für Arbeitgeber liegen hauptsächlich in einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer flexibleren Personalplanung. Nachteile bestehen unter anderem in hohen Stundenlöhnen und einer geringen Identifizierung mit dem Unternehmen.
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