Zusatzurlaub wird neben dem gesetzlichen oder (tarif)vertraglichen Erholungsurlaub gewährt und erhöht somit den Jahresurlaub insgesamt.
Das Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BurlG) sieht einen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen jährlich bei einer Fünftagewoche vor.
Ein zusätzlicher Anspruch (Zusatzurlaub) gilt für schwerbehinderte Menschen sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Bundesbeamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, wenn sie Wechselschicht, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden verrichten.
Pflegekräfte erhalten gemäß der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung in den Jahren 2021 und 2022 weiteren Zusatzurlaub.
Außerdem kann ein zusätzlicher, gesetzlich nicht vorgeschriebener Urlaub (Mehrurlaub) vertraglich vereinbart werden. Durch diesen zusätzlichen, bezahlten Urlaub sollen entstehende beziehungsweise entstandene Belastungen ausgeglichen werden.
Arbeitnehmer, die für das komplette Kalenderjahr anerkannt schwerbehindert sind, haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von mindestens fünf Tagen bei einer Fünftagewoche (§ 208 Abs. 1 SGB IX).
Arbeiten sie z. B. vier Tage pro Woche, erhalten sie einen Zusatzurlaub von vier Tagen, bei sechs Tagen pro Woche sechs Tage usw. Bei Teilzeitarbeit ist ebenso die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ausschlaggebend für den Zusatzurlaub.
Die zusätzlichen Tage sind dem gesetzlichen oder tariflichen Urlaub hinzuzurechnen. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vor, gelten diese Sonderregelungen.
Liegt der Grad der Behinderung (GdB) unter 50 Prozent oder ist der Arbeitnehmer Schwerbehinderten gleichgestellt, hat die Person keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Ausnahmen gelten in einzelnen Bundesländern, in denen im öffentlichen Dienst auch Zusatzurlaub von bis zu drei Tagen für Angestellte mit einem GdB unter 50 gewährt wird.
Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, hat der Arbeitnehmer ebenso für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung besteht, Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Dies gilt ausschließlich für das letzte abgelaufene Kalenderjahr.
Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Kalenderjahr kann nur gefordert werden, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch bereits im vorangegangenem Jahr – also während des Feststellungsverfahrens – gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht hat.
Dies ist der Fall, wenn er vom Arbeitgeber verlangt hat, ihm für das bestimmte Urlaubsjahr Zusatzurlaub zu gewähren und dabei gleichzeitig Bezug auf seine Schwerbehinderung genommen hat. Ein Hinweis auf den Anerkennungsantrag reicht dazu nicht aus.
Hat der Mitarbeiter erst nach einer Wartezeit Anspruch auf Erholungsurlaub, kann er den Zusatzurlaub nicht früher verlangen.
Besteht Anspruch auf Zusatzurlaub, muss dieser bis Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums (in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres) genommen werden, um nicht zu erlöschen. Ausnahme: Der Arbeitnehmer konnte den Zusatzurlaub wegen Krankheit nicht nehmen. Dann bleibt er bestehen. Ist der Arbeitnehmer dauerhaft krank und das Arbeitsverhältnis wird beendet, ist der (anteilige) Zusatzurlaub abzugelten.
Wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung eines Mitarbeiters weiß, ist er verpflichtet, den Mitarbeiter auf den Zusatzurlaub hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz beanspruchen, wenn die Urlaubstage verfallen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2019).
Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, solange die Schwerbehinderung fortdauert. Bei einer Herabstufung auf einen GdB von weniger als 50 besteht Anspruch auf Zusatzurlaub in jedem Fall bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wurde (§ 199 Abs. 1 SGB IX).
Sind Beamte im Schichtdienst eingesetzt, wird ihnen gemäß § 12 der Erholungsurlaubsverordnung (EurlV) unter bestimmten Bedingungen Zusatzurlaub gewährt. Dieser kann im Urlaubsjahr bis zu sechs Arbeitstage betragen.
Beamte haben gemäß § 12 EurlV Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie:
Erfüllen Beamte die beiden genannten Voraussetzungen nicht, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Dienst
zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens
viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier
Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt. Übertragbar in den
Folgemonat sind Nachtdienststunden:
Nachtdienststunden, die nicht durch Zusatzurlaub abgegolten wurden, und Nachtdienststunden, die im Urlaubsjahr die Anzahl von 600 überschreiten, werden in das Folgejahr übertragen. Dies ist für maximal 100 Nachtdienststunden möglich.
Für
Beamte erhöht sich der Zusatzurlaub für Wechselschicht und Nachtdienststunden (§ 12 Abs. 5 EUrlV):
Sind Beamte der Feuerwehr oder des Wachdienstes nach einem Schichtplan eingesetzt, der in der Regel Schichten von 24 Stunden vorsieht, wird kein Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten gewährt (§ 14 EurlV).
Dauert mindestens ein Viertel ihrer Schichten weniger als 24,
aber mehr als elf Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im
Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub. In dem Fall findet § 12 Abs. 5 EurlV keine Anwendung.
Angestellten im öffentlichen Dienst werden gemäß tariflicher Regelungen bis zu insgesamt sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr gewährt. Der Gesamturlaub darf 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Ausnahmen gelten bei Wechselschicht und bei Angestellten, die älter als 50 Jahre sind (jeweils 36 Arbeitstage).
Voraussetzungen für Wechselschicht sind gemäß § 7 Abs. 1 TVöD, dass:
Leisten Angestellte im öffentlichen Dienst ständige Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) und erhalten sie eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD, wird ihnen für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein Arbeitstag als Zusatzurlaub gewährt (§ 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD).
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes schreibt für Schichtarbeit eine mindestens zweistündige Zeitdifferenz im Arbeitsplan im regelmäßigen Wechsel für längstens einen Monat vor. Bei einer Zeitdifferenz unter zwei Stunden handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um Schichtarbeit, sondern um einen geteilten Dienst, bei dem nur ein Arbeitsbeginn festgehalten werden kann und somit kein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht.
Leisten Angestellte im öffentlichen Dienst ständige Wechselschicht (§ 7 Abs. 1 TVöD) und erhalten sie eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD, wird ihnen für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschicht ein Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt (§ 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD).
Hauptamtlich Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst haben zwar ebenso Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Arbeit in Wechselschicht. Sie bekommen aber keine Wechselschichtzulage, sondern stattdessen eine Feuerwehrzulage gemäß Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 2 TvöD-V.
Ein höherer Anspruch auf Zusatzurlaub besteht seit der Tarifeinigung vom 18.4.2018 für Beschäftigte in Krankenhäusern (§ 27 Abs. 1.1 TVöD-K). Ihnen wird ab dem Kalenderjahr 2021 für je zwei Tage Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt (2020: für je drei Tage Zusatzurlaub ein weiterer Tag Zusatzurlaub).
Den Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht oder Schichtarbeit kann der Angestellte – im Gegensatz zur Nachtarbeit – jahresübergreifend erwerben. Die ständige Wechselschicht oder Schichtarbeit darf dabei durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD unterbrochen werden – jedoch nicht durch Zeiten des Bereitschaftsdienstes oder durch geteilten Dienst.
Leisten Angestellte im öffentlichen Dienst nicht ständige, aber überwiegende Wechselschicht oder Schichtarbeit und erhalten sie eine Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD, kann ihnen ebenso Zusatzurlaub zustehen (§ 27 Abs.2 TVöD).
Für überwiegende Wechselschicht
wird bei einer Leistung im Kalenderjahr von drei Monaten ein
Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt.
Für überwiegende Schichtarbeit wird bei einer Leistung im Kalenderjahr von fünf Monaten ein Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt.
Der Tarifvertrag für Angestellte im öffentlichen Dienst (TVöD) sieht ausschließlich für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit und Zeiten des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden vor (§ 27 Abs. 3.1 TVöD-B und TVöD-K).
Der Geltungsbereich der Nachtarbeit liegt im TVöD zwischen 21 und 6 Uhr – im Gegensatz zum Geltungsbereich im Arbeitszeitgesetz (zwischen 23 und 6 Uhr, Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr).
Zusatzurlaub für Nachtarbeit wird gewährt bei einer Leistung im Kalenderjahr von:
Anzahl Nachtarbeitsstunden | Tage Zusatzurlaub |
---|---|
150 | 1 |
300 | 2 |
450 | 3 |
600 | 4 |
Verbliebene Nachtarbeitsstunden können nicht auf das Folgejahr übertragen werden, um mit den im neuen Jahr geleisteten Nachtarbeitsstunden einen Mindestanspruch auf Zusatzurlaub zu begründen. Werden Nachtarbeitsstunden in Monatszeiträumen geleistet, für die bereits Zusatzurlaub für Wechsel- oder Schichtarbeit zusteht, entfällt der Zusatzurlaub für die Nachtarbeitsstunden.
Für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden werden bei einer Leistung von mindestens 288 Stunden im Kalenderjahr zwei Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.
Als Bemessungsgrundlage für die 288 Stunden wird ausschließlich die Anwesenheitszeit während des Bereitschaftsdienstes herangezogen. Werden weniger als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht geleistet, entsteht kein Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub – auch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 27 Abs. 3.4 TVöD-B bzw. TVöD-K).
Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 4. PflegeArbbV) definiert neben Mindeststundenlöhnen für Pflegekräfte auch einen Mehrurlaub für die Jahre 2021-2022.
Pflegekräfte in der Altenpflege und ambulanten Pflege hatten in den Jahren 2021 und 2022 Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub (Mehrurlaub) von sechs Tagen bei einer Fünftagewoche.
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Mehrurlaub entsprechend (§ 4 Abs. 1 Vierte PflegeArbbV).
Der Anspruch auf den genannten Mehrurlaub besteht nicht, wenn
tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen einen
Erholungsurlaub vorsehen, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht (§ 4 Abs. 2 Vierte PflegeArbbV).
Im Online-Dienstplan biduum® kann neben dem regulären Urlaubsanspruch auch ein Zusatzurlaub im Urlaubskonto definiert werden. Über einen Kommentar wird später im Urlaubsantrag angegeben, ob es sich um Zusatzurlaub handelt.
Diese und alle weiteren Funktionen können Sie gerne jetzt in biduum® ausprobieren.
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung (arbeitsrechte.de)
Dauer und Entstehen des Zusatzurlaubs im öffentlichen Dienst (haufe.de)