27. Jul 2023
Im Blog: Die PeBeM gibt seit 1. Juli 2023 Personalanhaltswerte für die Besetzung in der vollstationären Langzeitpflege vor. Wir erläutern das Prinzip und die Hintergründe.
Bislang gab es keine bundeseinheitliche Regelung zur Ermittlung des individuellen Pflegepersonalbedarfs in der stationären Langzeitpflege. Die Vorgabe zur Personalbemessung in der Pflege (PeBeM) soll dies ab 1. Juli 2023 ändern.
Sie rechnet über einen Algorithmus die Anzahl der jeweiligen Heimbewohner – die Altenpflege macht den Großteil der vollstationären Einrichtungen aus – und deren Pflegegrad (Case-Mix) gegen die Pflegekräfte und deren Qualifikation auf (Care-Mix).
Ein kompliziertes mathematisches Modell also, dessen Kennzahlen als Personalanhaltswerte im Sozialgesetzbuch unter § 113c SGB XI gesetzlich festgelegt sind.
Weshalb "Anhaltswerte"? Weil diese nicht als Mindestpersonalvorgaben dienen, sondern die individuelle "Idealbesetzung" der jeweiligen Einrichtung bestimmen.
Weshalb man sich für diese Art der Personalbemessung entschied, was für ambulante und teilstationäre Altenpflege gilt und ob die PeBeM den Pflegenotstand zumindest in der vollstationären Altenpflege zu beenden vermag, erfahren Sie in unserem Blog-Beitrag PeBeM: Neues aus der Altenpflege.
Unser zweiter Blog-Artikel PeBeM 2023: Begriffe und Kennzahlen informiert Sie über die Funktionsweise der PeBeM und liefert eine Begriffserläuterung zu den Elementen des Care- und Case-Mix. Er gliedert auch die Qualifikationsstufen und -niveaus (QN) und erklärt, inwiefern Mindestpersonalvorgaben der Bundesländer von der PeBeM tangiert werden.
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