26. Sep 2022
Laut BAG besteht eine gesetzliche Vorgabe zur generellen Arbeitszeiterfassung. Lesen Sie hier, warum das so viele überrascht.
Hier geht's auf kürzestem Weg zu unserem aktuellen Blog-Beitrag Das BAG und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag?
Am 13. September 2022 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, dass Betriebsräte kein Initiativrecht bei der Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung besitzen. Brisant allerdings ist weniger das Urteil als dessen Begründung. In dieser nämlich heißt es, dass ein solches Initiativrecht nur dann gilt, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht."
Im Umkehrschluss stellt das BAG damit klar, dass eine solche gesetzliche Regelung in Deutschland längst besteht. Tatsächlich verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Mai 2019 alle EU-Mitgliedsstaaten zur Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung und zur Anpassung ihrer jeweiligen Länderrechte.
In Deutschland nahm man das EuGH-Urteil seinerzeit gelassen auf. Schließlich hatte der Europäische Gerichtshof bei seiner Beschlussfassung kein zeitliches Limit für die Umsetzung vorgegeben. Umso überraschter und empörter reagieren nun manche Politiker, Arbeitsrechtler und Arbeitgeberverbände auf die jüngsten Aussagen des Bundesarbeitsgerichts.
Dabei beschleunigen diese lediglich das Tempo einiger im Prozess befindlichen Vorgänge. Denn im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist ohnehin eine Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes im Hinblick auf die generelle Arbeitszeiterfassung vorgesehen. Kein Grund zur Panik also – wie wir übrigens bereits in unserem früheren Blog-Artikel zum EuGH-Urteil im Jahr 2019 angeraten hatten.
Unser jüngster Blog-Beitrag Das Bundesarbeitsgericht und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag? informiert Sie über die Urteile des EuGH und des BAG. Lesen Sie alles über die Hintergründe und Reaktionen sowie mögliche Auswirkungen und Lösungsansätze!
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