Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt die arbeitsrechtlichen Belange, die in Verbindung mit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen stehen.
Von Bedeutung sind zudem das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Arbeitszeitgesetz. Für Personen ab 18 Jahren gilt das Arbeitsschutzgesetz.
Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist generell verboten (§ 5 Abs. 1 JarbSchG). Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren.
Diese dürfen tätig werden (§ 5 Abs. 2JarbSchG):
In den Schulferien dürfen 13- bis 17-Jährige für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Kinder über 13 Jahre dürfen nicht jede Art von Arbeit verrichten. Die Kinderarbeitsschutzverordnung reguliert, welche Art von Arbeit erlaubt ist.
Auch für Jugendliche gilt: Nicht jede Arbeit ist erlaubt. Ausgeschlossen sind beispielsweise Tätigkeiten, welche die Gesundheit der Jugendlichen gefährden.
Um
die Arbeitssicherheit und die Gesundheit nicht zu gefährden, verbietet das
Gesetz Jugendlichen unter 18 Jahren Tätigkeiten
Minderjährige
Ferienjobber dürfen nicht körperlich anstrengende Tätigkeiten verrichten.
Bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen müssen Kriterien wie etwa maximale Arbeitszeiten und Feiertagsarbeit sowie die Einhaltung von Pausenregelung und Ruhezeiten berücksichtigt werden.
Jugendliche dürfen nur zur Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden (§ 14 ArbSchG). Nachtarbeit und Arbeit während der Unterrichtszeit sind verboten. Ab 16 Jahren gelten für Bestimmte Branchen (z.B. Bäckereien) abweichende Regelungen.
Die Schichtzeit (Arbeitszeit zuzüglich Ruhepausen) darf zehn Stunden nicht übersteigen.
Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen maximal acht Stunden täglich arbeiten und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt grundsätzlich Arbeit an mehr als fünf Tagen pro Woche (§ 16 Abs. 2 JArbSchG). Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 7 ArbSchG definiert sind. Auch sind Branchen wie Krankenhäuser oder landwirtschaftliche Betriebe ausgenommen.
Minderjährige Jugendliche müssen spätestens nach viereinhalb Stunden eine Pause einlegen.
Ihnen stehen zu:
Beschäftigte unter 18 Jahren dürfen Heiligabend und Silvester nur bis 14 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nur in bestimmten Branchen beschäftigt werden. Sie bekommen dafür an einem oder mehreren anderen berufsschulfreien Tagen frei (§ 16 und 17 Abs. 2 JArbSchG). Arbeitsfrei bleiben immer der zweite Weihnachtstag, Neujahr, der Ostermontag und der Tag der Arbeit (§ 18 JArbSchG).
Jugendlichen
muss nach Beendigung der Arbeit eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
gebilligt werden.
Außer in Notfällen dürfen Jugendliche keine betriebsbedingte Mehrarbeit leisten.
Der Mindesturlaub ist ebenfalls im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Je nach Alter erhalten Minderjährige zwischen 15 und 25 Urlaubstage.
Das
Gesetz sieht für den Schutz der Gesundheit eine Reihe an ärztlichen Untersuchungen
für Jugendliche vor, dazu gehören Erst-, Nach- und Ergänzungsuntersuchungen (§32 ff. JarbSchG). Für diese muss der Arbeitgeber den Jugendlichen freistellen (§43 JarbSchG) und das Entgelt weiterzahlen.
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Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales bmas)
Jugendarbeitsschutzgesetz: Verteilung der Arbeitszeit (haufe.de)