Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr verrichtet wird (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Für Bäckereien und Konditoreien verschiebt sich der Zeitraum auf 22 bis 5 Uhr.
Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
Rund drei Millionen Menschen arbeiten in Deutschland nachts. Meist ist die Nachtarbeit aus Produktionsgründen oder aus Dienstleistungsgründen zur Versorgung der Bevölkerung unvermeidlich. Wer möchte schon bis zum Morgen warten, ehe seine Platzwunde behandelt wird?
Typische Branchen, in denen Nachtarbeit anfällt, sind:
Die Arbeitsform stellt aufgrund der herausfordernden physiologischen Leistungsfähigkeit in der Nachtzeit eine erhebliche körperliche und soziale Belastung dar. Daher muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 ArbZG).
Bei der
erstmaligen Einführung beziehungsweise bei der Ausweitung der Nachtarbeit hat
der Betriebsrat ein Informations- und Beratungsrecht (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Zudem ist der Betriebsrat verpflichtet zu überwachen, ob die gesetzlichen Regelungen
zum Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr.
1 BetrVG).
Generell jeder Arbeitnehmer, insofern der Arbeitgeber diese für notwendig erachtet.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter festlegen - und somit auch Nachtarbeit anordnen.
Im Gegensatz zur Sonntagsarbeit ist die Nachtarbeit nicht gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber muss kein zwingendes Erfordernis vorweisen.
Die Nachtarbeit einschränken kann:
Ein generelles Verbot von Nachtarbeit besteht für schwangere und stillende Frauen und Jugendliche. Allerdings existieren Ausnahmeregelungen.
Schwangere und stillende Frauen und Jugendliche dürfen gemäß Mutterschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden – es bestehen jedoch Ausnahmeregelungen.
Teenager ab 16 Jahren dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr.
Werdende Mutter dürfen von 20 bis 22 Uhr durch ein behördliches Genehmigungsverfahren arbeiten, wenn sie dies selbst wünschen, die Beschäftigung aus medizinischer Sicht vertretbar ist und eine Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (§ 28 MuSchG).
Weitere Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot für werdende Mütter sind in § 8 MuSchG festgelegt.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet. Allerdings besagt § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX, dass ihre Arbeitszeit behinderungsgerecht gestaltet sein muss.
Nachtarbeiter haben ein Anrecht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung. Ihnen muss der Zugang zu den betriebsüblichen Weiterbildungsangeboten und Aufstiegsmöglichkeiten eingeräumt werden.
Bei Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers sowie bei der Betreuung von Angehörigen erfolgt in der Regel eine Befreiung vom Nachtdienst. Dringende betriebliche Erfordernisse können dies allerdings verhindern.
Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn (§ 6 Abs. 4 ArbZG):
Der Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Ist dies der Fall, ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbZG).
Nachtarbeit ist laut Gesetz auf acht Stunden begrenzt. Allerdings darf diese Arbeitszeit in Ausnahmefällen auf zehn Stunden ausgeweitet werden.
Nachtarbeiter dürfen werktags nicht mehr als acht Stunden arbeiten (§6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG).
In Ausnahmefällen sind bis zu zehn Stunden erlaubt, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs.2 Satz 2 ArbZG). In einem Tarifvertrag können abweichende Regelungen zugelassen sein (§ 7 ArbZG).
Die
gesetzlichen Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen sind einzuhalten. Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine
Mindestruhezeit von elf Stunden vor. Nach einem Nachtschichtblock
empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Schichtarbeiter
mindestens 24 Stunden, besser 48 Stunden Ruhezeit.
Eine rechtliche Begrenzung gibt es nicht, maximal drei Nachtschichten in Folge werden empfohlen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt Nachtarbeitnehmern, möglichst wenige Nächte hintereinander zu arbeiten, da wissenschaftlich erwiesen ist, dass sich die physiologischen Funktionen des Menschen nicht vollständig an Nachtarbeit anpassen können.
Ebenso wie bei Tagesschichten ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten wichtig (§5 ArbZG).
Für Nachtarbeit und Nachtschicht muss ein Freizeitausgleich oder ein Nachtzuschlag gewährt werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass der Arbeitgeber für Nachtarbeit einen Freizeitausgleich gewähren oder einen Nachtzuschlag auf den Bruttolohn zahlen muss (§ 6 Abs.5 ArbZG).
Die Ausgleichsart wird im Arbeitsvertrag (beziehungsweise Tarifvertrag) geregelt. Liegt keine tarifvertragliche Regelung vor, so haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent beziehungsweise die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015). Das bedeutet: Hat ein Arbeitnehmer vier Nachtschichten mit jeweils acht Stunden geleistet, besitzt er einen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Ausnahmen für eine andere Berechnung können sein:
Der Nachtschichtzuschlag erhöht sich bei Dauernachtwachen auf 30 Prozent (BAG Urteil vom 9. Dezember 2015).
Besteht sowohl ein Anspruch auf Nachtzuschlag als auch auf Sonn- oder Feiertagszuschlag oder andere Zuschläge, müssen dem Arbeitnehmer auch alle Zuschläge gezahlt bzw. durch Freizeitausgleich vergolten werden.
Bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden.
Auf Nachtzuschläge sind keine Sozialabgaben abzuführen, solange der Grundlohn von 25 Euro pro Stunde nicht überschritten wird (§ 1 SvEV). Liegt das Entgelt darüber, ist nur der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der die 25 Euro übersteigt.
Dieser Grenzwert ist für die gesetzliche Unfallversicherung nicht maßgebend, Zuschläge sind hier immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV).
Bis auf Ausnahmen müssen Arbeitgeber sowohl für den Lohn als auch für die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ihrer Mitarbeiter Einkommensteuer an das Finanzamt abführen.
Steuerfrei sind Nachtzuschläge nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 3b EStG):
Arbeit zu ungünstigen Zeiten umfasst neben der Nacht- auch die Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit.
Nachtarbeit wird neben Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit als Dienst beziehungsweise Arbeit zu ungünstigen Zeiten bezeichnet.
In vielen Branchen kommen Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, die in Geld oder Zeit vergütet und tariflich vereinbart werden.
Die Zuschläge werden steuerfrei gezahlt, solange sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten.
Fällt
ein Feiertag auf einen Sonntag, wird in der Regel nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt.
Nachtarbeit entspricht nicht dem üblichen Biorythmus des Menschen und kann vielfältige physische und psychische Probleme verursachen.
Da der Mensch einem festen Biorhythmus unterliegt, ist die Nachtarbeit mit besonderen Probleme belastet. Sie kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen wie zum Beispiel:
Nachtarbeit
kann außerdem zu Problemen im familiären und sozialen Umfeld führen, da die zeitliche
Koordination schwierig sein kann.
Auch unterliegen Nachtarbeiter einer höheren Unfallgefahr und ihr Leistungsvermögen ist verringert.
Wie gestört sich ein Arbeitnehmer
durch Nachtarbeit fühlt, hängt von seinem genetisch bedingten Chronotyp ab.
Daher bereiten Abweichungen vom gewohnten Biorhythmus „Eulen“ (Spätaufstehern)
weniger Probleme als „Lerchen“ (Frühaufsteher).
Durch eine vorausschauende Personaleinsatzplanung und regelmäßige Pausen lassen sich die Belastungen der Nachtarbeit verringern.
Um
die Belastungen durch Nachtarbeit möglichst gering zu halten, empfehlen
Experten:
Die Rotation sollte hierbei immer vorwärtsgerichtet erfolgen, das heißt Frühschicht - Spätschicht - Nachtschicht. So kann sich der natürliche Biorhythmus besser den durch den Schichtbetrieb vorgegebenen Arbeitszeiten anpassen.
Ja, denn biduum® gewährleistet die langfristige Personaleinsatz- und Dienstplanung, macht diese für die Mitarbeiter transparent und prüft automatisch Arbeits- und Pausenzeiten ab.
Mit einer Software wie dem Online Schichtplan biduum® können Sie Ihren Personaleinsatz für Nachtarbeit berechnen und auch Ihren Mitarbeitern Planungssicherheit bieten. Die übersichtliche Darstellung sorgt für Transparenz und vermeidet Planungsfehler wie etwa zu viele Nachtschichten in Folge. Durch die einfache, integrierte Zeiterfassung werden geleistete Arbeitszeiten dokumentiert und es wird geprüft, ob das Arbeitszeitgesetz mit seinen Pausenregelungen eingehalten wird.
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Checkliste: Nacht- und Schichtarbeit – Arbeitswissenschaftliche Empfehlungen des RKW Hessen (arbeitszeit-klug-gestalten.de)
Broschüre: Gestaltung der Nachtarbeitszeitregelungen im Krankenhaus der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht-und Schichtarbeit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)