Nachtarbeit – alles schläft, einsam wacht

Ganz kurz vorab erklärt: Nachtarbeit

Beginn der Nachtarbeit unterschiedlich je nach Branche. Generell sind bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitnehmer zur Nachtarbeit verpflichtet. Als Ausgleich wird Freizeitausgleich gewährt oder Nachtzuschlag gezahlt.  

Was ist Nachtarbeit?

Als Nachtarbeit gilt im Arbeitsrecht jede Arbeit, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr verrichtet wird (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Bei Bäckereien und Konditoreien verschiebt sich der Zeitraum auf 22 bis 5 Uhr. Für Beamte ist der Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr als Nachtarbeit definiert.

Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die Nachtarbeit

Rund drei Millionen Menschen arbeiten in Deutschland nachts. Meist ist die Nachtarbeit aus Produktionsgründen oder aus Dienstleistungsgründen zur Versorgung der Bevölkerung unvermeidlich. Wer möchte schließlich schon bis zum Morgen warten, ehe seine Platzwunde behandelt wird?

Typische Branchen, in denen Nachtarbeit anfällt:

  • Feuerwehr 
  • Rettungsdienste
  • Krankenhäuser
  • Altenpflege 
  • Polizei
  • Zoll 
  • Sicherheits- und Justizvollzugsdienste
  • Industrie und
  • Gastronomie. 
In vielen Branchen ist Nachtarbeit unerlässlich
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Die Arbeitsform Nachtarbeit stellt eine erhebliche körperliche und soziale Belastung dar. Nicht nur deshalb muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). 

Bei der erstmaligen Einführung und der Änderung von Nachtarbeit hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Zudem ist der Betriebsrat verpflichtet zu überwachen, ob die gesetzlichen Regelungen zum Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). 

Wer darf oder muss Nachtarbeit verrichten?

Generell jeder Arbeitnehmer, insofern der Arbeitgeber diese für notwendig erachtet.

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter festlegen - und somit auch Nachtarbeit anordnen.

Im Gegensatz zur Sonntagsarbeit ist die Nachtarbeit nicht gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber muss kein zwingendes Erfordernis vorweisen.

Die Nachtarbeit einschränken kann:

Für wen ist Nachtarbeit verboten?

Ein generelles Verbot von Nachtarbeit besteht für schwangere und stillende Frauen und Jugendliche. Allerdings existieren Ausnahmeregelungen. 

Schwangere und stillende Frauen und Jugendliche dürfen gemäß Mutterschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden – es bestehen jedoch Ausnahmeregelungen. 

Teenager ab 16 Jahren dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr. 

Werdende Mutter dürfen von 20 bis 22 Uhr aufgrund eines behördliches Genenehmigungsverfahrens arbeiten, wenn sie dies selbst wünschen, die Beschäftigung aus medizinischer Sicht vertretbar ist und eine Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (§ 28 MuSchG). 

Weitere Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot für werdende Mütter sind in § 8 MuSchG festgelegt. 

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet. Allerdings besagt § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX, dass ihre Arbeitszeit behinderungsgerecht gestaltet sein muss.

Welche Rechte haben Nachtarbeiter?

Nachtarbeiter haben ein Anrecht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung und Weiterbildungsangebote.

Alle drei Jahre besteht Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Nachtarbeitnehmer sich jährlich untersuchen lassen. Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Alternativ können die Untersuchungen vom Betriebsarzt vorgenommen werden. 

Arbeitgeber müssen Nachtarbeitern den gleiche Zugang zu Weiterbildungsangeboten und Aufstiegsmöglichkeiten einräumen wie den Tagesarbeitern im Unternehmen (§ 6 Abs. 6 ArbZG).

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer vom Nachtdienst befreit werden?

Bei Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers sowie bei der Betreuung von Angehörigen erfolgt in der Regel eine Befreiung vom Nachtdienst. Dringende betriebliche Erfordernisse können dies allerdings verhindern.

Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn (§ 6 Abs. 4 ArbZG):

  • die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet und dies nach einem arbeitsmedizinischen Gutachten festgestellt wird oder
  • der Arbeitnehmer Familienpflichten bei der Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu erfüllen hat und keine andere Betreuungsperson im Haushalt lebt.

Der Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Ist dies der Fall, ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbZG).

Wie lang darf eine Nachtschicht sein?

Die Dauer der Nachtarbeit ist laut Gesetz auf acht Stunden begrenzt. Diese Arbeitszeit darf in Ausnahmefällen auf zehn Stunden ausgeweitet werden.

Nachtarbeiter dürfen werktags nicht länger als für die Dauer von acht Stunden arbeiten (§6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG). 

In Ausnahmefällen sind bis zu zehn Stunden erlaubt, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs.2 Satz 2 ArbZG). In einem Tarifvertrag können abweichende Regelungen zugelassen sein (§ 7 ArbZG). 

Die gesetzlichen Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen sind einzuhalten. Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine Mindestruhezeit von elf Stunden vor. Nach einem Nachtschichtblock empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Schichtarbeiter mindestens 24 Stunden, besser 48 Stunden Ruhezeit.

Wie viele Nachtschichten hintereinander sind erlaubt?

Eine rechtliche Begrenzung gibt es nicht, maximal drei Nachtschichten in Folge werden empfohlen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt Nachtarbeitnehmern, möglichst wenige Nächte hintereinander zu arbeiten, da wissenschaftlich erwiesen ist, dass sich die physiologischen Funktionen des Menschen nicht vollständig an Nachtarbeit anpassen können.

Ebenso wie bei Tagesschichten ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten wichtig (§5 ArbZG). 

Welchen Ausgleich müssen Arbeitgeber für Nachtarbeit schaffen?

Für Nachtarbeit und Nachtschicht muss ein Freizeitausgleich oder ein Nachtzuschlag gewährt werden. 

Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass der Arbeitgeber für Nachtarbeit einen Freizeitausgleich gewähren oder einen Nachtarbeitszuschlag auf den Bruttolohn zahlen muss (§ 6 Abs.5 ArbZG). 

Die Ausgleichsart wird im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt. Liegt keine (tarif-)vertragliche Regelung vor, so haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent beziehungsweise die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015). Das bedeutet: Hat ein Arbeitnehmer vier Nachtschichten mit jeweils acht Stunden geleistet, besitzt er einen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Ausnahmen für eine andere Berechnung können sein: 

  • ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung,
  • Nachtarbeit, die weniger belastend ist als am Tag (zum Beispiel Bereitschaftsdienst),
  • besonders hohe Belastung (zum Beispiel bei Dauernachtwachen). 

Der Nachtschichtzuschlag erhöht sich bei Dauernachtwachen auf 30 Prozent (BAG Urteil vom 9. Dezember 2015).

Besteht sowohl ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag als auch auf Sonn- oder Feiertagszuschlag oder andere Zuschläge, müssen dem Arbeitnehmer auch alle Zuschläge gezahlt bzw. durch Freizeitausgleich vergolten werden. 

Sind auf Nachtzuschläge Sozialabgaben zu zahlen?

Bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde müssen gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEv) keine Sozialabgaben gezahlt werden.

Auf Nachtzuschläge sind keine Sozialabgaben abzuführen, solange der Grundlohn von 25 Euro pro Stunde nicht überschritten wird (§ 1 SvEV). Liegt das Entgelt darüber, ist nur der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der die 25 Euro übersteigt. 

Dieser Grenzwert ist für die gesetzliche Unfallversicherung nicht maßgebend, Zuschläge sind gemäß der Verordnung hier immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV).

Sind Nachtzuschläge steuerfrei?

Bis auf Ausnahmen müssen Arbeitgeber sowohl für den Lohn selbst als auch für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ihrer Mitarbeiter Einkommensteuer an das Finanzamt abführen.

Steuerfrei sind Nachtzuschläge nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 3b EStG):

  • Bei einem Grundlohn von maximal 50 Euro ist ein Zuschlag von 25 Prozent grundsätzlich steuerfrei (§3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).
  • Bei Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr ist bei einem Grundlohn von maximal 50 Euro ein Zuschlag von 40 Prozent steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer vor 0 Uhr seinen Dienst begonnen hat.

Was sind Dienst und Arbeit zu ungünstigen Zeiten?

Dienst beziehungsweise Arbeit zu ungünstigen Zeiten umfasst neben der Nacht- auch die Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit.

Nachtarbeit wird neben Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit als Dienst beziehungsweise Arbeit zu ungünstigen Zeiten bezeichnet. 

In vielen Branchen kommen Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, die in Geld oder Zeit vergütet und tariflich vereinbart werden. 

Die Zuschläge werden steuerfrei gezahlt, solange sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. 

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird in der Regel nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt.  

Welche Zuschläge gibt es für Nachtarbeit im Öffentlichen Dienst?

Bundesbeamte, Bundespolizisten und Soldaten erhalten zusätzlich zu ihrem Entgelt Zeitzuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Arbeitszeiten. Dazu zählen auch Zuschläge für nächtliche Dienste.

Beamte des Bundes haben außerdem gemäß § 14 EUrlV Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie

  • zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
  • im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Welche Regeln gelten für Nachtarbeit in Österreich und der Schweiz?

In der Schweiz ist Nachtarbeit für den Zeitraum von 23 bis 6 Uhr definiert. Dort gilt bis auf Ausnahmen generell ein Nachtarbeitsverbot, das nur durch ausdrückliche Bewilligung aufgehoben werden darf. In Österreich fällt Arbeit zwischen 22 und 5 Uhr unter den Begriff Nachtarbeit.

Schweiz

Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG Art. 16 ff.) verbietet mit wenigen Ausnahmen (welche im Gesetz ausdrücklich erwähnt sind, z.B. Krankenhäuser) grundsätzlich die Nachtarbeit.

Während in Deutschland jeder Arbeitnehmer Nachtarbeit für seine volljährigen Arbeitnehmer anordnen kann, ist diese in der Schweiz bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, dass für regelmäßige Nachtarbeit ein wirtschaftliches oder technisches Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Ferner ist ein Nachweis der Gesundheitsvorsorge Pflicht. 

Österreich

Als Nachtarbeitnehmer gelten gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG Art. 12a) Personen, die in mindestens 48 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden pro Nacht arbeiten.

Diese haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994  vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren. 

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer besteht jährlich der Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung. Beschäftigte müssen diese Untersuchungen allerdings einfordern, da keine Initiativpflicht des Arbeitgebers besteht. 

Ist Nachtarbeit gesundheitsschädlich?

Nachtarbeit entspricht nicht dem üblichen Biorythmus des Menschen und kann vielfältige physische und psychische Probleme verursachen.

Da der Mensch einem festen Biorhythmus unterliegt, ist die Nachtarbeit mit besonderen Strapazen belastet. Sie kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen wie zum Beispiel:

  • Schlafstörungen und Gefahren durch erhöhten Tabletten- und Alkoholkonsum zur Förderung des Einschlafprozesses beziehungsweise durch höheren Kaffeekonsum zum Wachbleiben
  • Verdauungsstörungen und Appetitlosigkeit
  • Stress/Gereiztheit
  • Herz-Kreislauf-Probleme
  • Krebserkrankungen aufgrund eines veränderten Melatoninspiegels.

Nachtarbeit kann außerdem zu Problemen im familiären und sozialen Umfeld führen, da die zeitliche Koordination mit dem Privatleben schwierig sein kann. 

Schlafstörungen sind eine mögliche Nebenwirkung der Nachtarbeit
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Auch unterliegen Nachtarbeiter einer höheren Unfallgefahr und ihr Leistungsvermögen ist verringert. 

Wie gestört sich ein Arbeitnehmer durch Nachtarbeit fühlt, hängt von seinem genetisch bedingten Chronotyp ab. Daher bereiten Abweichungen vom gewohnten Biorhythmus „Eulen“ (Spätaufsteher) weniger Probleme als „Lerchen“ (Frühaufsteher). 

Wie kann man gesundheitliche Risiken der Nachtarbeit reduzieren?

Durch eine vorausschauende Personaleinsatzplanung und regelmäßige Pausen lassen sich die Belastungen der Nachtarbeit verringern.

Um die Belastungen durch Nachtarbeit möglichst gering zu halten, empfehlen Experten:

  • die Dauernachtschicht zu vermeiden,
  • kurze Nachtschichtphasen mit ausreichend Pausen,
  • die Nachtschicht möglichst früh enden zu lassen, um mehr Tagesschlaf zu ermöglichen,
  • einfachere und leichte Tätigkeiten in die Nacht zu legen, um die Arbeitsbelastung in dieser Zeit zu senken,
  • eine langfristige Personaleinsatzplanung, die Nachtschichten sinnvoll auf die Mitarbeiter verteilt sowie
  • rollierende Schichtpläne einzusetzen, um die Anzahl von aufeinanderfolgenden Nachtschichten möglichst gering zu halten. 

Die Rotation sollte hierbei immer vorwärtsgerichtet erfolgen, das heißt Frühschicht - Spätschicht - Nachtschicht. So kann sich der natürliche Biorhythmus besser den durch den Schichtbetrieb vorgegebenen Arbeitszeiten anpassen.

Kann ein Online Dienstplan wie biduum® die Risiken der Nachtarbeit vermindern?

Ja, denn biduum® gewährleistet die langfristige Personaleinsatz- und Dienstplanung, macht diese für die Mitarbeiter transparent und prüft automatisch geleistete Arbeitsstunden und Pausenzeiten ab.

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Checkliste: Nacht- und Schichtarbeit – Arbeitswissenschaftliche Empfehlungen des RKW Hessen (arbeitszeit-klug-gestalten.de)

Broschüre: Gestaltung der Nachtarbeitszeitregelungen im Krankenhaus der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)

Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht-und Schichtarbeit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)

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