Kein voller Lohn, aber Kurzlohn und Kurzarbeitergeld. Urlaub und Kündigung sind möglich, Überstunden nicht. Zumutbares Zweitarbeitsverhältnis muss akzeptiert werden und wird ebenso wie Nebenjob angerechnet.
Kurzarbeit bezeichnet eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit aufgrund eines Auftragsmangels oder von Produktionsschwankungen, die mit einer entsprechenden Reduzierung des Arbeitsentgelts einhergeht.
Gründe für Kurzarbeit können beispielsweise sein:
Durch Kurzarbeit können betriebsbedingte Kündigungen
vermieden werden.
Mitarbeiter erhalten zeitweise ein reduziertes Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, genannt Kurzlohn (Ist-Entgelt). Es vermindert sich während der Kurzarbeit um den gleichen Anteil wie die reduzierte Arbeitszeit.
Dem Mitarbeiter entstehen dadurch finanzielle Einbußen, die teilweise durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit aufgefangen werden.
Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber berechnet, an die Mitarbeiter ausgezahlt und nach Antragsbewilligung von der Agentur für Arbeit erstattet.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für einzelne Abteilungen oder für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit zu beantragen.
Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Das bedeutet, dass er trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).
Das Kurzarbeitergeld ist im Dritten Sozialgesetzbuch (§ 95 BGB ff.) geregelt.
Zu den weiteren Formen gehören das Saisonkurzarbeitergeld und das Transferkurzarbeitergeld. (Beide Begriffe werden im Verlauf des Artikels näher erläutert.)
Mit Beginn der Corona-Pandemie hat der
Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld geändert. Teilweise
gelten daher Sonderregelungen.
Bestimmte persönliche und betriebliche
Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen.
Kurzarbeitergeld kann nur für Arbeitnehmer beantragt werden, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Der Anspruch entfällt für:
Folgende betriebliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Kurzarbeit
ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Sie kann auch von Betrieben
beantragt werden, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen.
Der Arbeitsausfall ist nach § 96 SGB III erheblich, wenn:
Auch behördliche Anordnungen können zu Kurzarbeit führen.
Unternehmen
des Öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen. Liegt
aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z. B. behördlich angeordnete
Schließungen), kann auch für diese Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt
werden.
Der Arbeitgeber alleine darf nicht Kurzarbeit anordnen. Die Einführung ist nur zulässig, wenn:
Fehlt eine rechtliche Grundlage, muss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung über Kurzarbeit abschließen. Verweigern Arbeitnehmer das Einverständnis zu einer Vereinbarung, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung vornehmen.
Die Vermittlung von Arbeit ist vorrangig gegenüber der Kurzarbeit. Daher kann die Agentur für Arbeit Mitarbeiter während des Bezugs von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis).
Nimmt der Mitarbeiter eine angebotene Beschäftigung nicht an, wird das Kurzarbeitergeld für die Dauer von drei Wochen ausgesetzt (Sperrzeit). Voraussetzung: Die Arbeit muss zumutbar sein.
Das Einkommen aus dem Zweitarbeitsverhältnis verringert
die Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Die Kurzarbeit ist in Deutschland grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt per Rechtsverordnung gemäß § 109 Abs. 1a SGB III (Arbeit-von-morgen-Gesetz) die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate erhöhen.
Die Kurzarbeit darf unterbrochen werden, wenn
Betriebe ihre Mitarbeiter wieder vorübergehend in Vollzeit beschäftigen können.
Nach
einer zusammenhängenden Bezugspause von drei Monaten kann erneut der einjährige
Bezug von Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung hat den Antrag auf Kurzarbeitergeld gemäß § 99 SGB III schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu stellen und die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
Dem Antrag auf Kurzarbeitergeld muss immer zunächst eine Anzeige des Arbeitsausfalls inklusive Stellungnahme der Betriebsvertretung vorausgehen (Zweistufiges Verfahren).
Die Beantragung muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem die Kurzarbeit erstmalig eingetreten ist.
Es gilt eine Ausschlussfrist
von drei Monaten.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach der Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III) im Anspruchszeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Arbeitnehmer ohne Kinderfreibetrag erhalten ein Kurzarbeitergeld von 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Den höheren Leistungssatz von 67
Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhalten Arbeitnehmer:
Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes hat die Agentur für Arbeit eine
entsprechende Tabelle bereitgestellt. Einen weiteren Kurzarbeitergeldrechner finden Sie am Ende des Artikels.
Tarifverträge können je nach Branche eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf fast 100 Prozent des Nettolohns vorsehen.
Das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wird vom Arbeitgeber ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, ist dieser steuerpflichtig.
Sozialversicherungsbeiträge müssen
trotz Kurzarbeitergeld unverändert weitergezahlt werden.
Das
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Verdient ein Mitarbeiter mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem
Kalenderjahr, muss er eine Einkommensteuerklärung für das betreffende Jahr
abgeben, auch wenn er bisher nicht dazu verpflichtet war.
Der
Arbeitgeber darf für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, keinen
betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, um überhöhte
Steuerabzugsbeträge aus den laufenden Lohnabrechnungen nach Ablauf des
Kalenderjahres zu erstatten (§ 42b Abs. 1 EStG).
Arbeitgeber müssen das Kurzarbeitergeld in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eintragen. Im Lohnkonto muss kein Eintrag des Buchstabens U vorgenommen werden, wenn aufgrund von Kurzarbeit mehr als fünf zusammenhängende Tage ausfallen.
Hierbei
ist zu unterscheiden zwischen einem Eintritt der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit während und
vor Beginn der Kurzarbeit.
Erkrankt ein Mitarbeiter während des Bezugs von Kurzarbeit oder wird er zeitgleich mit dem Beginn arbeitsunfähig, erhält er vom Arbeitgeber seinen reduzierten Lohn und das Kurzarbeitergeld für höchstens sechs Wochen weitergezahlt.
Besteht die
Krankheit fort, erhält der Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenkasse, das sich nach dem Verdienst richtet, der vor Beginn der
Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V).
Erkrankt ein Mitarbeiter vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld, hat er zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, jedoch einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds (§ 47b Abs. 4 SGB V).
Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das Krankengeld wird dem Arbeitgeber durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet.
Fällt in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu übernehmen.
Generell darf auch während der Kurzarbeit Urlaub genommen werden, wenn vertraglich keine anderen Regelungen getroffen wurden. Da der Arbeitgeber aber nur dann Kurzarbeit anmelden darf, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, müssen zunächst Zeitguthaben, Resturlaub und Erholungsurlaub abgebaut werden.
Während
des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer (noch) kein Kurzarbeitergeld zu, stattdessen
erhält er sein reguläres Urlaubsentgelt (berechnet nach den letzten 13 Wochen
vor Urlaubsbeginn, Phasen von Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit in
dieser Zeit bleiben unberührt).
Kurzarbeit
kann dazu führen, dass sich der Jahresurlaub verkürzt. Eine klare rechtliche Regelung hierzu existiert jedoch nicht. Vorsorglich sollten
Arbeitgeber vertraglich eine anteilige Reduzierung oder den Wegfall
von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit regeln.
Nein. Überstunden sind während der Kurzarbeit nicht
erlaubt, da sie sich nicht mit dem vom Arbeitgeber behaupteten Arbeitsausfall
vertragen. Ordnet ein Arbeitgeber dennoch Überstunden an, kann er wegen
Leistungsmissbrauchs seine Ansprüche verlieren und sich des Betrugs schuldig
machen.
Ja. Wird nach Eintritt der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufgenommen, ist das aus der Nebentätigkeit resultierende Entgelt auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen und vermindert dieses. Eine Nebentätigkeit, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeübt wurde, bleibt generell anrechnungsfrei.
Der
Verdienst aus einem Minijob wird generell nicht auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet, auch wenn er bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat.
Innerhalb der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber gemäß der vertraglichen Vereinbarungen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt kündigen. Es besteht kein Sonderkündigungsrecht.
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Nennung allein von Gründen, die zur Kurzarbeit geführt haben, nicht ausreichend. Es müssen sich die Verhältnisse im Betrieb während der Kurzarbeit so verändert haben, dass eine Kündigung gerechtfertigt erscheint, z.B. ein weiterer Auftragsrückgang und/oder der Wegfall von wichtigen Kunden.
Mit einer Kündigung erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Kündigungsfristen sind einzuhalten.
Der Arbeitgeber kann alternativ auch eine Änderungskündigung in Erwägung ziehen. In dem Fall muss er bis zur Kündigungsfrist das Entgelt in voller Höhe fortzahlen.
Das Transferkurzarbeitergeld — auch Kurzarbeit Null genannt — ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes. Betriebe, die dauerhaft Stellen abbauen müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen nach SGBIII § 111 zeitlich befristet Transferkurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung für ihre Arbeitnehmer beantragen.
Leistungsvoraussetzung ist eine vorherige Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit. Zudem können Mitarbeiter an Transfermaßnahmen nach SGB III § 110 teilnehmen, deren Kosten von der Agentur für Arbeit bezuschusst werden können.
Arbeitnehmer, die Transferkurzarbeitergeld erhalten, sind befristet in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Das Transferkurzarbeitergeld wird von der entsprechenden Transfergesellschaft an den Beschäftigten gezahlt und von der Agentur für Arbeit nachträglich erstattet (Bezugsdauer maximal zwölf Monate).
Im Gegensatz zum allgemeinen
Kurzarbeitergeld und saisonalen Kurzarbeitergeld dient das
Transferkurzarbeitergeld einem sozialverträglichen Personalabbau und einer
Verbesserung der Vermittlungschancen.
Das saisonale Kurzarbeitergeld — früher: Schlechtwettergeld — können nur Betriebe im Baugewerbe erhalten, die mindestens einen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
Mit der Leistung können Entgeltausfälle für die Zeit von Dezember bis März aufgrund von Auftragsmangel oder schlechten Witterungsverhältnissen ausgeglichen werden.
Die Beantragung erfolgt bei der der Agentur für Arbeit.
Für das saisonale Kurzarbeitergeld gelten die sonstigen Regelungen zum allgemeinen Kurzarbeitergeld.
Firmen können bei Auftragsrückgang oder -schwankungen betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und ihre qualifizierten Mitarbeiter weiterbeschäftigen. Zudem sparen sie Personalkosten ein, da sie nur ein reduziertes Gehalt zahlen müssen.
Kein echter Vorteil, aber eine sinnvolle Maßnahme: Die Phase der Kurzarbeit kann für berufliche Weiterbildung genutzt werden.
Mitarbeiter behalten zwar ihren Job und profitieren aufgrund der verkürzten Arbeitszeit von mehr Freizeit, bekommen aber weniger Lohn. Ihre während der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeiten werden auf diesen angerechnet. Dies gilt auch für selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger gemäß § 106 Abs. 3 SGB III.
Außerdem ist der bürokratische Aufwand größer und der Arbeitgeber hat die so genannten Remanenzkosten zu tragen, da die Lohnkosten bei Kurzarbeit nicht proportional zu den wegfallenden Arbeitsstunden sinken.
Im OC:Planner können Sie die Wochenarbeitszeit von in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeitern um einen bestimmten Faktor reduzieren und in den Personalstammdaten datiert hinterlegen. Bei der späteren Schichtplanung wird dann die Kurzarbeit als Schichtfolge berücksichtigt. Nach Beendigung der Kurzarbeit entfernen Sie den Faktor wieder und es gilt die ursprüngliche Wochenarbeitszeit.
Auch der Online-Dienstplan biduum® hält eine Lösung bereit: So können Sie etwa verschiedene Dienste individuell gestalten. Versehen Sie Kurzarbeit mit einem Kürzel und weisen Sie ihr zur besseren Unterscheidung eine bestimmte Farbe zu. Über Berichte behalten Sie erfasste Arbeitszeiten im Blick und greifen bei Abweichungen vom Soll regulierend ein, um unerlaubte Überstunden auszuschließen.
Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung (Agentur für Arbeit)
50 Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld (etl-rechtsanwaelte.de)
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Kurzarbeitergeldrechner (ver.di)