Mutterschutz – Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt

Was ist das Mutterschutzgesetz?

Mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen Frauen vor Gefahren bewahrt werden, die während und nach einer Schwangerschaft auftreten können. 

Für werdende Mütter, die in Deutschland arbeiten beziehungsweise für deren Arbeitsverhältnis das deutsche Recht Anwendung findet, gelten daher besondere Beschäftigungsverbote. Sie dürfen 

  • in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt sowie 
  • acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. 

Zudem gelten Beschäftigungsbeschränkungen in bestimmten Arbeitsbereichen, die direkt nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft wirksam werden können. Auch kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot vor der Schutzfrist erteilen. 

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen mit Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Es findet auch Anwendung auf:

  • Frauen in der Berufsausbildung
  • Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst
  • Mitglieder einer geistigen Genossenschaft, einer ähnlichen Gemeinschaft und Diakonissen
  • Entwicklungshelferinnen
  • Heimarbeiterinnen
  • Schülerinnen und Studentinnen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgegeben sind.

Für den Mutterschutz von Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gibt es eigenständige Rechtsvorschriften. 

Das Mutterschutzgesetz gilt in Ausnahmefällen für Selbständige. 

Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 sind Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert, ihren Mitarbeiterinnen das Weiterarbeiten während der Schwangerschaft zu ermöglichen. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sollen nur noch erfolgen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen.

Gesetzlich verpflichtet für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber. Ab drei beschäftigten Frauen ist das Mutterschutzgesetz im Betrieb aushangpflichtig.

Ab 2024 wird es für Väter und gleichgestellte Personen auch die Möglichkeit geben, bezahlten Vaterschaftsurlaub zu nehmen. Eine Gesetzesvorlage wird für 2023 erwartet. Gesetzlich wird der Vaterschaftsurlaub im Mutterschutzgesetz geregelt sein.

Was müssen Arbeitgeber nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft tun?

Der Arbeitgeber hat generell eine arbeitsschutzrechtliche Beurteilung zu erstellen. In dieser prüft er auch mögliche Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. 

Auf dieser Grundlage ergreift der Arbeitgeber bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft die für seine Mitarbeiterin erforderlichen Schutzmaßnahmen. Zudem muss er der Schwangeren ein Gespräch über die aktualisierten Arbeitsbedingungen anbieten.

Welche Arbeiten sind während der Schwangerschaft verboten?

Werdende Mütter dürfen weder schwere körperliche Arbeiten übernehmen noch zu besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten herangezogen werden. 

Akkord- und Fließbandarbeiten sind verboten. Ebenso sind Arbeiten nicht erlaubt, bei denen Schwangere 

  • gesundheitsgefährdenden Stoffen,
  • Strahlen,
  • Staub,
  • Gasen oder Dämpfen,
  • Hitze, Kälte oder Nässe,
  • Erschütterungen oder 
  • Lärm 

ausgesetzt sind.

Besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten sind verboten
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Gelten im Mutterschutz Freistellungszeiten?

Ja, während des Mutterschutzes müssen Freistellungszeiten für Untersuchungen und zum Stillen gewährt werden.

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterin für Untersuchungen freistellen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind (§ 7 Abs. 1 MuSchG). 

Ebenso muss er eine stillende Frau während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Diese Stillzeit darf sie mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde einfordern. 

Der Anspruch besteht während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung. Für beide Freistellungsgründe darf kein Entgeltausfall entstehen. Weder dürfen die Zeiten als Ruhepause gewertet werden, noch sind sie vor- oder nachzuarbeiten. (Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, schließlich war jeder Arbeitgeber auch mal ein Säugling.)

Wie sind die Arbeitszeiten während der Schwangerschaft geregelt?

Bis zur Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 war es Frauen erlaubt, während der Schwangerschaft nur zwischen 6 und 20 Uhr zu arbeiten. Aktuell ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen bis 22 Uhr möglich. Dazu müssen Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. 

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Mitarbeiterin erklärt sich ausdrücklich bereit.
  2. Aus ärztlicher Sicht spricht nichts gegen die Beschäftigung.
  3. Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Nach dem neuen Mutterschutzgesetz ist auch eine Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Mitarbeiterin erklärt sich ausdrücklich bereit.
  2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit sind nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig.
  3. Der Schwangeren wird ein Ersatzruhetag gewährt.
  4. Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Schwangere dürfen keine Überstunden leisten und daher nicht länger als maximal achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden. 

Unter 18-Jährige dürfen höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. 

Zudem darf die schwangere Mitarbeiterin nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt übersteigt. 

Eine Nachtruhezeit von elf Stunden ist vorgeschrieben. 

Wann beginnt für Schwangere das Beschäftigungsverbot?

Die vorgeschriebene Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. 

Was ist bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Behinderung des Kindes zu beachten?

In den genannten Fällen erhöht sich die Schutzfrist der Mütter.

Für Mütter nach medizinischen Frühgeburten oder nach Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Auch Mütter, die ein behindertes Kind auf die Welt bringen, erhalten seit 1. Januar 2018 insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt.

Während der Schutzfrist besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Ausnahme: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. 

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann bereits vor der Schutzfrist erteilt werden, wenn nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.

Wird während des Mutterschutzes weiterhin Gehalt gezahlt?

Nein. Während des Mutterschutzes erhält die (werdende) Mutter aber als Lohnersatz das so genannte Mutterschaftsgeld

Je nachdem, ob sie gesetzlich/privat kranken- oder familienversichert ist, wird das Mutterschaftsgeld entweder von der gesetzlichen Krankenversicherung oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt. 

Hierbei gelten bestimmte Tagessätze. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrags.

Besteht für die (werdende) Mutter ein Beschäftigungsverbot über die gesetzlichen Schutzfristen hinaus, zahlt der Arbeitgeber einen so genannten Mutterschutzlohn. 

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes als Ersatz für das Gehalt/den Lohn der werdenden Mutter gezahlt.

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen (und Arbeitgeberzuschuss)

Eine Schwangere hat Anspruch auf die Leistung, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse selbst versichert ist. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. 

Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Verdient die Mitarbeiterin netto mehr, hat der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. 

Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes (und Arbeitgeberzuschuss)

Mutterschaftsgeld ersetzt das Gehalt
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Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist privat krankenversichert oder familienversichert sind, erhalten einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt (§ 19 Abs. 2 MuSchG i. Verb. m. § 24 i SGB V). Dasselbe gilt für geringfügig Beschäftigte, die familienversichert sind. 

Mitarbeiterinnen sind familienversichert, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners mitversichert sind. Sie müssen dann keine eigenen Beiträge für die Krankenkasse zahlen. 

Arbeitgeber müssen je nach Verdienst der Mitarbeiterin denselben Zuschuss zahlen wie beim Mutterschaftsgeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen. Geringfügig Beschäftigte erhalten den Arbeitgeberzuschuss, wenn sie mehr als 390 Euro netto verdient haben.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird Arbeitgebern durch die Krankenkassen in vollem Umfang erstattet. Sie müssen dafür am Umlageverfahren U2 der Krankenkassen teilnehmen und einen Antrag stellen.

Was ist der Mutterschutzlohn?

Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn über die Schutzfristen hinaus ein Beschäftigungsverbot besteht.

Der Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) ist vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn eine Frau während der Schwangerschaft einem teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen unterliegt. Der Mutterschutzlohn soll den vor der Schwangerschaft erzielten durchschnittlichen Verdienst sichern. 

Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn, von dem Steuern und Sozialabgaben abzuführen sind. Berechnet wird er nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Arbeitgeber bekommen den Mutterschutzlohn durch die Krankenkassen in vollem Umfang erstattet. Sie müssen dafür am Umlageverfahren U2 der Krankenkassen teilnehmen und einen Antrag stellen.

Wirkt sich der Mutterschutz auf den Urlaubsanspruch aus?

Fällt eine Mitarbeiterin aufgrund von Schutzfristen oder mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten aus, werden diese Zeiten als Beschäftigungszeiten mit entstehenden Urlaubsansprüchen gewertet. 

Wurde der Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nur teilweise genommen, kann die Mitarbeiterin nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden Jahr nehmen oder ins nächste Jahr übertragen (§ 24 MuSchG). 

Der Resturlaub darf auch noch nach der Elternzeit genommen werden.

Wie ist der Kündigungsschutz laut Mutterschutzgesetz geregelt?

Mitarbeiterinnen unterliegen vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, einem besonderen Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 MuSchG). 

Ebenso genießen Eltern vor und während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs.1 BEEG). Der Arbeitgeber darf nur aus besonderen Gründen eine Kündigung aussprechen und muss nachweisen, dass diese nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht. 

Nimmt eine Mitarbeiterin direkt nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit, verlängert sich der besondere Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. 

Die Wartezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses beginnt durch den Mutterschutz nicht von neuem, sondern wird lediglich unterbrochen.

Der Kündigungsschutz gilt für alle aufgeführten Personengruppen mit Ausnahme der Schülerinnen und Studentinnen.

Wie berücksichtigt eine Dienstplansoftware den Mutterschutz?

In unserem Online-Dienstplan biduum® kann man den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes mit einem eigenen Abwesenheitsgrund modellieren. Die zeitlichen Beschäftigungseinschränkungen lassen sich prüfen, indem man hierzu passende Verfügbarkeitszeiten für die (werdende) Mutter hinterlegt.

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