Mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen Frauen vor Gefahren bewahrt werden, die während und nach einer Schwangerschaft auftreten können.
Für werdende Mütter, die in Deutschland arbeiten beziehungsweise für deren Arbeitsverhältnis das deutsche Recht Anwendung findet, gelten daher besondere Beschäftigungsverbote. Sie dürfen
Zudem gelten Beschäftigungsbeschränkungen
in bestimmten Arbeitsbereichen, die direkt nach dem Bekanntwerden der
Schwangerschaft wirksam werden können. Auch kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot vor der
Schutzfrist erteilen.
Das
Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen mit Beschäftigungen im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Es findet auch Anwendung auf:
Für den Mutterschutz von Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gibt es eigenständige Rechtsvorschriften.
Das Mutterschutzgesetz gilt in Ausnahmefällen für Selbständige.
Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 sind Arbeitgeber ausdrücklich
aufgefordert, ihren Mitarbeiterinnen das Weiterarbeiten während der
Schwangerschaft zu ermöglichen. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen
sollen nur noch erfolgen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen.
Gesetzlich verpflichtet für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber. Ab drei beschäftigten Frauen ist das Mutterschutzgesetz im Betrieb aushangpflichtig.
Ab 2024 wird es für Väter und gleichgestellte Personen auch die Möglichkeit geben, bezahlten Vaterschaftsurlaub zu nehmen. Eine Gesetzesvorlage wird für 2023 erwartet. Gesetzlich wird der Vaterschaftsurlaub im Mutterschutzgesetz geregelt sein.
Der Arbeitgeber hat generell eine arbeitsschutzrechtliche Beurteilung zu erstellen. In dieser prüft er auch mögliche Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann.
Auf dieser Grundlage ergreift der Arbeitgeber bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft die für seine Mitarbeiterin erforderlichen Schutzmaßnahmen. Zudem muss er der Schwangeren ein Gespräch über die aktualisierten Arbeitsbedingungen anbieten.
Werdende Mütter dürfen weder schwere körperliche Arbeiten übernehmen noch zu besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten herangezogen werden.
Akkord- und Fließbandarbeiten sind verboten. Ebenso sind Arbeiten nicht erlaubt, bei denen Schwangere
ausgesetzt sind.
Ja, während des Mutterschutzes müssen Freistellungszeiten für Untersuchungen und zum Stillen gewährt werden.
Der
Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterin für Untersuchungen freistellen, die
im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind
(§ 7 Abs. 1 MuSchG).
Ebenso muss er eine stillende Frau während der ersten zwölf
Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen (§
7 Abs. 2 MuSchG). Diese Stillzeit darf sie mindestens zweimal täglich für eine halbe
Stunde oder einmal täglich für eine Stunde einfordern.
Der Anspruch besteht während
der ersten zwölf Monate nach der Entbindung. Für beide Freistellungsgründe darf kein
Entgeltausfall entstehen. Weder dürfen die Zeiten als Ruhepause gewertet
werden, noch sind sie vor- oder nachzuarbeiten. (Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, schließlich war jeder Arbeitgeber auch mal ein Säugling.)
Bis zur Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 war es Frauen erlaubt, während der Schwangerschaft nur zwischen 6 und 20 Uhr zu arbeiten. Aktuell ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen bis 22 Uhr möglich. Dazu müssen Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen.
Folgende
Bedingungen müssen erfüllt sein:
Nach dem neuen Mutterschutzgesetz ist auch eine Beschäftigung
an Sonntagen und Feiertagen möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Schwangere dürfen keine Überstunden leisten und daher nicht länger als maximal achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden.
Unter 18-Jährige dürfen höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Zudem darf die schwangere Mitarbeiterin nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt übersteigt.
Eine Nachtruhezeit von elf Stunden ist
vorgeschrieben.
Die vorgeschriebene Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
In den genannten Fällen erhöht sich die Schutzfrist der Mütter.
Für Mütter nach medizinischen Frühgeburten
oder nach Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12
Wochen. Auch Mütter, die ein behindertes Kind auf die Welt bringen, erhalten
seit 1. Januar 2018 insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt.
Während
der Schutzfrist besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Ausnahme: In den letzten
sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären.
Ein
individuelles Beschäftigungsverbot kann bereits vor der Schutzfrist erteilt
werden, wenn nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.
Nein. Während des Mutterschutzes erhält die (werdende) Mutter aber als Lohnersatz das so genannte Mutterschaftsgeld.
Je nachdem, ob sie gesetzlich/privat kranken- oder familienversichert ist, wird das Mutterschaftsgeld entweder von der gesetzlichen Krankenversicherung oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Hierbei gelten bestimmte Tagessätze. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrags.
Besteht für die (werdende) Mutter ein Beschäftigungsverbot über die gesetzlichen Schutzfristen hinaus, zahlt der Arbeitgeber einen so genannten Mutterschutzlohn.
Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes als Ersatz für das Gehalt/den Lohn der werdenden Mutter gezahlt.
Eine Schwangere hat Anspruch
auf die Leistung, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse selbst
versichert ist. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Die
Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag.
Verdient die Mitarbeiterin netto mehr, hat der Arbeitgeber die Differenz als
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist privat krankenversichert oder familienversichert sind, erhalten einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt (§ 19 Abs. 2 MuSchG i. Verb. m. § 24 i SGB V). Dasselbe gilt für geringfügig Beschäftigte, die familienversichert sind.
Mitarbeiterinnen sind familienversichert, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners mitversichert sind. Sie müssen dann keine eigenen Beiträge für die Krankenkasse zahlen.
Arbeitgeber müssen je nach
Verdienst der Mitarbeiterin denselben Zuschuss zahlen wie beim
Mutterschaftsgeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen. Geringfügig
Beschäftigte erhalten den Arbeitgeberzuschuss, wenn sie mehr als 390 Euro netto
verdient haben.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird Arbeitgebern durch die Krankenkassen in vollem Umfang erstattet. Sie müssen dafür am Umlageverfahren U2 der Krankenkassen teilnehmen und einen Antrag stellen.
Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn über die Schutzfristen hinaus ein Beschäftigungsverbot besteht.
Der
Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) ist vom
Arbeitgeber zu zahlen, wenn eine Frau während der Schwangerschaft einem
teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen
unterliegt. Der Mutterschutzlohn soll den vor der Schwangerschaft erzielten
durchschnittlichen Verdienst sichern.
Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn, von dem Steuern und Sozialabgaben
abzuführen sind. Berechnet wird er nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt
der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Arbeitgeber
bekommen den Mutterschutzlohn durch die Krankenkassen in vollem Umfang
erstattet. Sie müssen dafür am Umlageverfahren U2 der Krankenkassen teilnehmen
und einen Antrag stellen.
Fällt eine Mitarbeiterin aufgrund von Schutzfristen oder mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten aus, werden diese Zeiten als Beschäftigungszeiten mit entstehenden Urlaubsansprüchen gewertet.
Wurde der Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nur
teilweise genommen, kann die Mitarbeiterin nach Ablauf der Fristen den Resturlaub
im laufenden Jahr nehmen oder ins nächste Jahr übertragen (§ 24 MuSchG).
Der
Resturlaub darf auch noch nach der Elternzeit genommen
werden.
Mitarbeiterinnen unterliegen vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, einem besonderen Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Ebenso genießen Eltern vor und während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs.1 BEEG). Der Arbeitgeber darf nur aus
besonderen Gründen eine Kündigung aussprechen und muss nachweisen, dass
diese nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht.
Nimmt eine Mitarbeiterin direkt nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit, verlängert sich der besondere Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.
Die Wartezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses beginnt durch den Mutterschutz nicht von neuem, sondern wird lediglich unterbrochen.
Der Kündigungsschutz gilt für alle aufgeführten
Personengruppen mit Ausnahme der Schülerinnen und Studentinnen.
In unserem Online-Dienstplan biduum® kann man den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes mit einem eigenen Abwesenheitsgrund modellieren. Die zeitlichen Beschäftigungseinschränkungen lassen sich prüfen, indem man hierzu passende Verfügbarkeitszeiten für die (werdende) Mutter hinterlegt.
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Mutterschaftsgeld auch im Minijob (haufe.de)
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (haufe.de)