Eine Dienstvereinbarung ist ein Vertrag, der im öffentlichen
Dienst zwischen Personalrat und Arbeitgeber bzw. Dienststellenleitung geschlossen wird. Sie regelt innerdienstliche Sachverhalte, bei denen der Personalrat ein
Mitspracherecht hat und die nicht durch Gesetze oder einen Tarifvertrag geregelt sind.
Auf diese Weise können Vorstellungen beider Partner in die Vereinbarung einfließen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Sonderregelungen bestehen hingegen für Dienstvereinbarungen für die Evangelische (MVG) und Katholische Kirche (MAVO).
Generell werden Dienstvereinbarungen auf Dauer angelegt (Ausnahme:
Pilotprojekte). Bei kommunalen Privatisierungen behalten Dienstvereinbarungen
weiterhin ihre Gültigkeit und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres geändert
werden.
Eine Dienstvereinbarung unterliegt dem Konsensprinzip und soll
Dienstvereinbarungen sind gesetzlich geregelt im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen. Der Personalrat hat gemäß § 62 BPersVG ein Überwachungsrecht, um für die Einhaltung einer Dienstvereinbarung sorgen zu können.
Die
Dienstvereinbarung entspricht der Betriebsvereinbarung, die in der
Privatwirtschaft gemäß § 77 BetrVG getroffen wird. Allerdings gibt es einige Unterschiede zwischen beiden.
So sind die Regelungsgegenstände von Dienstvereinbarungen enger gefasst. Auch gelten sie gemeinhin nur für die Dienststelle bzw. für bestimmte Gruppen von Beschäftigten einer Dienststelle, für die sie abgeschlossen wurden.
Dienstvereinbarungen dürfen nur für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten abgeschlossen werden, die im Bundespersonalvertretungsgesetz (für die Bundesverwaltung, § 63 Abs. 1 BpersVG, §§ 79 und 80 BPersVG) sowie in den Landespersonalvertretungsgesetzen vorgesehen sind.
Dazu gehören unter anderem die Bereiche:
Nach §166 SGB IX kann zudem eine betriebliche Inklusionsvereinbarung als Dienstvereinbarung erarbeitet und abgeschlossen werden. Sie soll die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen verbessern.
Werden freiwillige Dienstvereinbarungen für Sachverhalte geschlossen, für die das Gesetz keine Möglichkeit der Regelung in einer Dienstvereinbarung vorsieht, ist die Abmachung unwirksam. Ausnahmen bilden Generalklauseln und Öffnungsklauseln.
In einigen Bundesländern enthalten die Landespersonalvertretungsgesetze Generalklauseln für Dienststelle und Personalrat. Das bedeutet, dass beide Parteien für alle Angelegenheiten, die die Arbeitsbedingungen der Bediensteten betreffen, Dienstvereinbarungen treffen dürfen – soweit Gesetze oder Tarifverträge dem nicht entgegenstehen.
Öffnungsklauseln sind im Tarifvertragsgesetz (TVöD und TV-L) zugelassene Bestimmungen. Sie ermöglichen es, von den grundsätzlich geltenden Bestimmungen in Tarifverträgen abzuweichen oder definierte Sachbereiche näher zu regeln. In Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich (Rahmendienstvereinbarungen) können ergänzende Öffnungsklauseln für einen kleineren Bereich enthalten sein, damit Regelungen dienststellenbezogen konkretisiert werden können.
Die Initiative zum Abschluss einer Dienstvereinbarung kann von
jeder der beiden Parteien ausgehen. Eine Dienstvereinbarung kommt durch übereinstimmende
Beschlüsse in allen zu regelnden Punkten von Personalrat (Personalvertretung)
und Dienststelle (Dienststellenleiter) zustande.
Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmungspflicht des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 70 Abs. 2 BPersVG).
Für die Zustimmung des Personalrats ist ein ordnungsgemäßer
Beschluss in einer Sitzung nötig (§ 36 BPersVG und § 39 BPersVG).
Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung muss dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen (in dringenden Fällen: drei Arbeitstagen) mitgeteilt werden. Für eine Billigung des Beschlusses bedarf es auf Seiten des Personalrats der Zustimmung des gesamten Gremiums. Stimmt der Personalrat nicht zu, muss er innerhalb der genannten Frist schriftlich die Zusage verweigern und die Gründe nennen.
Dienstvereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt werden, sind von beiden Parteien zu unterschrieben und den Beschäftigten z.B. durch Aushang oder Einstellen ins Intranet bekannt zu geben (§ 63 Abs. 2 BPersVG). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Die Rechtsnormen einer Dienstvereinbarung gelten für die Dienststelle und die vom Geltungsbereich erfassten Beschäftigten unmittelbar und zwingend. Die Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft, falls nicht anders vereinbart.
Regelungen in Tarifverträgen und Gesetzen haben meist Vorrang vor denen in
Dienstvereinbarungen (§ 63 Abs 1. BPersVG, § 80 Abs. 1 BPersVG). Das Günstigkeitsprinzip
gewährleistet jedoch, dass günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen immer möglich
sind, günstigere Regelungen einer Dienstvereinbarung aber für die Zeit ihrer
Geltung einzelvertragliche Absprachen verdrängen.
Nicht festgelegt werden in Dienstvereinbarungen zum Beispiel:
Rahmendienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten,
haben Vorrang vor Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich (§ 73 Abs. 3 BPersVG).
Können sich Dienststellenleitung und Personalrat beim Abschluss
einer Dienstvereinbarung nicht einigen, ist die Einigungsstelle zur
verbindlichen Entscheidung befugt (§§ 72 ff. BpersVG).
Der Personalrat hat ein Initiativrecht, das ihn dazu befähigt,
selbst Dienstvereinbarungen vorzuschlagen. Er muss dazu Initiativanträge
schriftlich bei der Dienststelle stellen. Diese muss in angemessener Frist darüber
entscheiden. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Fall an die übergeordnete
Dienststelle weitergereicht (§ 77 BPersVG).
Die Dienststelle muss den Personalrat an vielen Entscheidungen
beteiligen, da dieser neben Überwachungsrechten, Informationsrechten,
Anhörungsrechten, Initiativrechten und Mitwirkungsrechten auch
Mitbestimmungsrechte hat.
Volle Mitbestimmungsrechte (§§ 78 ff. BPersVG) hat der Personalrat bei Arbeitnehmern zum Beispiel bei:
Landespersonalvertretungsgesetze können abweichende Regelungen vorsehen.
Sachverhalte, die der vollen Mitbestimmung des Personalrats
unterliegen, können nicht ohne Zustimmung des Personalrats in einer
Dienstvereinbarung wirksam werden. Im Konfliktfall entscheidet letztendlich die
Einigungsstelle.
Eingeschränkte Mitbestimmungsrechte hat der Personalrat zum Beispiel bei:
Der Personalrat kann Maßnahmen im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung ablehnen, wenn sie sich innerhalb eines bestimmten Versagungskatalog bewegen (§ 78 Abs. 5BPersVG). Geschieht dies, entscheidet die Einigungsstelle. Diese darf jedoch in dem Fall keine endgültige Entscheidung treffen, sondern nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aussprechen.
Sowohl Personalrat als auch Dienststelle haben das Recht, Dienstvereinbarungen vorzuschlagen. Je nach Zustimmung der anderen Partei, kann es zu freiwilligen oder erzwungenen Dienstvereinbarungen kommen.
Einigen sich Dienststelle und Personalrat bei einer vorgeschlagenen
Maßnahme, wird eine freiwillige Dienstvereinbarung geschlossen.
Einigen sich Dienststelle und Personalrat bei einer Maßnahme
nicht, kann es zu einer erzwingbaren Dienstvereinbarung kommen. Das bedeutet,
dass eine Partei durch die Entscheidung einer anderen Instanz (Einigungsstelle,
oberste Dienstbehörde, Verwaltungsgericht) zum Abschluss gezwungen wird.
Regelungsabsprachen – auch bekannt als formlose Dienstabsprachen oder Regelungsabreden – sind mündlich oder schriftlich getroffene Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalrat. Regelungsabsprachen dürfen nur für Sachverhalte getroffen werden, die nicht durch Regelungen in Dienstvereinbarungen vorgeschrieben sind.
Es gibt kein Gesetz, das Regelungsabsprachen festlegt, sie sind jedoch allgemein zulässig. Darin getroffene Vereinbarungen (häufig kurzfristige Entscheidungen wie z. B. Kostenaufwand des Personalrats, Einigung über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle) sind nach schuldrechtlicher Vereinbarung umzusetzen.
Dem
Arbeitnehmer entstehen durch Regelungsabsprachen keine unmittelbaren Rechte und
Pflichten (keine normative Wirkung). Sie können nach einer Befristung ablaufen, geändert werden oder
durch neue Absprachen aufgehoben werden.
Ja. Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sieht zwar eine Kündigung nicht ausdrücklich vor - im Gegensatz zu einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen (LPersVG) und zur Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Durch einvernehmlichen Beschluss der beteiligten Parteien können Dienstvereinbarungen jedoch gekündigt werden.
Wurde keine Frist vereinbart, ist die Kündigung jederzeit möglich. Ansonsten ist die vereinbarte Frist einzuhalten. Eine Ausnahme besteht für eine fristlose Kündigung. Diese ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und gleichzeitig eine Bindung an die Dienstvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Alternativ kann eine neue Dienstvereinbarung getroffen werden.
Im
Gegensatz zur Betriebsvereinbarung gilt eine Dienstvereinbarung nicht
automatisch weiter, bis eine neue abgeschlossen wurde. Ist eine solche
Nachwirkung erwünscht, muss sie ausdrücklich festgeschrieben sein.
Die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung endet auch, wenn
mit demselben Regelungssachverhalt geschlossen wurde, der Geltungszeitraum bzw. die Laufzeit einer Dienstvereinbarung fehlt, der Regelungszweck entfällt oder die Dienststelle aufgelöst wird.
Eine Dienstvereinbarung kann einen festen Beendigungszeitpunkt enthalten, z. B. wenn neue Arbeitskonzepte im Rahmen einer Pilotphase getestet werden.
Bei Streitigkeiten zwischen Personalrat und der Dienststelle einer mehrstufigen Verwaltung haben beide Parteien die Möglichkeit, innerhalb von sechs Tagen die Durchführung eines Stufenverfahrens zu veranlassen (§ 71 BPersVG). Wird auch hier keine Einigung erzielt, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden (§ 72 BPersVG). Diese entscheidet abschließend innerhalb von zwei Monaten (§ 74 Abs. 1 BPersVG) oder stellt fest, ob ein Zustimmungsverweigerungsrecht vorliegt. In den sonstigen Fällen gibt die Einigungsstelle eine Empfehlung ab.
Ist unklar, ob beim Beschluss der Einigungsstelle die Rechtsvorschriften eingehalten wurden, kann das Verwaltungsgericht hinzugezogen werden.
In
die Dienstvereinbarung sollte eine salvatorische Klausel aufgenommen werden.
Sie beugt der Unwirksamkeit der gesamten Dienstvereinbarung vor, falls sich
eine darin enthaltene Bestimmung als unwirksam erweist.
Dienstvereinbarungen selbst können unter anderem die Grundlagen der Datenverarbeitung regeln (Nutzung von Personendaten zum Beispiel beim Umgang mit E-Mail, Internet und digitaler Zeiterfassung).
Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt zudem vor, dass in Dienstvereinbarungen bei personenbezogenen Daten Verhältnismäßigkeit und Transparenz einzuhalten sind (Art. 5 Abs. 1 a EU-DSGVO) und der Zweck der Datenverarbeitung klar definiert werden muss (Art. 5 Abs. 1 b EU-DSGVO).
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