Freizeitausgleich ist eine Regelung, die es ermöglicht, auf dem Arbeitszeitkonto eines Mitarbeiters angesammelte Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen. Umgangssprachlich hat sich dafür der Begriff "Überstunden abfeiern" eingebürgert.
Freizeitausgleich ist jedoch kein zusätzlicher Urlaub. Das absichtliche Ansammeln von Überstunden ist unzulässig und verstößt sogar gegen die im Arbeitszeitgesetz definierten Höchstarbeits- und Ruhezeiten.
Der Freizeitausgleich ist immer vom Arbeitgeber zu genehmigen. Der Anspruch verjährt
gesetzlich nach drei Jahren, vertraglich können kürzere Fristen geregelt sein.
Nur angeordnete oder zumindest vom Vorgesetzten gebilligte Überstunden bzw. Mehrarbeit lösen auch einen Anspruch auf Bezahlung oder Freizeitausgleich aus.
Überstunden und Mehrarbeit können im Idealfall durch ein digitales Arbeitszeitkonto oder Zeiterfassungssystem nachgewiesen werden.
Sammelt ein Mitarbeiter ohne Notwendigkeit Überstunden an, ist der Arbeitgeber nicht zur Abgeltung verpflichtet. Allerdings hat dieser die Pflicht, ungewolltes Überziehen der Arbeitszeit zu erkennen und zu unterbinden. Tut er dies über einen längeren Zeitraum nicht, wird dies einem stillschweigenden Akzeptieren gleichgesetzt.
Stillschweigendes Akzeptieren liegt auch dann vor, wenn dem
Arbeitgeber bekannt ist, dass der anfallende Arbeitsaufwand in der vertraglich
festgelegten Arbeitszeit offensichtlich nicht zu schaffen ist.
Ein
Ausgleichsanspruch kann entfallen, wenn der Arbeitsvertrag eine sogenannte
Überstundenklausel enthält (bestimmter Satz an Überstunden, der mit dem Gehalt
abgegolten ist).
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die das unbeschänkte Leisten von Überstunden ohne Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung vorsieht, ist generell ungültig.
Weitere Ausnahmen bilden Arbeitsverträge von leitenden Angestellten, die ein herausgehobenes Entgelt beziehen und bei denen Überstunden meist vorausgesetzt werden. Bei ihnen ist die pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem Gehalt im Regelfall zulässig.
Überstunden und Mehrarbeit können durch Bezahlung oder Freizeit ausgeglichen werden – je nach vertraglicher Regelung oder Vergütungserwartung (§ 612 Abs. 1 BGB). Aus naheliegenden Gründen erfolgt vor allem bei Arbeit auf Stundenlohnbasis eine Vergütung.
Bis zu welcher Anzahl Überstunden abzugelten oder als Freizeitausgleich zu gewähren sind, ist in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Fehlt diese Klausel, kann dennoch ein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 1 BGB bestehen. Mitarbeiter sind jedoch nicht verpflichtet, sich Überstunden auszahlen zu lassen.
Generell können tarifvertragliche Regelungen nicht durch individuelle Regelungen überstimmt werden.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, frei über den Freizeitausgleich seiner Überstunden zu bestimmen. Ausnahmen bilden Arbeitsverträge, die dies ausdrücklich erlauben. Auch dürfen nicht mutwillig Überstunden angehäuft werden, um zum Beispiel eine ganze Woche Freizeitausgleich zu nehmen.
Arbeitsrechtlich existieren keine Bestimmungen, die Arbeitnehmern zugestehen, den Zeitpunkt ihres Überstundenabbaus nach eigenen Wünschen zu wählen. Das betriebliche Interesse an einem geordneten und zeitnahen Überstundenabbau durch Mitarbeiter geht vor. Schließlich sollen betriebliche Arbeitsabläufe nicht durch Mitarbeitermangel gestört werden, der durch den Abbau von Überstunden verursacht wurde und deren Kollegen zu weiteren Überstunden zwingt.
Ja, insofern nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde, dass Überstunden vergütet werden. Liegt beispielsweise ein unterdurchschnittliches Arbeitsaufkommen vor, kann der Arbeitgeber also Freizeitausgleich anordnen.
Sieht der Arbeitsvertrag vor, Überstunden in Freizeit auszugleichen, kann der Arbeitgeber festlegen, ob der Mitarbeiter:
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass alle geleisteten Überstunden vergütet werden müssen, darf der Arbeitgeber nicht einseitig Freizeitausgleich anordnen.
Wurde vertraglich keine Regelung zum Abbau von Überstunden getroffen, kann der Arbeitgeber dennoch aufgrund seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO ohne vorherige Ankündigung den Überstundenabbau anordnen.
Arbeitnehmer
haben gemäß § 11 Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf
Freizeitausgleich (arbeitsfreie Sonntage, Ersatzruhetage) bei Sonn- und Feiertagsarbeit).
Im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen für die Wertung von Überstunden und deren Abbau.
Bei Angestellten in der Verwaltung geht Freizeitausgleich grundsätzlich einer finanziellen Abgeltung von Überstunden vor (§ 43 TVöD BT-V). Obwohl der Tarifvertrag für alle anderen dem TVöD unterliegenden Sparten keine allgemeine Regelung bei geleisteten Überstunden vorsieht, wird diese Regelung häufig auch in diesen angewandt.
Soll ein Freizeitausgleich erfolgen, ist dieser vom Arbeitgeber zu initiieren und zu genehmigen. Entscheidend sind dabei die geltenden Ausgleichszeiträume: Der Freizeitausgleich soll möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, aber spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Entstehen der Überstunden erfolgen.
Anders ist die Regelung bei Mehrarbeitsstunden. Diese sind innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Jahr in Freizeit auszugleichen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD).
Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht oder sonstige Schichtarbeit leisten, gelten längere Ausgleichszeiträume (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD).
Ist der Ausgleich innerhalb der genannten Zeiträume nicht möglich, hat der
Angestellte einen Anspruch auf Auszahlung des Entgelts für Mehrarbeitsstunden.
Für
Bereitschaftsdienste kann statt einer Vergütung auch Freizeit gewährt werden, wenn dies vertraglich
oder tarifvertraglich vorgesehen ist.
Tarifverträge im öffentlichen Dienst sehen meist Ausgleichsregelungen in Form von Vergütung für Bereitschaftsdienste vor.
Allerdings entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 17.November 2016, dass von Beamten geleistete Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden muss – egal in welchem Umfang die Leistung erfolgte. Der Freizeitausgleich ermögliche eine Regeneration der Mitarbeiter und die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit, entschieden die Richter.
Auch
für die besonderen Belastungen bei Bereitschaftsdienst in der Nacht gelten im
öffentlichen Dienst Sonderregelungen. Zum Beispiel kann gemäß § 8.1 Abs. 5 TVöD-B
nächtlicher Bereitschaftsdienst in Freizeit ausgeglichen werden.
Für die Rufbereitschaft ohne dienstlichen Einsatz besteht national keine verbindliche Vorgabe, somit kann die Vergütung vertraglich unterschiedlich geregelt sein. Tarifverträge sehen häufig eine Vergütung beziehungsweise Stundengutschrift für die Zeit der Rufbereitschaft vor.
Kommt
es zu einer Kündigung, müssen vorhandene Überstunden abgegolten
werden.
Je nach Regelung im Arbeitsvertrag kommen Auszahlung oder Freizeitausgleich in Frage. Gibt es keine vertragliche Regelung, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, ob angefallene Überstunden zunächst durch Freizeitausgleich abgegolten werden und danach eine Freistellung erfolgt.
Wird dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, muss der Arbeitgeber die Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto vergüten, da kein Freizeitausgleich mehr möglich ist.
Ist der Arbeitnehmer freigestellt, kann ihn der Arbeitgeber auch im Rahmen billigen Ermessens im Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung auffordern, was einer widerruflichen Freistellung entspricht (Urteil des BAG vom 19. Mai 2009, Az. 9 AZR 433/08). Grundlage hierzu ist die Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit i. S. v. § 106 Satz 1 GewO, die dem Arbeitgeber auch das Recht einräumt, Überstundenabbau anzuordnen.
Im Falle einer Erkrankung während des Überstundenabbaus durch Freizeitausgleich werden dem Mitarbeiter im Gegensatz zum Erholungsurlaub keine Krankheitstage gutgeschrieben.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich zuvor beantragt und gewährt worden war. Freizeitausgleich dient nicht der Erholung des Arbeitnehmers, sondern er erfüllt lediglich die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz. Da der Arbeitnehmer die gesetzlichen Ruhezeiten erfüllt, – egal ob wegen Krankheit oder Freizeitausgleich –, verfallen die Überstunden.
Eine andere Regelung gilt im TVöD. Zeigt der Angestellte seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an und weist er diese durch ein ärztliches Attest nach, wird das Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto nicht gemindert (§ 10 Abs. 4 TVöD).
Ein Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowohl Vor- als auch Nachteile - manchmal sogar kombiniert. Denn durch den Abbau von Überstunden entsteht zuweilen zusätzlicher Personalbedarf, was wiederum bei anderen Mitarbeitern zu Überstunden führen kann.
Der Freizeitausgleich bringt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile. Der Arbeitgeber kann Kosten sparen, weil durch Überstunden und anschließenden Freizeitausgleich Auftragsspitzen abgedeckt werden können, ohne eine Vertretung einstellen oder Überstunden auszahlen zu müssen.
Der
Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, an einem oder mehreren Tagen früher den
Feierabend einzuläuten oder sich zusätzliche freie Tage zu verschaffen, ohne
das Urlaubskonto zu belasten.
Der Arbeitnehmer kann nicht frei wählen, wann er seinen Freizeitausgleich nimmt. Wird er während des gewährten Freizeitausgleichs krank, gelten die Überstunden dennoch als ausgeglichen. Bei einer Auszahlung von Überstunden müssen zusätzlich Steuern darauf entrichtet werden.
Da
dem Arbeitgeber während des Freizeitausgleichs weniger Personal zur Verfügung
steht, muss er dafür sorgen, dass der Betrieb dennoch problemlos weiterläuft
und den Dienst- oder Schichtplan rechtzeitig anpassen. In ungünstigen Fällen müssen Mitarbeiter sogar durch Vertretungen ihrerseits Überstunden leisten.
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